Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.09.2002, Az. 4 StR 279/02

4. Strafsenat | REWIS RS 2002, 1715

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[X.] [X.]/02vom5. September 2002in der Strafsachegegenwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 3. auf dessen Antrag - am5. September 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] vom 4. März 2002 mit den zugehö-rigen Feststellungen aufgehoben,a) soweit der Angeklagte wegen versuchter schwererräuberischer Erpressung verurteilt wurde (Fall II.4der Urteilsgründe),b) im gesamten Strafausspruch.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere [X.] zurückverwiesen.3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer [X.] in zwei Fällen, versuchter schwerer räuberischer Erpressung undwegen Unterschlagung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren ver-urteilt. Die Revision des Angeklagten hat in dem aus der Entscheidungsformelersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349Abs. 2 StPO.- 3 -1. Die [X.] hat im Fall II.4 der Urteilsgründe einen strafbe-freienden Rücktritt vom Versuch der schweren räuberischen Erpressung mitunzureichender Begründung abgelehnt.Sie hat angenommen, der Angeklagte habe den Versuch, die [X.] unter Vorhalt einer ungeladenen Schreckschußpistole zur Her-ausgabe von Geld zu nötigen, nicht freiwillig aufgegeben, sondern der Versuchsei fehlgeschlagen. Der Angeklagte habe die Tat infolge der Flucht der Ange-stellten in den Nebenraum der Postfiliale nicht mehr so durchführen können,wie er sie geplant habe. Um dennoch an die Beute zu gelangen, hätte es nachAuffassung des [X.]s eines "völlig neuen" Tatentschlusses und [X.] einer neuen Kausalkette bedurft ([X.]).Das [X.] verkennt, daß nach der Rechtsprechung des Bundes-gerichtshofs jedenfalls solche Versuche nicht fehlgeschlagen sind, bei [X.] Täter die Tat zwar nicht mehr planmäßig ausführen, sie aber, wie er weiß,ohne zeitliche Zäsur mit den bereits eingesetzten oder anderen bereit stehen-den Mitteln vollenden kann (vgl. BGHSt 34, 53, 56 f.; 39, 221, 228; 41, 368,369; BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, fehlgeschlagener 2 und 5).Letzteres ist hier nicht auszuschließen. Die [X.] ist nämlich zu [X.] des Angeklagten davon ausgegangen, daß die Postangestellte vor ihrerFlucht aus dem Schalterraum die Kasse zwar schloß, den Kassenschlüsselaber stecken ließ ([X.]). Nicht ausschließbar stand auch der Safe offen([X.]). Das [X.] hätte sich angesichts dieser Feststellungen damitauseinandersetzen müssen, welche Möglichkeiten bestanden haben und [X.] Vorstellungen sich der Angeklagte darüber gemacht hat, sich sogleichnach der Flucht der Angestellten das in der Postfiliale vermutete Geld noch- 4 -durch Wegnahme anzueignen. Wären dem Angeklagten in diesem [X.] Zugriffsmöglichkeiten auf das Geld nicht nur bewußt, sondern diese auchrealisierbar gewesen, stünde allein die Tatsache, daß er sich das Geld nichtmehr von der Angestellten hätte aushändigen lassen können, sondern es [X.] hätte selbst wegnehmen müssen, einem freiwilligen Rücktritt vom [X.] nicht entgegen. Daß der Angeklagte in seiner gedanklichen Vorbereitungder Tat diese Möglichkeit der Tatausführung nicht bedacht hat, ist für sich ge-sehen unbeachtlich. Auch im Fall der Wegnahme des Geldes unter Ausnut-zung der vorausgegangenen Nötigung der Postangestellten hätte entgegen [X.] des [X.]s ein einheitlicher Lebensvorgang und nur eine Tatim Rechtssinne vorgelegen (vgl. BGHSt 14, 386, 390; 34, 53, 57; 41, 368, 369;BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, fehlgeschlagener 2).2. [X.] führt zur Aufhebungdes gesamten Strafausspruchs, da nicht auszuschließen ist, daß der neue [X.] für alle Taten eine (Einheits-) Jugendstrafe verhängt. Der [X.] die dem Schuldspruch zugrundeliegende erste schwere räuberischeErpressung (Fall II.1) noch vor Vollendung seines 21. Lebensjahres als Heran-wachsender, die übrigen drei Taten (Fälle II.2 bis 4) kurz nach Erreichen desErwachsenenalters. Die [X.] ist zu dem Ergebnis gelangt, daß [X.] II.1 bei getrennter Aburteilung zwar nach Jugendstrafrecht zu ahnden ge-wesen wäre, gemäß § 32 JGG das Schwergewicht jedoch bei den im [X.] verübten Taten liege, mithin allgemeines Strafrecht anzuwendensei. Das [X.] hat dabei u.a. maßgeblich darauf abgestellt, daß die Ta-ten, die der Angeklagte als Erwachsener begangen hat, "zahlenmäßig starküberwiegen" ([X.]). Der [X.] kann deshalb nicht ausschließen, daß sich [X.] wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung im Fall [X.] 5 -auf die Entscheidung der [X.], gemäß § 32 Abs. 1 Satz 2 JGG all-gemeines Strafrecht zur Anwendung zu bringen, ausgewirkt hat. Über [X.] wird deshalb der Tatrichter neu zu befinden haben.Tepperwien Kuckein Athing

Meta

4 StR 279/02

05.09.2002

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.09.2002, Az. 4 StR 279/02 (REWIS RS 2002, 1715)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 1715

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