Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.06.2013, Az. 1 StR 148/13

1. Strafsenat | REWIS RS 2013, 5106

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 148/13

vom
12. Juni
2013
in der Strafsache
gegen

wegen
gewerbs-
und bandenmäßigen Betruges u.a.

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 12. Juni
2013
beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürn-berg-Fürth
vom 7. August 2012 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO), dass der Angeklagte des gewerbs-
und bandenmäßigen Betruges in 14 tateinheitlichen Fällen, davon 13 in [X.] mit gewerbs-
und bandenmäßiger Urkundenfälschung, sowie des gewerbs-
und bandenmäßigen
Betruges in zehn tateinheitlichen Fällen jeweils in Tateinheit mit gewerbs-
und bandenmäßiger Urkundenfäl-schung, des gewerbs-
und bandenmäßigen
Betruges in Tateinheit mit gewerbs-
und bandenmäßiger Urkundenfälschung sowie des versuchten gewerbs-
und bandenmäßigen
Betruges in 58 tateinheitlichen Fällen [X.] in Tateinheit mit gewerbs-
und bandenmäßiger Urkundenfälschung schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Dem Antrag des [X.] folgend war der Schuldspruch aus den in der Antragsschrift zutreffend benannten Gründen wie aus dem [X.] ersichtlich zu ändern. Der Senat schließt aus, dass die [X.] bei 1
-
3
-
zutreffender Beurteilung der [X.] innerhalb der jeweils als eine Tat ausgeurteilten [X.] eine mildere Strafe verhängt hätte.
Wahl

[X.]Jäger

Radtke Mosbacher

Meta

1 StR 148/13

12.06.2013

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.06.2013, Az. 1 StR 148/13 (REWIS RS 2013, 5106)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 5106

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