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PDF anzeigen[X.]68/02vom25. September 2003in dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR:ja Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischerSchiedssprüche vom 10. Juni 1958 ([X.]1961 II S. 121, UNÜ) Art. VIIAbs. 1ZPO §§ 1025 Abs. 4; 1064 Abs. 3 i.V.m. Abs. 11.Das [X.]Gericht ist nach Art. VII Abs. 1 [X.]befugt - auch ohne daßsich die Parteien darauf berufen -, auf das anerkennungsfreundlichere in-nerstaatliche Recht in [X.]zurückzugreifen.2.Für den Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schieds-spruchs ist nach §§ 1025 Abs. 4, 1064 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 ZPO lediglichdie Vorlage des Schiedsspruchs in Ur- oder beglaubigter Abschrift erfor-derlich, nicht dagegen die Vorlage einer Übersetzung des Schieds-spruchs oder der Schiedsvereinbarung. Diese nationale Regelung [X.]dem Günstigkeitsprinzip des Art. VII Abs. 1 [X.]Vorrang vor derentsprechenden Bestimmung des Art. IV UNÜ.BGH, Beschluß vom 25. September 2003 - III ZB 68/02 - OLG Hamburg- 2 -Der III. Zivilsenat des [X.]hat am 25. September 2003 durchden Vorsitzenden [X.]und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsaund Galkebeschlossen:Die Rechtsbeschwerden der Antragsgegner gegen den Beschlußdes Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 6. Zivilsenat,vom 27. August 2002 werden als unzulässig verworfen.Die Antragsgegner haben die Kosten des Rechtsbeschwerdever-fahrens zu tragen.Beschwerdewert: 12.346,76 Gründe:[X.]Schiedsspruch eines Schiedsgerichts in G. vom12. Februar 2002 wurden die Antragsgegner als Gesamtschuldner verurteilt, andie Antragsteller 125.000 SEK als Ersatz für deren Kosten der [X.]im Schiedsverfahren zu zahlen. Die Antragsteller begehren die Voll-streckbarerklärung des [X.][X.]hat die Aufrechnung der Antragsgegner mit ei-nem gegen die Antragsteller gerichteten Kostenerstattungsanspruch in [X.]12.500 SEK für begründet erachtet und den Schiedsspruch in Höhe von112.500 SEK für vollstreckbar erklärt. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgen [X.]ihren Antrag, das Gesuch der Antragsteller um Vollstreckbarer-klärung des Schiedsspruchs insgesamt zurückzuweisen, weiter.[X.]Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners zu 1 ist unzulässig, weil sienicht fristgerecht eingelegt worden ist (§§ 575 Abs. 1 Satz 1, 577 Abs. 1 ZPO).Die Rechtsbeschwerdeschrift ist am 7. Oktober 2002, nach Ablauf der für [X.]zu 1 bis zum 4. Oktober 2002 laufenden Frist zur Einreichungder Beschwerdeschrift, [X.]Rechtsbeschwerde des Antragsgegners zu 2 ist gleichfalls nicht zu-lässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordertdie Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung eine Entscheidung des [X.](§ 574 Abs. 2 ZPO).a) Die Zulassung der Rechtsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt derGrundsätzlichkeit oder dem der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechungwäre insbesondere in Betracht gekommen, wenn in diesem Vollstreckbarerklä-rungsverfahren Verfahrensgrundrechte oder der ordre public verletzt wordenwären. Die Rechtsbeschwerde hat einen solchen Zulassungsgrund jedochnicht dargelegt (vgl. § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO).- 4 -b) Die Rechtsbeschwerde begehrt die Zulassung wegen Grundsätzlich-keit und zur Fortbildung des Rechts (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 Alt. 1 ZPO),weil im Streitfall zu klären sei, ob für die nach Art. IV Abs. 2 Satz 2 des Über-einkommens vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung aus-ländischer Schiedssprüche ([X.]1961 II S. 121, künftig UNÜ) erforderlicheBeglaubigung von Übersetzungen des Schiedsspruchs und der Schiedsverein-barung die Beglaubigung durch einen Honorarkonsul genüge.Die Frage ist nicht entscheidungserheblich.aa) Das [X.]ist zulässigerweise von den nationalenBestimmungen über die Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (§§ 1025Abs. 4; 1061 bis 1065 ZPO) und nicht unmittelbar von dem [X.]ausgegangen.Im Streitfall ist die unmittelbare Anwendung des [X.]eröffnet. [X.][X.]den [X.](Art. I Abs. 3Satz 1 UNÜ) zurückgezogen hat, kann in der [X.]je-der Schiedsspruch, der im Ausland - hier in [X.] /Schweden - ergangenist (Art. I Abs. 1 Satz 1 UNÜ), nach dem [X.]anerkannt und vollstreckt werden(Senatsurteil vom 1. Februar 2001 - [X.]- [X.]2001, 344,345). Das [X.]läßt aber die Anwendung nationalen Rechts zu, soweit es [X.]und Vollstreckung des Schiedsspruchs günstiger ist (Art. VIIAbs. 1 UNÜ). Das [X.]Gericht ist deshalb befugt - auch ohne daß sich dieParteien darauf berufen -, auf das anerkennungsfreundlichere innerstaatlicheRecht in [X.]zurückzugreifen; denn es hat das Recht - völkerrechtliche Ver-träge ebenso wie (originär-)nationales Recht - von Amts wegen zu beachten- 5 -(allgemeine Ansicht, vgl. Senatsurteile vom 12. Februar 1976 - III ZR 42/74 [X.]1976, 435 f und vom 10. Mai 1984 - III ZR 206/82 - WM 1984, 1014; BGHZ52, 184, 187
Meta
25.09.2003
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2003, Az. III ZB 68/02 (REWIS RS 2003, 1500)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 1500
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