Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.03.2003, Az. 4 StR 88/03

4. Strafsenat | REWIS RS 2003, 4033

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[X.] StR 88/03vom11. März 2003in der [X.] versuchten Totschlags u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 11. März 2003 gemäß §§ 349Abs. 2 und 4, 357 StPO beschlossen:[X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] vom 19. August 2002 mit [X.] soweit es den Angeklagten betrifft,a) im Schuldspruch wegen versuchter schwererräuberischer Erpressung,b) im gesamten [X.] soweit es die Mitangeklagten [X.]und [X.], insgesamt.I[X.] Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere [X.] zurückverwiesen.II[X.] Die weiter gehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer räu-berischer Erpressung und wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit ge-fährlicher Körperverletzung zu einer "Einheitsjugendstrafe" von vier Jahren- 3 -verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet; vonder Einbeziehung eines rechtskräftigen früheren Urteils hat es abgesehen. [X.] nicht revidierenden - Mitangeklagten [X.]und [X.]hat es jeweils der [X.] zur versuchten räuberischen Erpressung schuldig befunden; gegen [X.]hat es deshalb eine Jugendstrafe von einem Jahr verhängt; [X.]hat es ver-warnt und eine Geldauflage (§ 15 Abs. 1 Nr. 4 JGG) erteilt. Ferner hat es dasvon dem Angeklagten benutzte [X.] eingezogen. Gegen dieses [X.] sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzungsachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlußformel er-sichtlichen Teilerfolg, der gemäß § 357 StPO auch zur Aufhebung der Verur-teilung der Mitangeklagten führt.1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der [X.] hatkeinen den Beschwerdeführer benachteiligenden Rechtsfehler ergeben, [X.] das [X.] des versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicherKörperverletzung für schuldig befunden hat. Insoweit nimmt der Senat Bezugauf die Ausführungen in der Antragsschrift des [X.] vom19. Februar 2003, die durch das Vorbringen im Schriftsatz des Verteidigersvom 7. März 2003 nicht entkräftet werden.2. Im übrigen kann das Urteil aber nicht bestehen bleiben, weil das[X.] nicht geprüft hat, ob der Angeklagte von dem Versuch der schwe-ren räuberischen Erpressung strafbefreiend zurückgetreten ist, obwohl sichdiese Prüfung hier aufdrängte.a) Nach den Feststellungen sah der Angeklagte in der [X.], als er mit den Mitangeklagten und einem weiteren Beteiligten unter-- 4 -wegs war, den später Geschädigten [X.]an einer Bushaltestelle stehenund eine Zigarette rauchen. [X.] faßte er den Entschluß, von diesem Ziga-retten zu fordern. Dementsprechend äußerte er zu seinen Begleitern: "Los, denschnappen wir uns". Gemeinsam gingen sie nunmehr in dem Bewußtsein, da-durch eine "Bedrohungssituation" zu schaffen, auf den Geschädigten zu. [X.] zog sodann ein Kampfmesser, das er aus der Wohnung des [X.]mitgenommen hatte, heraus, hielt es dem Geschädigten unter das Kinn undforderte ihn auf: "Gib Kippen her". Der Einsatz des Messers war nicht zuvorabgesprochen, sondern "stand im Gegensatz zum Willen und Wollen der übri-gen Angeklagten". [X.]