Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.04.2010, Az. IV ZR 205/09

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 7099

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[X.] BESCHLUSS IV ZR 205/09vom 28. April 2010 in dem Rechtsstreit - 2 -

[X.] hat durch den [X.], [X.], die Richterin Dr. Kessal-Wulf, [X.] und [X.] am 28. April 2010 beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 23. September 2009 durch Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen. Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 28. Mai 2010. Gründe: 1. Die Voraussetzungen für die Zulassung liegen nicht vor. 1 Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zu. Dafür genügt es nicht, dass eine Ent-scheidung von der Auslegung einer Klausel eines Rahmen-Teilungsabkommens ([X.]) als einer privatrechtlichen Vereinbarung zwi-schen dem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung des [X.] - 3 -

digten und dem privaten Haftpflichtversicherer des Schädigers abhängt. Erforderlich ist vielmehr, dass deren Auslegung über den konkreten Rechtsstreit hinaus in Rechtsprechung und Rechtslehre oder in den be-teiligten Verkehrskreisen umstritten ist (vgl. zu Klauseln in Allgemeinen Versicherungsbedingungen Senatsbeschluss vom 10. Dezember 2003 - [X.] - r+s 2004, 166 unter [X.]) und die Rechtssache damit eine Rechtsfrage im konkreten Fall als entscheidungserheblich, klä-rungsbedürftig und klärungsfähig aufwirft und deshalb das abstrakte Inte-resse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handha-bung des Rechts berührt ([X.], 288, 291; 152, 182, 191).
Dass diese Voraussetzungen bei dem allein noch im Streit befind-lichen § 1 (5) [X.], der das Heilwesenrisiko vom Anwendungsbereich des Abkommens ausnimmt, erfüllt sein könnten, wird weder im Berufungsur-teil noch in der Revisionsbegründung dargelegt. Auch der Senat konnte nicht feststellen, dass zu der angefochtenen Entscheidung und den sie tragenden Gründen andere Auffassungen vertreten werden. 3 Die in Absatz 1 der Klausel enthaltene allgemein verständliche [X.] des ausgeschlossenen Anwendungsbereichs "Heilwesenrisi-ko - Ärzte, Zahnärzte, Krankenhäuser -" in Verbindung mit der in [X.] 2 definitorisch vorgenommenen engen Begrenzung auf "die medizi-nische Heilbehandlung" bei ausdrücklichem Einschluss der "allgemeinen Verkehrssicherungspflicht" in das Abkommen wirft Verständnisfragen oder für die Entscheidung erhebliche klärungsfähige und klärungsbedürf-tige Abgrenzungsfragen nicht auf. 4 Ein darüber hinausgehender abstrakt genereller Klärungsbedarf ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. 5 - 4 -

6 2. Die Revision hat auch in der Sache keinen Erfolg. Das [X.] hat richtig entschieden.
Die pflegerische Betreuung in der Fachpflegeeinrichtung obliegt dem [X.]. Dazu gehört auch die Umsetzung einer von Ärzten und Psychologen vorgegebenen Pflegetherapeutik wie die nach der hier in Rede stehenden [X.] Therapie ([X.]). Die [X.] Versorgung unter Einschluss dieses [X.]-Konzeptes wird damit nicht selbst zu einer medizinischen Heilbehandlung und auch nicht zu einer Maßnahme auf dem Gebiet des [X.] durch Ärzte, Zahnärzte, Krankenhäuser, an die § 1 (5) Abs. 1 und 2 [X.] den [X.] knüpfen. 7 Das von der Revision herangezogene Urteil des [X.] ([X.], 77) betrifft den - hier nicht einschlägigen - Sachverhalt des Sturzes eines pflegebedürftigen Patienten aus einem Krankenhausbett. Auf die weiteren, bedenklichen Ausführungen zu der davon nicht berühr-ten allgemeinen Verkehrssicherungspflicht kommt es nicht an. Insoweit ist allgemein anerkannt, dass neben den [X.] erwachsenden Obhutspflichten zum Schutz körperlicher Unversehrtheit inhaltsgleiche allgemeine Verkehrssicherungspflichten zum Schutz der Bewohner vor Schädigungen bestehen, die diesen insbesondere infolge geistiger Er-krankung durch sie selbst drohen; eine schuldhafte Verletzung dieser Pflichten führt zu Schadensersatzansprüchen aus positiver Vertragsver-letzung des [X.] wie auch zu konkurrierenden Ansprüchen aus §§ 823, 831 BGB ([X.], 53, 55; OLG Koblenz NJW-RR 2002, 867). Die allgemeine Verkehrssicherungspflicht wird indes in § 1 (5) Abs. 2 [X.] 8 - 5 -

ausdrücklich in den Anwendungsbereich des [X.]. Der durch ärztliche, therapeutische Verhaltensvorgaben geprägte Umgang mit Heiminsassen lässt ihre Pflege und Versorgung nicht zu [X.] medizinischen Heilbehandlung werden, auf die sich der [X.] ausdrücklich ("lediglich") beschränkt. 9 Auf alle weiteren von der Revision aufgeworfenen Fragen kommt es dann nicht mehr an. 10 Terno [X.]

Dr. Kessal-Wulf

[X.] [X.] Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch [X.]

erledigt worden. Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 15.10.2008 - 11 O 268/07 - OLG [X.], Entscheidung vom 23.09.2009 - 9 U 72/08 -

Meta

IV ZR 205/09

28.04.2010

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.04.2010, Az. IV ZR 205/09 (REWIS RS 2010, 7099)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 7099

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