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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF [X.] vom 19. Januar 2011 in dem Erbscheinsverfahren betreffend den Nachlass der am 13.02.2008 verstorbenen [X.]
an der beteiligt sind:
Der IV. Zivilsenat des [X.] hat am 19. Januar 2011 durch den [X.], [X.], die Richterin Dr. Kessal-Wulf, [X.] und [X.] beschlossen:
Das Rechtsmittel der Antragsteller gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats des [X.] vom 13. Dezember 2010 wird auf Kosten der Antragsteller als unzu-lässig verworfen. Die im Richterablehnungsverfahren ergangene Entscheidung des [X.] ist unanfechtbar (vgl. [X.], Beschluss vom 19. Dezember 2002 - [X.]/02 - NJW-RR 2003, 644) Terno [X.] Dr. Kessal-Wulf [X.] [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 19.11.2009 - 4 [X.]/09 - [X.], Entscheidung vom 13.12.2010 - 20 W 9/10 -
Meta
19.01.2011
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.01.2011, Az. IV ZB 1/11 (REWIS RS 2011, 10299)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 10299
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