Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 09.06.2020, Az. 1 BvR 1833/16

1. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2020, 2877

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde in einer sozialrechtlichen Sache infolge Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses


Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

1. Der Beschwerdeführer wendet sich in der Sache gegen eine Sanktion der Verletzung von Mitwirkungspflichten zur Beseitigung der eigenen Bedürftigkeit durch die Minderung von Leistungen der Grundsicherung in einer Höhe von 60 % und die diesen zugrunde liegenden Regelungen.

2

2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 [X.]); sie ist unzulässig.

3

Das Rechtsschutzbedürfnis ist entfallen (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 23. Januar 2019 - 1 BvR 2975/13 -). Mit nachgereichtem Schreiben hat der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass ihm die hier streitigen Leistungen aufgrund einer anderen Entscheidung des [X.] vollumfänglich ausgezahlt wurden. Damit sind die hier angegriffenen Entscheidungen prozessual überholt.

4

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 1833/16

09.06.2020

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 3. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, 26. Juli 2016, Az: L 13 AS 152/16 NZB, Beschluss

§ 90 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 09.06.2020, Az. 1 BvR 1833/16 (REWIS RS 2020, 2877)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 2877

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1 BvR 2975/13

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