Bundespatentgericht, Urteil vom 22.11.2022, Az. 3 Ni 11/21 (EP)

3. Senat | REWIS RS 2022, 9751

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Gegenstand

Patentnichtigkeitssache – „Hohlfaserdialysator mit gelockten Hohlfasern“ – Patentfähigkeit – Zwischenverallgemeinerung – keine unzulässige Erweiterung


Tenor

In der [X.]

betreffend das europäische Patent 1 671 695

([X.] 16 374)

hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. November 2022 durch den Vorsitzenden [X.], den [X.] Schwarz sowie die [X.]in Dipl.-Chem. [X.], den [X.] Dipl.-Chem. [X.] und die [X.]in Dr.-Ing. Philipps

f ü r   R e c h t   e r k a n n t:

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

[X.] [X.] ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

[X.]ie Beklagte war eingetragene Inhaberin des aufgrund der als [X.] 01/60477 [X.] veröffentlichten internationalen Anmeldung vom 16. Februar 2001 unter Inanspruchnahme der Priorität aus der Anmeldung [X.] 100 07 327 vom 17. Februar 2000 auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] in [X.] Verfahrenssprache erteilten [X.]n Patents (Streitpatent) mit der Bezeichnung „Hohlfaserdialysator mit gelockten Hohlfasern“.

2

[X.]as beim [X.] unter dem Aktenzeichen [X.] 501 16 374.3 geführte und am 16. Februar 2021 durch Zeitablauf erloschene Streitpatent betrifft einen Hohlfaserdialysator für die Hämodialyse und umfasst nach [X.]urchführung eines von einem [X.]ritten betriebenen [X.] vor dem [X.] ([X.]) in der dabei beschränkt aufrechterhaltenen Fassung den unabhängigen Erzeugnisanspruch 1, auf den die Patentansprüche 2 bis 5 zurückbezogen sind und der wie folgt lautet:

Abbildung

3

Mit ihrer Nichtigkeitsklage begehrt die von der Beklagten wegen Verletzung des Streitpatents vor dem [X.] in Anspruch genommene Klägerin die vollständige Nichtigerklärung des Streitpatents wegen unzulässiger Erweiterung gegenüber der [X.] und fehlender Patentfähigkeit. [X.]ie Beklagte verteidigt ihr Patent in der beschränkt aufrechterhaltenen Fassung.

4

[X.]ie Parteien haben zur Stützung ihres jeweiligen Vortrags u.a. folgende [X.]ruckschriften eingereicht (Nummerierung und Kurzzeichen von den Parteien vergeben, wobei zur besseren Lesbarkeit die Nennung des Standes der Technik „[X.]“, „[X.]“ etc. mit „[X.]“ und „[X.]“ abgekürzt wird):

5

BR1 [X.] 01/60477 [X.] (Veröffentlichung der internationalen Anmeldung des Streitpatents)

6

BR2 EP 1 671 695 [X.] (beschränkt aufrechterhaltene Fassung des Streitpatents)

7

[X.] [X.] S62-45709 A

8

[X.]a [X.] Übersetzung der [X.]

9

[X.]b [X.] 3 156 028

[X.] [X.] 5 470 659

[X.] [X.] H09-21024 A

[X.]a [X.] Übersetzung der [X.]

[X.] [X.] H02-258035 A

[X.]a [X.] Übersetzung der [X.]

[X.] [X.] S57-194007 A

[X.]a [X.] Übersetzung der [X.]

[X.]6 Jpn. [X.]. Organs 21(3), 861-866, 1992

[X.] [X.] Übersetzung der [X.]. 1 von [X.]6

[X.] [X.] 29 23 607 A1

[X.] GB 2 009 034 A

[X.] Jpn. [X.]. Organs 20(1), 59-64, 1991

[X.]a [X.] Übersetzung der [X.]

[X.]0 [X.]-80477 A

[X.]0a [X.] Übersetzung der [X.]0

[X.]1 [X.] H09-99064 A

[X.]1a [X.] Übersetzung der [X.]1

[X.]3 [X.] 3 616 928

[X.]4 EP 0 968 730 A1

Nach Ansicht der Klägerin ist die geltende Fassung gegenüber der Ursprungsoffenbarung unzulässig erweitert, weil das [X.] Merkmal eines axialen Flusses des [X.] entlang der Fasern auf einer unzulässigen Zwischenverallgemeinerung beruhe.

