Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.09.2010, Az. III ZB 69/09

III. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 2771

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.]/09 vom 30. September 2010 in dem [X.]erfahren auf [X.]ollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: [X.] § 1061 Abs. 1 Satz 1; [X.] Art. [X.]II Abs. 1 Nach Maßgabe des Meistbegünstigungsgrundsatzes in Art. [X.]II Abs. 1 des UN-Übereinkommens über die Anerkennung und [X.]ollstreckung ausländischer Schiedssprüche ([X.]) ist ein ausländischer Schiedsspruch (auch) dann für voll-streckbar zu erklären, wenn er der für innerstaatliche Schiedssprüche geltenden Formvorschrift des § 1031 ZPO genügt. [X.], Beschluss vom 30. September 2010 - [X.]/09 - [X.] - 2 - Der II[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 30. September 2010 durch den [X.]izepräsidenten [X.] sowie [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des 26. Zivilsenats des [X.] vom 27. August 2009 - 26 [X.] 3/09 - wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdever-fahrens. Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf bis zu 170.000,- • festgesetzt. Gründe: [X.] Die Antragstellerin hat die [X.]ollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs der in [X.]ansässigen [X.] C. A. Ltd. begehrt, durch den die Antragsgegnerin zur Zahlung von Schadensersatz wegen Nichterfüllung eines Kaufvertrags über die Lieferung von Baumwolle verurteilt worden ist. 1 - 3 - Das [X.] hat dem Antrag stattgegeben, da eine wirksame Schiedsvereinbarung vorliege und [X.]ersagungsgründe im Sinne von Art. [X.] Abs. 1 und 2 des UN-Übereinkommens über die Anerkennung und [X.]ollstre-ckung ausländischer Schiedssprüche ([X.]) vom 10. Juni 1958 ([X.] [X.]) nicht hinreichend dargetan seien. Zwar sei die schiedsrichterliche Ent-scheidung nicht schon durch eine schriftliche [X.]vereinbarung im Sinne von Art. II Abs. 2 [X.] legitimiert. Jedoch könne hier in Ansehung der Meistbegüns-tigungsklausel (Art. [X.]II Abs. 1 [X.]) auf das Erfordernis einer beiderseits unter-zeichneten [X.] oder eines gegenseitigen Schriftwechsels verzichtet werden. Die Antragstellerin könne sich nämlich auf die in § 1031 Abs. 2 und 3 ZPO normierten geringeren Anforderungen an das Zustandekommen einer Schiedsvereinbarung berufen. Insoweit sei die streitgegenständliche [X.] nach den Grundsätzen des kaufmännischen Bestätigungsschreibens wirk-sam zustande gekommen. 2 Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Rechtsbeschwerde. 3 I[X.] Die von Gesetzes wegen statthafte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.[X.].m. § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2, § 1025 Abs. 4 ZPO) und auch im Übrigen wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) zuläs-sige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 4 1. Das [X.] ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Meistbegünstigungsgrundsatz des Art. [X.]II Abs. 1 [X.] die Anwendung des im [X.]erhältnis zu Art. II Abs. 2 [X.] hinsichtlich der Formerfordernisse weniger 5 - 4 - strengen § 1031 Abs. 2, 3 ZPO erlaubt. Dem steht nicht entgegen, dass das nationale Recht hinsichtlich der Anerkennung und [X.]ollstreckung ausländischer Schiedssprüche - abgesehen von vereinzelten eigenständigen Regelungen, wie etwa bezüglich der [X.]orlagepflicht in § 1064 Abs. 1, Abs. 3 ZPO (vgl. hierzu auch [X.], Beschluss vom 25. September 2003 - [X.], NJW-RR 2004, 1504 f) - in § 1061 Abs. 1 Satz 1 ZPO pauschal auf das [X.] verweist. a) Nach § 1061 Abs. 1 Satz 1 ZPO richtet sich die Anerkennung und [X.]ollstreckung ausländischer Schiedssprüche nach dem [X.]. Dieses enthält in Art. [X.]II Abs. 1 die Regelung, dass die Bestimmungen des Abkommens - und damit auch die [X.]orgaben über die Form einer Schiedsvereinbarung in Art. II - keiner beteiligten [X.] das Recht nehmen, sich auf einen Schiedsspruch nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts oder der [X.]erträge des [X.], in dem er geltend gemacht wird, zu berufen. Das [X.] lässt mithin die Anwendung natio-nalen Rechts zu, soweit es für die Anerkennung und [X.]ollstreckung ausländi-scher Schiedssprüche günstiger ist (sogenannter [X.]). Da § 1061 Abs. 1 Satz 1 ZPO aber allein auf das [X.] Bezug nimmt, stellt sich die Frage, ob der [X.]erweis in Art. [X.]II Abs. 1 [X.] bezüglich des inner-staatlichen Rechts insoweit ins Leere geht (in diesem Sinn etwa Musielak/[X.], ZPO, 7. Aufl., § 1031 Rn. 18 und § 1061 Rn. 14; [X.]/[X.], ZPO, 28. Aufl., § 1031 Rn. 25, nicht eindeutig aber § 1061 Rn. 22a; [X.]/[X.], 3. Aufl., § 1061 Rn. 19, unklar § 1031 Rn. 22 f; [X.], [X.] 2004, 152, 156; Moller, [X.] 1999, 143, 145) oder ob der [X.] dahin zu verstehen ist, dass er - unter Durchbrechung der Rückverweisung des nationalen Rechts auf das [X.] - die Anwendung einer im [X.]ergleich zu Art. II Abs. 2 [X.] weniger formstrengen nationalen [X.]orschrift, wie der an sich nach § 1025 Abs. 1 ZPO für innerstaatliche Schiedssprüche geltenden Rege-lung in § 1031 ZPO, erlaubt (in diesem Sinn Prütting/Gehrlein/[X.] - 5 - [X.], ZPO, 2. Aufl., § 1061 Rn. 14 f; [X.]/[X.], 3. Aufl., § 1061 [X.]. 1 [X.], Art. II Rn. 18; [X.], ZPO, 22. Aufl., [X.]. § 1061 Rn. 50, 76, 159; [X.], Handbuch für die Schiedsgerichtspra-xis, 3. Aufl., [X.]. 27 Rn. 2564; [X.] [X.] 2004, 453, 469 ff, 477 f). In der ober-gerichtlichen Rechtsprechung überwiegt letztere Auffassung (vgl. [X.], Beschluss vom 14. Dezember 2006 - 8 Sch 14/05, [X.], nicht veröffentlicht; siehe auch - im jeweils konkreten Fall die Erfüllung der Formerfordernisse des § 1031 ZPO aber verneinend - [X.], [X.] 2002, 401, 404; BayObLG, NJW-RR 2003, 719, 720; [X.], Beschluss vom 1. Februar 2005 - 9 Sch 3/04, [X.], nicht veröffentlicht; offen gelassen vom [X.], [X.] 2003, 349, 351; zweifelnd [X.], [X.] 2008, 517, 518). Der [X.] hat diese Streitfrage bisher nicht entschieden, allerdings in sei-nem Beschluss vom 21. September 2005 - [X.], NJW 2005, 3499, 3500 bereits angemerkt, dass für ein solches anerkennungsfreundlicheres [X.]erständ-nis des Meistbegünstigungsgrundsatzes viel spricht. b) Die Annahme, dass das in Art. [X.]II Abs. 1 [X.] verankerte Meistbe-günstigungsprinzip aufgrund der [X.]erweisung in § 1061 Abs. 1 Satz 1 ZPO auf das [X.] bedeutungslos sei, würde dazu führen, dass in [X.] ausländi-sche Schiedssprüche bezüglich ihrer [X.]ollstreckbarkeit schlechter behandelt werden