Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.09.2015, Az. 1 StR 602/14

1. Strafsenat | REWIS RS 2015, 4687

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 602/14

vom
29. September
2015
in der Strafsache
gegen

wegen
Steuerhinterziehung
u.a.

hier: Anhörungsrüge

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 29. September 2015
be-schlossen:

Die
Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des [X.]s vom 28. Juli 2015 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:
Der [X.] hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Land-gerichts Augsburg
vom 14.
November 2013 durch Beschluss vom 28. Juli 2015 als unbegründet verworfen. Mit Schriftsatz seiner Verteidiger vom 1. September 2015 hat der Verurteilte hiergegen die Anhörungsrüge erhoben.
Der zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet. Eine
Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 356a StPO)
liegt nicht vor. Der [X.] hat weder zum Nachteil des
Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser
nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungserhebli-ches Vorbringen des
Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise
dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
Der [X.] hat das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen von Amts we-gen geprüft und den Eintritt der Verfolgungsverjährung hinsichtlich aller [X.] verneint. Dass auf die von der Anhörungsrüge aufgeworfenen Ge-sichtspunkte
in der Entscheidung nicht ausdrücklich eingegangen wurde, stellt
-
insbesondere im Hinblick auf die zutreffenden Ausführungen im [X.] -
keine Verletzung rechtlichen Gehörs dar.
1
2
3
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3
-
Der [X.] hat bei seiner Entscheidung zudem das Revisionsvorbringen des Verurteilten in vollem Umfang -
auch im Hinblick auf die in der Anhörungs-rüge näher ausgeführte Verfahrensrüge -
bedacht und gewürdigt, es aber nicht für durchgreifend erachtet
(vgl. auch
BVerfG [Kammer], Beschluss vom 30.
Juni 2014

2
BvR 792/11, [X.], 434
mwN). Darin liegt keine Verletzung rechtlichen Gehörs.

Im [X.] enthalten die Ausführungen des Verurteilten den Vorwurf, der [X.] habe in der Sache fehlerhaft entschieden. Mit diesem Vorbringen kann er im Rahmen des § 356a StPO nicht gehört werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. u.a. [X.]sbeschluss vom 2. September 2015 -
1 [X.]/15).
Rothfuß

Jäger Cirener

Radtke Fischer
4
5
6

Meta

1 StR 602/14

29.09.2015

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.09.2015, Az. 1 StR 602/14 (REWIS RS 2015, 4687)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 4687

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1 StR 602/14

1 StR 207/15

1 StR 633/10

1 StR 561/13

2 BvR 2292/00

2 BvR 1516/93

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