Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.03.2005, Az. XII ZB 19/04

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 4598

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[X.][X.]/04
vom 10. März 2005 in der Familiensache

Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

ZPO §§ 114, 127 Abs. 2 Satz 2 a) Zur [X.]keit der isolierten Geltendmachung einer zivilprozessualen Scheidungsfolgensache (Anschluß an [X.] vom 10. März 2005 - [X.]/04 - zur [X.] bestimmt). b) Zu der Frage, ob ein die Prozeßkostenhilfe versagender Beschluß im Fall seiner Unanfechtbarkeit in materielle Rechtskraft erwächst. [X.], Beschluß vom 10. März 2005 - [X.] 19/04 - [X.]

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 10. März 2005 durch die [X.] Richterin [X.] und [X.], [X.], Prof. Dr. Wagenitz und [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des 12. Zivilsenats - [X.] - des [X.] vom 15. Januar 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur weiteren Behandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

Gründe: [X.] Die Ehe der [X.]en ist auf den Scheidungsantrag der jetzigen Antrag-gegnerin durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 25. Juli 2001 rechtskräftig geschieden worden. Der Antragsteller hatte mit [X.] vom 30. April 2002 Prozeßkostenhilfe für eine Klage auf Zahlung von [X.] in Höhe von 14.941,99 • nebst Zinsen beantragt. Durch Beschluß des Amtsgerichts vom 25. Juli 2002 ist dieser Antrag mangels hinreichender [X.] zurückgewiesen worden. Im vorliegenden Verfahren begehrt der Antragsteller Prozeßkostenhilfe für eine Klage auf Zugewinnausgleich in Höhe von 26.648,79 • nebst Zinsen. Die Antragsgegnerin ist dem Antrag entgegen-getreten. - 3 - Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe mit der Begründung zurückgewiesen, der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe stehe die materielle Rechtskraft der ablehnenden Prozeßko-stenhilfeentscheidung vom 25. Juli 2002 entgegen; zudem sei die Rechtsverfol-gung mutwillig, da der Antragsteller es unterlassen habe, den Anspruch auf Zahlung von Zugewinnausgleich kostengünstiger im Scheidungsverbund geltend zu machen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des [X.] blieb erfolglos. Mit seiner - zugelassenen - Rechtsbeschwerde ver-folgt er sein bisheriges Begehren weiter.