als inländische. Die Anforderungen an die Form einer Schiedsvereinba-rung würden dann davon abhängen, ob der Ort des Schiedsverfahrens, den im Rahmen des § 1043 Abs. 1 ZPO die [X.]en, hilfsweise das Schiedsgericht festlegt, in [X.] oder im Ausland liegt (§ 1025 Abs. 1 ZPO). Dies steht in Widerspruch zu Sinn und Zweck sowohl des Art. [X.]II Abs. 1 [X.] als auch des § 1061 Abs. 1 Satz 1 ZPO. 7 - 6 - aa) Durch das [X.] sollte die Durchsetzung von [X.] international erleichtert werden. [X.] war dagegen nicht die Aufstellung strengerer [X.]orschriften als im nationalen Recht (vgl. nur [X.]/ [X.], aaO; [X.] aaO S. 155). Art. II enthielt dabei [X.], die zu dem damaligen Zeitpunkt (im Jahr 1958) vergleichsweise liberal [X.] und in ihrer Strenge deutlich hinter denen vieler nationaler Rechte zurück-blieben (vgl. [X.], aaO S. 475; derselbe in [X.] 2009, 40, 41, 45). Seither haben im Rahmen einer schiedsfreundlicherer Grundhaltung viele [X.] ihre Formerfordernisse dahingehend gelockert, dass sie nun geringere Anforderungen stellen als Art. II [X.] (vgl. [X.], jeweils aaO). Dieser Historie widerspricht eine Auslegung, durch die Art. II [X.] entgegen seiner ursprüngli-chen Intention zu einem Anerkennungshindernis wird. 8 Ergänzend ist insoweit auf die Auslegungsempfehlung der [X.] ([X.]) für die nationalen Gerichte aus dem [X.] hinzuweisen, die auf den Zweck der Meistbegünstigungsregelung im Sinne einer möglichst weitgehenden Durchset-zung von ausländischen Schiedssprüchen hinweist, die zulässigen [X.] in Art. II Abs. 2 [X.] als nicht abschließend beschreibt und empfiehlt, die [X.] über die Schiedssprüche hinaus auch auf die [X.] anzuwenden (General Assembly Resolution 61/33 vom 4. Dezember 2006, [X.], Sixty-first session, Supplement No. 17, [X.], [X.]; abzurufen über [X.]; vgl. auch [X.], [X.] 2009, 40, 46). Zugleich hat die [X.] eine Änderung von Art. 7 des [X.]-[X.]es über die [X.] ([X.] of the General Assembly, [X.] Session, Supplement No. 17, A/40/17, [X.]) beschlossen, die zu einer Aufweichung der bisherigen Formerfordernisse in diesem von der [X.]ollversammlung der [X.] 9 - 7 - bereits 1985 den Mitgliedsstaaten zur Annahme empfohlenen Mustergesetz für das Schiedsverfahrensrecht der Länder führt. Im [X.] werden nunmehr zwei Alternativen vorgeschlagen, von denen eine auf jedes [X.] verzichtet, die andere Erleichterungen der Schriftform vorsieht (General As-sembly Resolution 61/33 aaO, [X.]; vgl. auch [X.], aaO m.w.[X.]). Das internationale Recht legt deshalb eine weite Auslegung des [X.] nahe und spricht dafür, anerkennungsfreundlichere nationale Regelungen für inländische Schiedssprüche auch auf ausländische Schiedssprüche anzuwenden. 10 bb) Dass der [X.] Gesetzgeber durch das [X.] vom 22. Dezember 1997 ([X.] I 1997, [X.]) auslän-dische Schiedssprüche insoweit schlechter als inländische stellen und die nach altem Recht ungeachtet Art. II [X.] zulässige Berufung auf innerstaatliche, [X.] strenge Formvorschriften (vgl. [X.], Urteil vom 3. Dezember 1992 - [X.], NJW 1993, 1798 zum formlos - kraft Handelsbrauch - abge-schlossenen Schiedsvertrag) abschaffen wollte, ist nicht ersichtlich. [X.]ielmehr diente - zur Schaffung eines zeitgemäßen und den internationalen Rahmenbe-dingungen angepassten Schiedsverfahrensrechts - das [X.]