Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.05.2018, Az. 4 StR 92/18

4. Strafsenat | REWIS RS 2018, 9344

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:090518B4STR92.18.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 [X.]/18

vom
9. Mai
2018
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen
unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der
Beschwerdeführer am 9.
Mai 2018
gemäß §
349 Abs.
2, §
421 Abs.
1 Nr.
2
StPO beschlossen:

1.
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 27.
Oktober 2017 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehungs-entscheidung auf die Einziehung der sichergestellten [X.] beschränkt wird; im Übrigen wird von einer Ein-ziehung abgesehen.
2.
Die Angeklagten tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel.

Gründe:
Das Landgericht hat
die Angeklagten jeweils des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gesprochen und gegen den Angeklagten A.

die Freiheitsstrafe von
vier Jahren und zehn Monaten sowie gegen den Angeklagten H.

die Frei-
heitsstrafe von vier Jahren verhängt. Darüber hinaus hat es eine Einziehungs-entscheidung getroffen. Hiergegen richten sich die Revisionen der Angeklagten, die jeweils mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründet worden sind. Die Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.
1
-
3
-
Der Senat beschränkt die Einziehungsentscheidung auf die Einziehung der sichergestellten, in den Urteilsgründen hinreichend bestimmt bezeichneten Betäubungsmittel. Im Übrigen sieht er aus prozessökonomischen Gründen mit Zustimmung des [X.] gemäß §
421 Abs.
1 Nr.
2 StPO von einer Einziehung ab, weil die Ausführungen des angefochtenen Urteils die tat-bestandlichen Voraussetzungen für die Einziehung der Schreckschusswaffe und der sichergestellten Geldbeträge nicht belegen und die sichergestellten Betäubungsmittelutensilien nicht ausreichend bezeichnet werden. Der vom [X.] H.

erklärte Verzicht auf das bei ihm sichergestellte Bargeld wird
durch die Verfahrensbeschränkung nicht berührt (zum Verzicht vgl. [X.], Urteil vom 10.
April 2018

5
StR
611/17, zur Veröffentlichung in [X.]St bestimmt).
In dem verbleibenden Umfang sind die Revisionen der Angeklagten un-begründet, da die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erge-ben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Sost-Scheible
Cierniak
Franke

Bender
Quentin
2
3

Meta

4 StR 92/18

09.05.2018

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.05.2018, Az. 4 StR 92/18 (REWIS RS 2018, 9344)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 9344

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