Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2003, Az. III ZB 68/02

III. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 1500

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[X.] 68/02vom25. September 2003in dem [X.]:jaBGHZ:[X.]:ja Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischerSchiedssprüche vom 10. Juni 1958 ([X.] [X.], [X.]) Art. [X.]. 1ZPO §§ 1025 Abs. 4; 1064 Abs. 3 i.V.m. Abs. 11.Das [X.] Gericht ist nach Art. VII Abs. 1 [X.] befugt - auch ohne daßsich die Parteien darauf berufen -, auf das anerkennungsfreundlichere in-nerstaatliche Recht in [X.] zurückzugreifen.2.Für den Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schieds-spruchs ist nach §§ 1025 Abs. 4, 1064 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 ZPO lediglichdie Vorlage des Schiedsspruchs in Ur- oder beglaubigter Abschrift erfor-derlich, nicht dagegen die Vorlage einer Übersetzung des Schieds-spruchs oder der Schiedsvereinbarung. Diese nationale Regelung [X.] dem Günstigkeitsprinzip des Art. VII Abs. 1 [X.] Vorrang vor derentsprechenden Bestimmung des Art. IV [X.].BGH, Beschluß vom 25. September 2003 - [X.]/02 - OLG Hamburg- 2 -Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 25. September 2003 durchden Vorsitzenden [X.] und [X.], [X.], [X.]:Die Rechtsbeschwerden der Antragsgegner gegen den [X.], 6. Zivilsenat,vom 27. August 2002 werden als unzulässig verworfen.Die Antragsgegner haben die Kosten des Rechtsbeschwerdever-fahrens zu tragen.[X.]: 12.346,76 Gründe:[X.] Schiedsspruch eines Schiedsgerichts in [X.]vom12. Februar 2002 wurden die Antragsgegner als Gesamtschuldner verurteilt, andie Antragsteller 125.000 SEK als Ersatz für deren Kosten der [X.] im Schiedsverfahren zu zahlen. Die Antragsteller begehren die Voll-streckbarerklärung des [X.] [X.] hat die Aufrechnung der Antragsgegner mit ei-nem gegen die Antragsteller gerichteten Kostenerstattungsanspruch in [X.] 12.500 SEK für begründet erachtet und den Schiedsspruch in Höhe von112.500 SEK für vollstreckbar erklärt. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgen [X.] ihren Antrag, das Gesuch der Antragsteller um Vollstreckbarer-klärung des Schiedsspruchs insgesamt zurückzuweisen, weiter.[X.] Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners zu 1 ist unzulässig, weil sienicht fristgerecht eingelegt worden ist (§§ 575 Abs. 1 Satz 1, 577 Abs. 1 ZPO).Die Rechtsbeschwerdeschrift ist am 7. Oktober 2002, nach Ablauf der für [X.] zu 1 bis zum 4. Oktober 2002 laufenden Frist zur Einreichungder Beschwerdeschrift, [X.] Rechtsbeschwerde des Antragsgegners zu 2 ist gleichfalls nicht zu-lässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordertdie Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung eine Entscheidung des [X.] (§ 574 Abs. 2 ZPO).a) Die Zulassung der Rechtsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt derGrundsätzlichkeit oder dem der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechungwäre insbesondere in Betracht gekommen, wenn in diesem Vollstreckbarerklä-rungsverfahren Verfahrensgrundrechte oder der ordre public verletzt wordenwären. Die Rechtsbeschwerde hat einen solchen Zulassungsgrund jedochnicht dargelegt (vgl. § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO).- 4 -b) Die Rechtsbeschwerde begehrt die Zulassung wegen Grundsätzlich-keit und zur Fortbildung des Rechts (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 und [X.]. 