äußerte in dieser Situation zu dem Angeklagten: "[X.], ich habe selber Zigaretten". Weiter heißt es in dem Urteil: "Aufgrund die-ser für den Angeklagten [X.]nicht vorausgesehenen Situation und der [X.], daß er wohl nicht an die erhofften Zigaretten kommen würde, rammte eraus Verärgerung über das Scheitern seines Planes das Messer mit Schwung indie rechte Brustregion" des Geschädigten ([X.]) Das [X.] hat rechtsfehlerhaft die Prüfung strafbefreiendenRücktritts nach § 24 StGB unterlassen. Der Versuch der schweren räuberi-schen Erpressung war unbeendet, so daß der Angeklagte durch bloßes Aufge-ben seines Plans, von dem Geschädigten die Herausgabe von Zigaretten zuerzwingen, [X.] konnte. Ausgeschlossen wäre die Anwen-dung von § 24 StGB nur dann, wenn der Versuch fehlgeschlagen, der [X.] aus objektiven oder subjektiven Gründen aus der Sicht des Angeklagten(vgl. [X.], 395 f.) nicht mehr erreichbar gewesen wäre [X.] StGB 51. Aufl. § 24 Rdn. 6 f.). Hiervon ist das [X.] mögli-cherweise ausgegangen. Doch hat es dabei - wie der Gebrauch des Wortes"wohl" nahelegt - nicht bedacht, daß die Frage der tatsächlichen Vorausset-- 5 -zungen des Rücktritts nach dem Zweifelsgrundsatz zu beantworten ist (vgl.BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Freiwilligkeit 26). Es ist aber nicht ersichtlich,wodurch sich der Angeklagte gehindert gesehen haben sollte, weiter auf [X.] einzuwirken, um von ihm Zigaretten zu erlangen. Im übrigensteht die Annahme, der Angeklagte habe auf den Geschädigten eingestochen,weil er seinen Erpressungsversuch als gescheitert angesehen habe, nicht [X.] mit der Erwägung im Rahmen der Erörterung niedriger Beweggründe,der Angeklagte habe "sein Motiv, Zigaretten zu erlangen, plötzlich und spontan(geändert), um aus einer plötzlichen Gefühlsregung heraus auf den Geschä-digten einzustechen" ([X.]). Daß der Angeklagte nicht aus einem sittlich billi-genswerten Motiv von der weiteren Verfolgung seines erpresserischen Vorha-bens absah, schließt die Freiwilligkeit nicht aus (st. Rspr.; BGHSt 35, 184,186). Nichts anderes gilt hinsichtlich des Umstandes, daß der Angeklagte nachden Feststellungen erst auf die Aufforderung des Mitangeklagten [X.]an sei-nem ursprünglichen Vorhaben nicht mehr festhielt (vgl. BGHR StGB § 24Abs. 1 Satz 1 Freiwilligkeit 3, 6).3. Über den Vorwurf der versuchten schweren räuberischen Erpressungist deshalb insgesamt neu zu verhandeln und zu [X.]) Dies hat bei dem Beschwerdeführer die Aufhebung des gesamtenRechtsfolgenausspruchs zur Folge. Für die neue Hauptverhandlung weist [X.] vorsorglich auf § 105 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 3 JGG hin (vgl. [X.], 469, 470), auch wenn es hier fernliegt, daß die Anordnung der [X.] in einer Entziehungsanstalt die Verhängung [X.] entbehrlich [X.] 6 -b) Die Aufhebung des Urteils gegen den Angeklagten im [X.] versuchter schwerer räuberischer Erpressung ist zugleich gemäß § 357StPO auf die Mitangeklagten [X.]und [X.]zu erstrecken, die keine [X.] eingelegt haben. Denn die unterlassene Prüfung strafbefreienden [X.] Versuch der schweren räuberischen Erpressung, und damit derselbeRechtsfehler, der bei dem Beschwerdeführer zur (teilweisen) Aufhebung [X.] führt (vgl. [X.] 46. Aufl. § 357 Rdn. 14), betrifft auch [X.] der Mitangeklagten [X.]und [X.]. Das gilt hinsichtlich des An-geklagten [X.]schon mit Blick auf seine Aufforderung an den Beschwerde-führer, von dem Geschädigten abzulassen, kann aber auch bei dem Ange-klagten [X.]zutreffen, weil es ausreichend sein kann, wenn ein Beteiligtermit dem die Tatvollendung verhindernden Rücktritt eines anderen einverstan-den ist (vgl. BGHR StGB § 24 Abs. 2 Verhinderung 2). Dies führt bei den Mit-angeklagten [X.]und [X.]zur Aufhebung ihrer Verurteilung insgesamt.Tepperwien Maatz [X.]

Meta

4 StR 88/03

11.03.2003

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.03.2003, Az. 4 StR 88/03 (REWIS RS 2003, 4033)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 4033

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