I[X.] 1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil das Beschwerdegericht sie gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung zugelassen hat. Daran ist der Senat gebunden (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Zwar kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bei der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) oder der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) nur in Betracht, wenn es um Fragen des Verfahrens der [X.] oder der persönlichen Voraussetzungen ihrer Bewilligung geht (Senatsbe-schluß vom 4. August 2004 - [X.] ZA 6/04 - FamRZ 2004, 1633, 1634; [X.] Be-schluß vom 21. November 2002 - [X.]/02 - [X.], 671). Das ist hier indessen der Fall, da der Antragsteller geltend macht, die personenbezogene - 4 - Beurteilung seiner Rechtsverfolgung als mutwillig sei nicht gerechtfertigt. Der weitere Einwand, der am 25. Juli 2002 ergangene, die Prozeßkostenhilfe versagende Beschluß stehe seinem jetzigen Begehren auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nicht entgegen, betrifft eine Frage des Verfahrens der Pro-zeßkostenhilfe. 2. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg. a) Das Oberlandsgericht hat die Auffassung vertreten, die nachgesuchte Prozeßkostenhilfe sei wegen [X.]keit zu versagen, weshalb die streitige Frage, ob ablehnende Prozeßkostenhilfeentscheidungen in materielle Rechts-kraft erwachsen würden, offen bleiben könne. Zur Begründung hat das Ober-landesgericht im wesentlichen ausgeführt: Eine bedürftige [X.] handele [X.], wenn sie ohne triftige Gründe davon absehe, das Unterhalts- oder Zuge-winnausgleichsverfahren im Verbund geltend zu machen. Nur auf diese Weise könne der Verpflichtung zur kostengünstigen Rechtsverfolgung Genüge getan werden. Die Ansicht, die demgegenüber im wesentlichen darauf abstelle, daß bei einem Obsiegen mit einer günstigen Kostenentscheidung zu rechnen sei, übersehe, daß häufig die [X.] nicht zu realisieren seien und daher tatsächlich eine Entlastung der Staatskasse nicht eintrete. Soweit die nicht bedürftige [X.] es unterlasse, eine [X.] im Verbund geltend zu machen, um alsbald geschieden zu werden, trage sie das Kostenrisiko selbst. Sie könne dieses Risiko nicht der Landeskasse überbürden, zumal ihrem Anlie-gen bei einer außergewöhnlichen Verzögerung gemäß § 628 Abs. 1 Nr. 4 ZPO Rechnung getragen werden könne. Der Antragsteller habe indessen keine trifti-gen Gründe vorgetragen, die es rechtfertigen könnten, von einer Geltendma-chung seines Zugewinnausgleichsanspruchs im Verbundverfahren abzusehen. Allein der Wunsch, schnell geschieden zu werden, reiche nicht aus, von einer Geltendmachung im Verbund Abstand nehmen und ein isoliertes Verfahren - 5 - betreiben zu können, zumal keine besonderen Gründe für eine alsbaldige Scheidung vorgetragen worden seien und einer außergewöhnlichen Verzöge-rung gemäß § 628 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO begegnet werden könne. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. b) Die Frage, ob die isolierte Geltendmachung von Scheidungsfolgesa-chen mutwillig im Sinne des § 114 ZPO ist und damit der Bewilligung von Pro-zeßkostenhilfe entgegensteht, wird in Rechtsprechung und Schrifttum nicht ein-heitlich beantwortet. Die wohl noch überwiegende Auffassung geht davon aus, mutwilliges Verhalten liege vor, wenn nicht im Einzelfall vernünftige, nachvollziehbare Gründe für die isolierte Geltendmachung der [X.] sprächen. Eine be-dürftige [X.] sei grundsätzlich gehalten, von zwei gleichwertigen prozessualen Möglichkeiten der Rechtsverfolgung die kostengünstigere zu wählen. Die Gel-tendmachung von [X.]n im Verbundverfahren verursache aber insge-samt geringere Kosten, weil die Gebühren gemäß §§ 46 Abs. 1 Satz 1 GKG, 16 Nr. 4 RVG nach den zusammengerechneten Werten der Scheidungssache und der [X.]n berechnet würden ([X.] - 1. Familiensenat - FamRZ 1998, 245; FamRZ 2001, 1083, 1084; [X.], 458, 459; [X.] - 15. Zivilsenat - [X.] 1999, 43; einschränkend: [X.] - 21. Zivilsenat - [X.] 2005, 58, 59; [X.] FamRZ 2001, 230, 231; [X.] FamRZ 1993, 1217; OLG München [X.] 1995, 212, 213; [X.] - 12. Zivilsenat - FamRZ 2001, 630; [X.] - 13. Zivilsenat - [X.], 430, 431; [X.] FamRZ 1998, 1179; [X.], 100, 101; [X.] [X.], 1759, 1760; [X.]/[X.]/[X.] Prozeßkostenhilfe und Beratungshilfe 3. Aufl. [X.]. 473 f.; [X.] ZPO 22. Aufl. § 114 [X.]. 