Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.03.2013, Az. 4 StR 548/12

4. Strafsenat | REWIS RS 2013, 7036

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4
StR 548/12

vom
26. März 2013
in der Strafsache
gegen

wegen gewerbs-
und bandenmäßigen Betrugs u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat
nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers
am
26.
März 2013
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 11.
September 2012, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, dass dieser Ange-klagte des
gewerbs-
und bandenmäßigen Betrugs in Tatein-heit mit gewerbs-
und bandenmäßiger Urkundenfälschung in zwölf
Fällen, von denen es in zwei Fällen
hinsichtlich der [X.] beim Versuch blieb, und des
versuchten Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung schuldig
ist.
Die für die Taten
zu
II.
27
und II.
35
der Urteilsgründe ver-hängten
Einzelstrafen
entfallen.
2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hatte den Angeklagten am 25.
Juli 2011 wegen
ver-suchten
Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung und
wegen gewerbs-
und 1
-
3
-
bandenmäßigen Betrugs in Tateinheit mit gewerbs-
und bandenmäßiger [X.] in 17
Fällen, von denen es in zwei
Fällen hinsichtlich der [X.] beim Versuch blieb, unter Einbeziehung der Strafe aus einer früheren Verur-teilung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei
Jahren und drei
Monaten verurteilt. Auf die Revision zweier Mitangeklagter
hob der Senat mit Beschluss vom 6.
März 2012 (4
StR
669/11) das Urteil
auch hinsichtlich des Angeklagten

O.

im Wege der Erstreckung nach §
357 StPO auf und verwies die Sache
im Umfang der Aufhebung zur Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurück.
Das [X.] hat nunmehr
den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in Tateinheit mit gewerbs-
und bandenmäßiger Urkundenfäl-schung in 14
Fällen, von denen es in vier
Fällen hinsichtlich der Betrugstat beim Versuch blieb, und wegen versuchten Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfäl-schung unter Einbeziehung der Strafe aus einer früheren Verurteilung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der An-geklagte mit seiner auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang [X.]; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
1.
Die Annahme jeweils zweier selbständiger Taten in den Fällen
II.
26 und II.
27 sowie in den Fällen
II.
34 und II.
35 der Urteilsgründe hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Nach den Urteilsfeststellungen erschöpfte sich der Tatbei-trag des Angeklagten in den Fällen
II.
26 und II.
27 in der Beschaffung der Bankkarten nebst [X.] für zwei Empfängerkonten, die er dem Mitangeklagten L.

gemeinsam übergab, sowie in der Anwesenheit bei der Fälschung der
betreffenden Schecks durch diesen.
Im Fall
II.
35 der Urteilsgründe leistete der Angeklagte über die Beschaffung der bereits für die Tat im Fall
II.
34 beschaff-2
3
-
4
-
ten und bei ihr verwendeten
Bankkarte mit [X.] hinaus keinen weiteren Tatbei-trag. Das Geschehen stellt sich danach jeweils als eine Tat
der gewerbs-
und bandenmäßigen Urkundenfälschung in Tateinheit mit

und zwar, weil die Schecksumme im Fall
II.
26 dem ansonsten ungedeckten Konto der
Empfänge-rin
vorläufig gutgeschrieben wurde, eine Kontosperrung erst später erfolgte und weitere Sicherungsmöglichkeiten der Bank nicht bestanden
(vgl. Senatsbe-schluss vom 6.
März 2012

4
StR 669/11, [X.], 407, 408)

vollendetem gewerbs-
und bandenmäßigen
Betrug dar.
2.
Der Senat kann die Änderung des Schuldspruchs selbst vornehmen.
§
265
StPO steht
nicht entgegen, weil der Angeklagte sich nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
3.
Danach entfallen
die für die
Fälle
II.
27 und II.
35 der Urteilsgründe verhängten
Einzelstrafen
von einem Jahr und einem Monat bzw. einem Jahr und drei Monaten Freiheitsstrafe. Die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren
hat gleichwohl Bestand; angesichts der übrigen Einzelstrafen kann der Senat aus-schließen, dass die Gesamtstrafe bei zutreffender Beurteilung der [X.] niedriger ausgefallen wäre.
4
5
-
5
-
4.
Der geringfügige Teilerfolg des Rechtsmittels rechtfertigt es nicht, den Angeklagten
nach §
473 Abs.
4 StPO teilweise von den Kosten des [X.].
Mutzbauer
Roggenbuck
Franke

Bender
Reiter
6

Meta

4 StR 548/12

26.03.2013

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.03.2013, Az. 4 StR 548/12 (REWIS RS 2013, 7036)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 7036

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