Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.12.2003, Az. 4 StR 467/03

4. Strafsenat | REWIS RS 2003, 371

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[X.] StR 467/03vom4. Dezember 2003in der Strafsachegegenwegen schwerer räuberischer [X.] des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 4. Dezember 2003 gemäß § 349Abs. 2 und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] vom 7. Juli 2003 im [X.] mit den die strafrechtliche Vorbelastung des [X.] betreffenden Feststellungen aufgehoben.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hatte den Angeklagten durch Urteil vom 9. Juli 2002wegen gemeinschaftlich begangener schwerer räuberischer Erpressung zu13 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hob [X.] das Urteil durch Beschluß vom 18. März 2003 - 4 StR 83/03 - im Straf-ausspruch mit den Feststellungen auf und verwies die Sache insoweit an das[X.] zurück. Nunmehr hat es den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafevon sieben Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seinerRevision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichenRechts rügt. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichenUmfang Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.- 3 -Der Strafausspruch kann wiederum nicht bestehen bleiben. [X.] das [X.] entgegen der Auffassung der Revision - wie der [X.] in seiner Antragschrift vom 28. Oktober 2003 näher dargelegthat - die innerprozessuale Bindung an die Feststellungen des ersten in [X.] ergangenen Urteils, die den rechtskräftigen Schuldspruch betreffen (vgl.BGHSt 30, 340, 342; [X.]sbeschluß NStZ 1999, 259 f.), beachtet. [X.] das [X.] bei den zur Person des Angeklagten getroffenen [X.] hinsichtlich seiner strafrechtlichen Vorbelastung rechtsfehlerhaft "aufdie Gründe des angefochtenen Urteils vom 09.07.2002, und zwar Seite 9 untenbis 20 unten ... Bezug genommen" ([X.]). In dieser Bezugnahme liegt - wie [X.] zu Recht rügt - ein Sachmangel, der zur Aufhebung des Urteilszwingt.Da das Urteil des [X.]s vom 9. Juli 2002 durch die [X.] vom 18. März 2003 im Strafausspruch mit den Feststellungen auf-gehoben worden ist, waren damit alle Feststellungen aufgehoben, die sichausschließlich auf den Strafausspruch beziehen. Deshalb durften sie für dasneue Urteil nicht mehr, auch nicht im Wege der Bezugnahme, herangezogenwerden. Vielmehr hätte das [X.] insoweit umfassend eigene [X.] treffen und in den Urteilsgründen mitteilen müssen (vgl. BGHSt 24, 274f.; BGHR StPO § 353 Abs. 2 Teilrechtskraft 15, 16, 18).Auf dem Rechtsfehler beruht das angefochtene Urteil auch. Denn das[X.] hat bei der Strafbemessung ausdrücklich zu Lasten des Ange-klagten gewertet, daß er sich auch nach der einschlägigen Verurteilung durchdas [X.] Stuttgart vom 16. Juli 1987 "nicht aus seinem kriminellen [X.] gelöst", sondern "mit seinem damaligen Mittäter P. ... im Rahmen der [X.] erneut zusammengearbeitet" habe ([X.]). [X.] es im früheren Urteil geschilderte Umstände der der Verurteilung des [X.] durch das [X.] vom 18. Juli 2001 zugrundeliegendenTaten herangezogen, deren Kenntnis es allein aufgrund der Verlesung [X.] nicht haben konnte. Der [X.] kann nicht mitgenügender Sicherheit ausschließen, daß das [X.] ohne den aufge-zeigten Rechtsfehler auf eine niedrigere als die an sich nicht unangemesseneStrafe erkannt hätte. Über diese ist deshalb neu zu befinden.Von dem aufgezeigten Rechtsfehler betroffen - und deshalb mitaufzuhe-ben - sind lediglich die Feststellungen zu der strafrechtlichen Vorbelastung [X.]. Die übrigen Feststellungen können dagegen bestehen bleiben.Dies gilt entgegen der Auffassung der Revision auch, soweit das [X.]zur Begründung der Höhe der gegen den Angeklagten zu verhängenden Strafeim Vergleich zu den gegen die Mittäter verhängten Strafen darauf abgestellthat, daß diese "bis zur Tat ... noch nicht wegen vergleichbar schwerer Delikte(Verbrechen) vorbestraft" waren ([X.]). Die Revision kann - wie der [X.] zutreffend dargelegt hat - nicht damit gehört werden, daß diebeiden als Zeugen vernommenen Mittäter Angaben zu ihren Vorstrafen nichtgemacht haben und deshalb diese Feststellung nicht auf dem Inbegriff [X.] beruht. Darauf, ob auch die in dieser Sache als [X.] tätig gewesene Zeugin [X.]zu den Vorstrafen der Mittäter vernommenworden ist, kommt es deshalb nicht an; abgesehen davon, ist das Vorbringender Revision zum Verfahrensgang, soweit es diese Zeugin [X.] -erst mit der Gegenerklärung nach Ablauf der [X.] und schon deshalb unbeachtlich.Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible

Meta

4 StR 467/03

04.12.2003

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.12.2003, Az. 4 StR 467/03 (REWIS RS 2003, 371)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 371

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