-Modellge-setz als [X.]orbild für das neue [X.] Recht (vgl. Gesetzentwurf der [X.]. 13/5274 S. 1, 23 ff; Bericht des Rechtsausschusses vom 12. November 1997, BT-Drucks. 13/9124, S. 44 f). Das [X.]-Modellge-setz enthält einen Gleichlauf der Formvorschriften (siehe auch [X.], [X.] 2004, 453, 476). Denn die nach Art. 1 Abs. 2 für inländische Schiedsverfahren [X.]. 7 über die Form einer Schiedsvereinbarung wird im [X.]ital [X.] über die Anerkennung und [X.]ollstreckung von Schiedssprüchen aus-drücklich in Bezug genommen (Art. 36 Abs. 1 a i). Art. 36 gilt aber nach Art. 1 11 - 8 - Abs. 2, Art. 35 Abs. 1, Art. 36 Abs. 1 unabhängig davon, in welchem Land der Schiedsspruch erlassen wurde. Dass der [X.] Gesetzgeber dies durch die Bezugnahme in § 1061 Abs. 1 Satz 1 ZPO auf das [X.] anders regeln wollte, ist nicht erkennbar. c) Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin steht der Anerkennung des Schiedsspruchs auch nicht Art. [X.] Abs. 1 a Fall 2 [X.] entgegen. Danach darf die Anerkennung und [X.]ollstreckung eines Schiedsspruchs auf Antrag der [X.], gegen die er geltend gemacht wird, nur versagt werden, wenn die von den [X.]en gemäß Art. II [X.] geschlossene Schiedsvereinbarung nach dem Recht, dem die [X.]en sie unterstellt haben, oder, falls die [X.]en hierüber nichts bestimmt haben, nach dem Recht des [X.], in dem der Schiedsspruch ergangen ist, ungültig ist. Insoweit kann dahinstehen, ob - wie die [X.] meint - die Schiedsvereinbarung nicht den Formerfordernissen des engli-schen Rechts entspricht. Denn die [X.] aus Art. [X.]II Abs. 1 [X.] wirkt sich auch im Anwendungs- und Prüfungsbereich des Art. [X.] [X.] aus (vgl. auch [X.]/[X.] aaO § 1061 [X.]. 1 [X.], Art. [X.] Rn. 24). Art. [X.]II Abs. 1 [X.] sieht gerade vor, dass die Bestimmungen des Übereinkommens (und damit auch dessen Art. [X.]) keiner [X.] das Recht nehmen, sich (zugunsten der Wirksamkeit) auf einen Schiedsspruch nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts oder der [X.]erträge des [X.], in dem er geltend gemacht wird, zu berufen. Ist danach aber die Schiedsvereinbarung nach Maßgabe des nationalen Prozessrechts des Exequaturstaats - hier § 1031 ZPO - wirksam, bedarf es keiner Prüfung im Rahmen des Art. [X.] Abs. 1 a Fall 2 [X.] mehr, ob dies ebenfalls der Rechtslage des [X.], in dem der [X.] ergangen ist, entspricht (siehe auch [X.], Beschluss vom 21. September 2005, aaO, [X.] zu der Frage, ob bei Nichtvorliegen der 12 - 9 - [X.]oraussetzungen des § 1031 ZPO die Wirksamkeit allein nach dem Recht des [X.], in dem der Schiedsspruch ergangen ist, ausreicht). 2. Auch im Übrigen erweist sich der angefochtene Beschluss als rechtsfeh-lerfrei. Auf eine nähere Begründung wird nach § 577 Abs. 6 Satz 2 (i.[X.].m. § 564 Satz 1), Satz 3 ZPO verzichtet. 13 [X.] [X.] [X.]

[X.] [X.]
[X.]orinstanz: [X.], Entscheidung vom [X.] - 26 [X.] 3/09 -

Meta

III ZB 69/09

30.09.2010

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.09.2010, Az. III ZB 69/09 (REWIS RS 2010, 2771)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 2771

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