51). Dabei wird aller-- 6 - dings teilweise angenommen, von der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe seien nur die Mehrkosten auszunehmen, die sich bei vergleichender Gegenüberstel-lung isolierter Rechtsverfolgung zur Geltendmachung im Verbundverfahren er-gäben, wobei wiederum unterschiedliche Auffassungen darüber bestehen, ob diese Einschränkung schon im Bewilligungsbeschluß zum Ausdruck kommen muß oder erst im Rahmen des [X.] Abzüge vorzunehmen sind ([X.] FamRZ 1999, 601, 602; [X.] FamRZ 1994, 635, 636; [X.], 1167; [X.] 1997, 187; [X.] - 18. Zivilsenat - FamRZ 2004, 1880, 1881; [X.] - 14. Zivil-senat - [X.], 189; [X.], 237; [X.] FamRZ 1999, 597, 598; Musielak/Fischer ZPO 3. Aufl. § 114 [X.]. 36; [X.]/[X.]/[X.] ZPO 26. Aufl. § 114 [X.]. 8 a; [X.]/[X.]/Borth Handbuch des [X.]. [X.] I [X.]. 170 f.). Nach der Gegenmeinung ist die isolierte Geltendmachung einer Folge-sache grundsätzlich nicht als mutwillig zu bewerten ([X.] FamRZ 1998, 245, 246; [X.] FamRZ 1998, 1178; [X.] FamRZ 2001, 231, 232; [X.] 2001, 48, 49; [X.], Beschluß vom 21. April 2004 - 20 WF 43/03 - veröffentlicht bei [X.]; [X.] FamRZ 2004, 1880; [X.] 2004, 664, 665; [X.] - 4. Zivilsenat - [X.], 102 (Leitsatz), Gründe veröffentlicht bei [X.]; [X.] FamRZ 2001, 1082, 1083; FamRZ 2001, 1468, 1469; [X.] - 4. Zivilsenat - [X.], 1757, 1758; [X.] - 8. Zivilsenat - [X.], 398, 399; in [X.] Richtung auch: [X.] [X.], 772, 773; vgl. auch [X.] - 10. Zivilsenat - FamRZ 2002, 1411; [X.]/[X.] ZPO 25. Aufl. § 623 [X.]. 24, 24 a; [X.] [X.], 479, 484 f.; [X.]/[X.] 2. Aufl. § 114 [X.]. 144; [X.], 471, 472; vgl. [X.] 2002, 505, 507 und [X.]/[X.]/[X.] Eherecht 4. Aufl. § 114 [X.]. 25 b und 25 d). - 7 - c) Der Senat folgt der letztgenannten Auffassung. Eine Rechtsverfolgung ist mutwillig, wenn eine verständige, nicht hilfsbe-dürftige [X.] ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde. [X.] handelt deshalb, wer von zwei gleichwertigen prozessualen Wegen denjenigen beschreitet, von dem er von vornherein annehmen muß, daß er für ihn der kostspieligere ist (vgl. [X.]/[X.] aaO § 114 [X.]. 30, 34 m.N.). Nach diesen Maßstäben ist jedenfalls die Geltendmachung einer zivilprozessualen Schei-dungsfolgensache außerhalb des [X.] grundsätzlich nicht als mutwillig anzusehen. Es trifft zwar zu, daß aufgrund der Streitwertaddition (§§ 46 Abs. 1 Satz 1 GKG, 16 Nr. 4 RVG) und des degressiven Anstiegs der Gebühren im Verbundverfahren insgesamt geringere Kosten entstehen als bei isolierter Geltendmachung einer [X.]. Für die Beurteilung der [X.]-keit kommt es aber nicht auf die insgesamt anfallenden Kosten, sondern darauf an, ob eine nicht bedürftige [X.] aus Kostengesichtspunkten von einer isolier-ten Geltendmachung der [X.] in der Regel absehen würde. Eine [X.] vermögende [X.] wäre aber in erster Linie auf die allein sie [X.] Kosten bedacht. Deshalb ist auch für die Frage, ob eine Rechtsverfol-gung aus Kostengründen mutwillig ist, hierauf abzustellen (ebenso etwa [X.] FamRZ 2001 aaO 232; [X.] Beschluß vom 21. April 2004 aaO). Dann kann aber nicht davon ausgegangen werden, daß im Rahmen des [X.] geringere Kosten entstehen würden. Während nämlich die obsiegende [X.] der isoliert geltend gemachten [X.] einen Kostener-stattungsanspruch gegen den Gegner erlangt (§ 91 Abs. 1 ZPO), werden die Kosten der [X.]n im Regelfall gegeneinander aufgehoben (§ 93 a Abs. 1 Satz 1 ZPO). Für die [X.] besteht jedenfalls keine Gewißheit, daß das Gericht im Verbundverfahren eine von § 93 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abweichende Kosten-verteilung vornimmt (vgl. [X.] [X.] 2004 aaO S. 665). Erstattet aber der unterlegene Gegner die Kosten, so wird der klagende Ehegatte durch - 8 - den Zivilprozeß mit geringeren Kosten als in dem Fall belastet, daß er eine Ent-scheidung im Verbundverfahren begehrt hätte. Gegen diese Beurteilung wird zwar eingewandt, die Argumentation über-zeuge nicht, weil über die Prozeßkostenhilfe vorab zu entscheiden und der Aus-gang des Rechtsstreits noch offen sei (vgl. etwa [X.] FamRZ 2001 aaO 232). Dem ist entgegenzuhalten, daß für die rechtliche Prüfung, ob Prozeßko-stenhilfe zu gewähren ist, der Erkenntnisstand im Zeitpunkt der Beschlußfas-sung maßgebend ist ([X.]/[X.]/[X.] aaO § 114 [X.]. 