[X.]arüber hinaus fehle dem Gegenstand nach Patentanspruch 1 die erfinderische Tätigkeit gegenüber einer der [X.]ruckschriften [X.] oder [X.] jeweils in Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen, gegenüber Kombinationen der [X.]ruckschrift [X.] mit einer der [X.]ruckschriften [X.], [X.], [X.] oder [X.], gegenüber Kombinationen der [X.] jeweils mit [X.], [X.] oder [X.], gegenüber Kombinationen der [X.]0 oder [X.]4 jeweils mit der [X.] oder [X.] sowie gegenüber der [X.] in Kombination mit der [X.]. Gleiches gelte auch für die Gegenstände der abhängigen Ansprüche. Bei der Beurteilung der Patentfähigkeit des Gegenstandes von Patentanspruch 1, bei dem es sich um einen Produktanspruch handle, sei dabei das Merkmal zur geometrischen Gesetzmäßigkeit der Lockung mit der Formel für die Abhängigkeit der Wellenlänge ʎ – anders als bei einem Verfahrensanspruch, für den es auf das Erkennen irgendwelcher Lehren oder Zusammenhänge zwischen diesen Parametern im Stand der Technik ankomme – auch dann erfüllt, wenn das Merkmal unerkannt und zufällig rein rechnerisch erfüllt wäre, ohne dass es wissentlich in den beanspruchten Bereich gelegt worden sei. [X.]aher könne nicht nur auf [X.]okumente abgestellt werden, die eine explizite Offenbarung der Werte [X.] und L enthalten, vielmehr seien die üblichen Abmessungen [X.] und L, da sie zum Hintergrundwissen des Fachmanns gehören würden, zu berücksichtigen. Andernfalls würden, wenn es dem Patentinhaber gelänge, übliche Produkteigenschaften insbesondere bislang unerkannter Art zu formulieren, fortlaufend Patente erteilt werden können, deren Schutzbereich längst vorbestehende Produkte oder deren naheliegende Abwandlungen abdecke.

[X.]ie Klägerin beantragt,

das [X.] Patent 1 671 695 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig zu erklären.

[X.]ie Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

[X.]ie Beklagte hält den Gegenstand des Streitpatents in der beschränkt aufrechterhaltenen Fassung für schutzfähig, weil weder der geltende Patentanspruch 1 unzulässig erweitert sei noch der benannte Stand der Technik die erfinderische Tätigkeit in Frage stellen könne. Insbesondere habe der Fachmann von keiner der genannten [X.]ruckschriften aus dem Stand der Technik eine Veranlassung gehabt, gelockte Hohlfasern als Lösung für Probleme anzusehen, welche bei hohen Packungsdichten auftreten könnten. [X.]ie Wirkungen einer hohen Packungsdichte auf der einen Seite und einer Lockung der Hohlfasern auf der anderen Seite seien vom Fachmann vor dem Zeitrang des Streitpatents nicht miteinander in Verbindung gebracht worden. Entgegen der Behauptung der Klägerin hätten die üblichen [X.]imensionen von [X.]ialysatoren zum Zeitpunkt der Anmeldung des Streitpatents von denen des Streitpatents maßgeblich abgewichen.

Entscheidungsgründe

A.

[X.]ie Klage, deren Zulässigkeit das Erlöschen des Streitpatents nicht entgegensteht, da die Klägerin aus dem Patent noch gerichtlich in Anspruch genommen wird, ist unbegründet, weil die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe der unzulässigen Erweiterung und fehlenden Patentfähigkeit gemäß Artikel II § 6 Absatz 1 Nr. 1 und 3 [X.], Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) und c) EPÜ i. V. m. Art. 56 EPÜ nicht bestehen.

[X.]

1. In der Streitpatentschrift wird einleitend erläutert, dass [X.] gängiger Bauart ein zylinderförmiges Faserbündel aufweisen, das in einem zylindrischen Filtergehäuse angeordnet ist. [X.]urch das Innere der [X.] fließe Blut und im Raum zwischen [X.] und Filtergehäuse fließe das [X.] im Gegenstrom zum Blut. Aufgabe eines [X.]ors sei der Stoffaustausch durch die Wand der Hohlfasern. Für eine optimale [X.] solle außerhalb der Hohlfasern das [X.] ständig ausgetauscht werden. Auf diese Weise könne ein dauerhafter hoher [X.] zwischen [X.] und Faseräußerem als [X.] für einen diffusiven Stoffaustausch gewährleistet werden (vgl. [X.]). Bei einem bauüblichen [X.]or seien sowohl der Zugang als auch der Abgang des [X.]s mit den außenliegenden [X.] des Faserbündels verbunden. [X.]aher könne nicht von vorneherein gewährleistet sein, dass alle [X.] im Faserbündel mit der gleichen Menge an [X.] umspült würden. Unter Annahme einer laminaren Strömung des [X.]s im [X.]raum könne theoretisch das gesamte [X.] zwischen Faserbündel und Gehäuse hindurchfließen, ohne dass das [X.] in das Bündelinnere eindringe, wodurch aber die durch das Hohlfaserbündel zur Verfügung gestellte Austauschfläche nicht genutzt würde. [X.]as [X.] fließe in diesem Fall auf dem Weg des geringsten Widerstandes vom Eingang entlang der [X.] in axialer Richtung (bezogen auf den [X.]or) zum Auslass (vgl. [X.] 0003).