1 ZPO),weil im Streitfall zu klären sei, ob für die nach Art. IV Abs. 2 Satz 2 des Über-einkommens vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung aus-ländischer Schiedssprüche ([X.] [X.], künftig [X.]) erforderlicheBeglaubigung von Übersetzungen des Schiedsspruchs und der Schiedsverein-barung die Beglaubigung durch einen Honorarkonsul genüge.Die Frage ist nicht entscheidungserheblich.aa) Das [X.] ist zulässigerweise von den nationalenBestimmungen über die Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (§§ 1025Abs. 4; 1061 bis 1065 ZPO) und nicht unmittelbar von dem [X.] ausgegangen.Im Streitfall ist die unmittelbare Anwendung des [X.] eröffnet. [X.] [X.] den [X.] (Art. I Abs. 3Satz 1 [X.]) zurückgezogen hat, kann in der [X.] je-der Schiedsspruch, der im Ausland - hier in [X.] /Schweden - ergangenist (Art. I Abs. 1 Satz 1 [X.]), nach dem [X.] anerkannt und vollstreckt werden(Senatsurteil vom 1. Februar 2001 - [X.] - [X.] 2001, 344,345). Das [X.] läßt aber die Anwendung nationalen Rechts zu, soweit es [X.] und Vollstreckung des Schiedsspruchs günstiger ist (Art. [X.]. 1 [X.]). Das [X.] Gericht ist deshalb befugt - auch ohne daß sich dieParteien darauf berufen -, auf das anerkennungsfreundlichere innerstaatlicheRecht in [X.] zurückzugreifen; denn es hat das Recht - völkerrechtliche Ver-träge ebenso wie (originär-)nationales Recht - von Amts wegen zu beachten- 5 -(allgemeine Ansicht, vgl. Senatsurteile vom 12. Februar 1976 - [X.]/74 [X.] 1976, 435 f und vom 10. Mai 1984 - [X.]/82 - [X.], 1014; [X.], 184, 187 ; [X.], [X.] Aufl. 2002 Anhang § 1061 Rn. 160 f; [X.] 2. Aufl.2001 Schlußanhang IZPR Art. VII [X.] Rn. 4; [X.] in Bülow/[X.]/[X.]/Schütze, Der internationale Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen Art. VII [X.] Erl. 1 a.E.; [X.]/[X.], Schiedsge-richtsbarkeit 6. Aufl. 2000 [X.]. 42 Rn. 25 f).bb) Die mithin anwendbare Zivilprozeßordnung verweist im Grundsatzauf das [X.] (§ 1061 Abs. 1 Satz 1), trifft jedoch hinsichtlich der [X.] der die Anerkennung [X.] eine eigenständige na-tionale Regelung in § 1064 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 ZPO. Diese Regelung hat, wasdas [X.] nicht berücksichtigt hat, nach dem [X.]. VII Abs. 1 [X.] Vorrang vor der entsprechenden Bestimmung desArt. IV [X.]; denn sie ist anerkennungsfreundlicher (vgl. BayObLGZ 2000, 233,236; [X.] aaO § 1064 Rn. 4; [X.]/[X.], ZPO 23. [X.] Anhang nach § 1061 Art. IV [X.] Rn. 4; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], ZPO 61. Aufl. 2003 [X.]. IV [X.] Rn. 1; [X.]/[X.] in [X.]/[X.], ZPO 25. Aufl. 2003 § 1061 Rn. 6; Musielak/[X.], ZPO 3. Aufl. 2002 § 1064 Rn. 4; [X.]/[X.] aaO [X.]. 58 Rn. 2 a.E.;a.A. [X.] aaO § 1064 Rn. 1: ergänzende Geltung des Art.IV [X.] neben § 1064 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 ZPO). § 1064 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1ZPO fordert für den Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischenSchiedsspruchs lediglich die Vorlage des Schiedsspruchs in Ur- oder beglau-bigter Abschrift, was hier unstreitig geschehen ist. Auf die Vorlage einer in be-- 6 -stimmter Weise beglaubigten Übersetzung des Schiedsspruchs oder [X.] kommt es - anders als bei Art. IV [X.] - nicht an.- 7 -c) Auch das weitere Vorbringen der Rechtsbeschwerde wirft keine Fra-gen auf, die deren Zulassung rechtfertigen können.Rinne[X.][X.][X.]saGalke

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III ZB 68/02

25.09.2003

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2003, Az. III ZB 68/02 (REWIS RS 2003, 1500)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1500

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