26 m.N.). Da Prozeßkostenhilfe nur bei erfolgversprechender Rechtsverfolgung bewilligt wird, ist mit einem Sieg der klagenden [X.] und mit einer Verurteilung des Gegners in die Kosten zu rechnen. Gelingt die Realisierung des Kostenerstat-tungsanspruchs, so ist der selbständige Zivilprozeß für sie günstiger als eine Entscheidung im Verbund. Das kommt auch der Staatskasse zugute, denn sie kann die Gerichtskosten und die für den Prozeßbevollmächtigten des [X.] gezahlten Anwaltskosten beim Gegner einziehen (§§ 29 Nr. 1 GKG, 59 Abs. 1 RVG). Zwar hat die unterliegende [X.] nur die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu erstatten (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Selbst wenn insofern davon ausgegangen würde, daß die für die Geltendma-chung einer [X.] außerhalb des Verbunds anfallenden Mehrkosten dann nicht notwendig sind, wenn für das isolierte Verfahren kein sachlicher Grund vorhanden ist (so [X.] [X.], 938, 939) und deshalb nur die Kosten zu erstatten sind, die im Verbundverfahren entstanden wären, ist die Annahme gerechtfertigt, daß der selbständige Zivilprozeß - auch für die Staats-kasse - günstiger ist. Denn die im Verbundverfahren nach dem entsprechend höheren Streitwert dann anfallenden höheren Kosten hätte sie - angesichts der in der Regel nach § 93 a Abs. 1 Satz 1 ZPO getroffenen Kostenentscheidung - - 9 - mitzutragen, während ihr die im isolierten Verfahren an den Prozeßbevollmäch-tigten des [X.] gezahlten Anwaltskosten jedenfalls im wesentlichen von dem Gegner zu erstatten sind und sie nur mit den (dann erheblich geringeren) Ko-sten aus dem Verbund belastet bleibt. Daß der Kostenerstattungsanspruch, wie das [X.] ange-nommen hat, häufig nicht zu realisieren sei, kann nicht allgemein angenommen werden. Jedenfalls in Fällen, in denen eine Zugewinnausgleichsforderung gel-tend gemacht wird, erscheint das nicht naheliegend. Wenn aber die finanzielle Lage des Anspruchsgegners besorgen läßt, daß er einen Kostenerstattungsan-spruch nicht erfüllen kann, dürfte der Antragsteller andererseits auch einen an-erkennenswerten Grund für eine möglichst schnelle Scheidung und damit ein berechtigtes Interesse daran haben, eine Belastung des Scheidungsverfahrens mit zusätzlichen Streitpunkten zu vermeiden, so daß ihm jedenfalls nicht [X.] werden kann, die [X.] ohne triftigen Grund isoliert geltend zu machen. Denn die Ausgleichsforderung entsteht gemäß § 1378 Abs. 3 Satz 1 BGB erst mit Beendigung des Güterstandes und wird durch den dann noch vor-handenen Wert des Vermögens begrenzt (§ 1378 Abs. 2 BGB). d) Außerdem ist zu berücksichtigen, daß Art. 3 Satz 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgrundsatz eine weitgehende Angleichung der Situation von [X.] und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes gebietet ([X.] 81, 347, 356). In der Praxis bestehen aber keine Anhalts-punkte dafür, daß eine verständige, nicht bedürftige [X.] grundsätzlich alle [X.]n, in denen zwischen den [X.]en (noch) keine Einigkeit besteht, im Verbund geltend macht. Vielmehr wird sie häufig darauf bedacht sein, das Scheidungsverfahren ohne zusätzliche, vermeidbare Belastung mit Folgesa-chen zügig zum Abschluß zu bringen und erst danach eine Regelung der Scheidungsfolgen zu betreiben (vgl. [X.], [X.] aaO S. 472). Mit Rücksicht [X.] 10 - auf bedarf die Einschränkung des nach § 623 Abs. 1 ZPO bestehenden Wahl-rechts der [X.], eine [X.] im Verbund oder isoliert geltend zu machen, einer besonderen Rechtfertigung, die indessen - auch aus Kostengründen - nicht besteht. 3. Die angefochtene Entscheidung kann danach keinen Bestand haben, da nach den getroffenen Feststellungen von einer mutwilligen Rechtsverfolgung des Antragstellers nicht ausgegangen werden kann. Die von dem [X.] offengelassene Frage, ob ein die Prozeßkostenhilfe versagender Be-schluß im Falle seiner Unanfechtbarkeit in materielle Rechtskraft erwächst, hat der [X.] inzwischen verneint ([X.], Beschluß vom 3. März 2004 - [X.]/03 - FamRZ 2004, 940, 941). Die Sache ist an das [X.] zurückzuverweisen, das zu [X.] haben wird, ob für das erneut angebrachte Prozeßkostenhilfegesuch des Antragstellers ein Rechtsschutzbedürfnis besteht (vgl. hierzu [X.] Beschluß - 11 - vom 3. März 2004 aaO) und - gegebenenfalls - ob er die wirtschaftlichen Vor-aussetzungen für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe erfüllt und die beab-sichtigte Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 114 ZPO). Hahne [X.] [X.] Wagenitz [X.]

Meta

XII ZB 19/04

10.03.2005

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.03.2005, Az. XII ZB 19/04 (REWIS RS 2005, 4598)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 4598

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