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PDF anzeigen [X.] vom 25. November 2009 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. November 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 19. Mai 2009 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverlet-zung und mit Nötigung schuldig ist; b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Kammer des [X.]. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer [X.] in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Einen nicht revidierenden Mitangeklagten hat es we-gen schweren Raubes in Tateinheit mit Nötigung und unerlaubtem Führen einer Schusswaffe zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. 1 - 3 - Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 2 1. Nach den Feststellungen des [X.]s suchte der Angeklagte gemeinsam mit dem Mitangeklagten [X.] den Geschädigten [X.] auf, um eine tat-sächlich nicht bestehende angebliche "Schadensersatz"-Forderung von 17.000 • geltend zu machen. Der Angeklagte rechnete nicht damit, von [X.] eine Zahlung erlangen zu können. Der Mittäter [X.] nahm irrig an, die Forderung [X.] tatsächlich; auf Bitte des Angeklagten führte er zur Einschüchterung des [X.] eine nicht geladene Pistole und einen Teleskopschlagstock mit sich. 3 In der Wohnung des [X.] wurde dieser vom Angeklagten und [X.] bedroht und geschlagen: der Angeklagte forderte die Zahlung von 20.000 •, wobei er wusste, dass ein solcher Anspruch gegen [X.] tatsächlich gar nicht bestand. [X.] Drohungen erreichte er, dass [X.] ihm einen "Schuldschein" aushändigte und die Zahlung von monatlich 2.000 • zusagte. Hierbei nahm der Angeklagte nach den Feststellungen nicht an, dass [X.] sofort oder später zahlen (können) werde. Da sich in der Wohnung kein Bargeld fand, nahmen die Angeklagten eine Reihe von technischen Geräten des Geschädigten mit; der Mitangeklagte [X.] nahm [X.] zudem 50 • Bargeld weg. [X.] wurde durch die fortbestehenden Drohungen dazu gezwungen, eine "Quittung" über einen angeblichen Verkauf der Geräte an den Angeklagten für 500 • auszustellen. 4 2. Das [X.] hat die Nötigung zur Erstellung des [X.] und den Abtransport der Geräte als (einheitliche), durch den Einsatz des [X.] gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB qualifizierte schwere räuberi-sche Erpressung angesehen. Dies ist, wie der [X.] zutreffend ausgeführt hat, hinsichtlich des [X.] schon deshalb unzutreffend, weil nach den Feststellungen des [X.]s mit einer Verwendung dieser [X.] zur rechtlichen Durchsetzung der angeblichen Forderung nicht ernstlich zu rechnen war; der Angeklagte beabsichtigte solches auch nicht. Entgegen der Ansicht des [X.]s liegt aber auch kein Versuch der schweren räuberischen Erpressung vor. Das [X.] hat aus-drücklich festgestellt, dass der Angeklagte weder mit einer sofortigen noch einer zukünftigen Zahlung des [X.] rechnete (UA [X.] 17/18). Der erforderliche Tatvor-satz ist damit nicht festgestellt. Die Erpressung des "[X.]" und der "Quittung" ist als Nötigung gemäß § 240 Abs. 1 StGB zu werten. 6 Hinsichtlich der Wegnahme der Sachen liegt nicht räuberische Erpres-sung, sondern schwerer Raub vor, den der Angeklagte gemeinsam mit [X.] be-gangen hat. 7 Der Schuldspruch war entsprechend zu ändern. § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, da der Angeklagte, der das festgestellte Tatgeschehen im Wesentlichen eingeräumt hat, sich nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. 8 3. Der Strafausspruch war aufzuheben. Entgegen der Ansicht des [X.] kann nicht ausgeschlossen werden, dass die unzutreffende rechtliche Bewertung sich auf den Strafausspruch zu Lasten des Angeklagten ausgewirkt hat, denn der Tatrichter hat seiner Zumessung einen wesentlich 9 - 5 - abweichenden Schuldumfang - vollendeter Erpressungsschaden von über 20.000 • statt Raubschaden von etwa 500 • - zugrunde gelegt. Der [X.] kann nicht ausschließen, dass der Tatrichter bei zutreffender rechtlicher Bewertung eine niedrigere Strafe verhängt hätte. [X.] [X.] ist wegen Urlaubs an der Unterschrifts- leistung gehindert.
[X.]
Meta
25.11.2009
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.11.2009, Az. 2 StR 495/09 (REWIS RS 2009, 401)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 401
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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