Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.04.2010, Az. IX ZR 69/08

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 7193

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 69/08 vom 27. April 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.] [X.], Prof. Dr. Gehrlein, [X.] und [X.] am 27. April 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 25. Zivilsenats des [X.] vom 14. März 2008 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Der Gegenstandwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 610.000 • festgesetzt. Gründe: Die nach § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO statthafte [X.] deckt keinen Zulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO auf. 1 1. Dass die Vorinstanzen bei der Berechnung der Anfechtungsfrist davon ausgegangen sind, der Eintragungsantrag in den notariellen Urkunden vom 12. Januar 2001 sei namens der Schuldner gestellt worden, so dass die Vor-aussetzungen des § 8 Abs. 2 Satz 1 [X.] nicht gegeben seien, ist nicht des-halb willkürlich, weil zugleich angenommen worden ist, bei der dinglichen Eini-gung hätten die Schuldner auch im Namen der Beklagten gehandelt. Hierbei 2 - 3 - handelte es sich notwendiger Weise um ein zweiseitiges Rechtsgeschäft; dem gegenüber war der Antrag eine einseitige Verfahrenshandlung. 2. Das Vorbringen der Beklagten, das den Schuldnern nach der - ange-fochtenen - Hypothekenbestellung verbliebene Vermögen sei für einen Zugriff der Klägerin ausreichend gewesen, weshalb es an einer objektiven Gläubiger-benachteiligung fehle, ist vom Berufungsgericht zur Kenntnis genommen [X.], wie sich aus der Erwähnung im Tatbestand ergibt. Wenn das Berufungs-gericht hieraus nicht die zutreffenden rechtlichen Schlüsse gezogen haben soll-te, handelt es sich lediglich um einen einfachen, die Zulassung der Revision nicht rechtfertigenden Rechtsfehler. 3 [X.] liegt auch nicht darin, dass das Berufungsgericht das Vorliegen eines [X.] verneint hat. Da der Wertpapierdarlehensvertrag unwirksam war, haben die Beklagten mit den Hypotheken eine inkongruente Deckung erlangt. Nach dem Vorbringen in den Tatsacheninstanzen waren [X.] nicht die Großeltern der Beklagten, sondern die durch die Großel-tern vertretenen Beklagten. 4 Schließlich beruht auch die Annahme des [X.] nicht auf einer Gehörsverletzung. Das Berufungsgericht hat den Vortrag zu den [X.] in seinem Urteil referiert. Der [X.] ist nicht "denklogisch" ausgeschlossen, weil sich durch das der angefochtenen Rechtshandlung zu Grunde liegende Gesamtgeschehen nur die Absicherung der Bank erhöht, die [X.] für die übrigen Gläubiger [X.] verkürzt hat. Auf die Benachteiligung gerade des [X.] muss sich der Vorsatz nicht beziehen. 5 - 4 - Von einer weiteren Begründung wird nach § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-satz 2 ZPO abgesehen. 6 [X.] Fischer [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 13.03.2007 - 9 O 496/03 - [X.], Entscheidung vom 14.03.2008 - 25 U 2924/07 -

Meta

IX ZR 69/08

27.04.2010

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.04.2010, Az. IX ZR 69/08 (REWIS RS 2010, 7193)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 7193

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