Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.08.2011, Az. 2 StR 299/11

2. Strafsenat | REWIS RS 2011, 3761

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 299/11
vom
24.
August 2011
in der Strafsache
gegen

wegen
unerlaubten bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

in nicht geringer Menge u.a.

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 24.
August 2011 gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 3. März 2011
a)
dahin ergänzt, dass der Angeklagte im Übrigen [X.] wird,
b)
aufgehoben, soweit das [X.] die Einziehung von "[X.]"
angeordnet hat.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.
3.
Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen, unerlaubten be-waffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen unerlaubten Besitzes eines [X.]s zu einer [X.]
-
3
-
strafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat 236,4
g Betäu-bungsmittel, ein Klappmesser, Pfefferspray, das [X.] sowie "[X.]"
eingezogen und den Verfall von Wertersatz in Höhe von 5.000 Euro angeordnet. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat nur in dem aus der Entschei-dungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist es
unbegründet im Sinne von §
349 Abs.
2 StPO.
Die zugelassene Anklage hatte dem Angeklagten 81 Betäubungsmitteldelik-te zur Last gelegt, die nach dem gesonderten Ankauf von Drogen unterschie-den wurden; abgeurteilt wurden unter Zusammenfassung von Bewertungsein-heiten sechs Betäubungsmittelstraftaten. Drei auch davon nicht erfasste Ge-schäfte am 1.
Juli, 17.
August und 18.
August 2010 hat es als nicht bewiesen angesehen. Insoweit war
ein Teilfreispruch geboten, den der Senat nachholt.

2
-
4
-

Die Einziehung von "[X.]"
hat keinen Bestand, weil der [X.] nicht ausreichend konkretisiert wurde (vgl.
Senat, Beschluss
vom 24.
Juni 2009 -
2
StR
170/09). Weder der Urteilsformel noch den Urteilsgründen ist zu entnehmen, welche Gegenstände mit dieser Be-zeichnung gemeint sein sollen.

Fischer

Appl

Berger

Eschelbach

Ott
3

Meta

2 StR 299/11

24.08.2011

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.08.2011, Az. 2 StR 299/11 (REWIS RS 2011, 3761)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 3761

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