Eine Verbesserung der [X.]urchdringung der Hohlfaserbündel durch die außerhalb der Hohlfasern fließende Flüssigkeit sei aus dem Stand der Technik bekannt, wofür das Streitpatent auf die [X.] 851 687 C2, die [X.] 3 616 928 (= [X.]), die EP 0 314 581 [X.] sowie die [X.]-45709 A (= [X.]1) Bezug nimmt.

In bekannten [X.]oren würden gekräuselte oder gelockte [X.] mit einer Wellenlänge von etwa 28 mm eingesetzt. [X.]abei würden die Hohlfasern nach dem Stand der Technik in der Regel in ihrer Kräuselung bzw. Lockung unabhängig von den geometrischen Gegebenheiten im [X.]or verwendet (vgl. [X.] 0008).

Um die Leistung eines [X.]ors zu erhöhen, gebe es bereits Lösungsansätze, bei denen zu den [X.]ialysefasern andere [X.] in das Bündel eingebracht worden seien. Andere Lösungen sähen vor, kleine Bündel aus [X.]ialysefasern mit einem Garn zu umwickeln oder zu verknoten, und diese kleinen Bündel zu großen Bündeln zusammenzufassen, wodurch eine verbesserte [X.]urchströmung des [X.] durch die die Hohlfasern umspülende Flüssigkeit ermöglicht werden solle (vgl. [X.] 0009 u. 0010).

2. [X.]em Streitpatent liegt die Aufgabe zugrunde, einen Hohlfaserdialysator bereitzustellen, bei dem das Faserbündel durch die außerhalb der Hohlfasern strömende Flüssigkeit möglichst gleichmäßig durchströmt und so der Stoffaustausch optimiert wird (vgl. [X.] 0011).

3. Patentanspruch 1 lässt sich in Übereinstimmung mit den Parteien wie folgt gliedern:

M1 [X.]

M1.1 wobei es sich bei der [X.] um einen Hohlfaserdialysator für die Hämodialyse handelt,

bestehend aus

M1.1.1 einem zylindrischen Filtergehäuse und

M1.1.2 einem in diesem angeordneten zylinderförmigen Bündel aus gelockten Hohlfasern,

M1.2 und wobei der Hohlfaserdialysator von derjenigen Bauart ist,

M1.2.1 dass durch das Innere der [X.] Blut fließt

M1.2.2 und im Raum zwischen [X.] und Filtergehäuse [X.] entlang der [X.] in axialer Richtung im Gegenstrom zum Blut fließt

M1.3 wobei alle Hohlfasern

M1.3.1 eine periodische, sinusförmige Texturierung aufweisen

[X.] und entsprechend folgender geometrischer Gesetzmäßigkeit gelockt sind:

Abbildung

wobei

- λ die Wellenlänge der gelockten Hohlfaser darstellt,

- d den Außendurchmesser der Hohlfaser,

- L die effektive Länge der Hohlfasern und

- [X.] den [X.]urchmesser des Faserbündels

M1.4 und wobei die Faserbelegung im zylindrischen Filtergehäuse 60,5% bis 70% beträgt.

4. [X.]er Fachmann, ein Ingenieur mit einem [X.]iplom- oder Masterabschluss in Medizintechnik und mehrjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung und Herstellung von [X.]ialysefiltern, wird die erläuterungsbedürftigen Merkmale des Patentanspruchs 1 wie folgt verstehen:

4.1 Aus Patentanspruch 1 des Streitpatents geht nicht hervor, welche [X.]imensionen die jeweiligen Parameter aufweisen. Aus Abs. 0034 ergibt sich jedoch, dass für alle Parameter die Einheit „mm“ zu Grunde gelegt wird.

4.2 [X.]en Ausdruck „alle Hohlfasern“ gemäß Merkmal M1.3 wird der Fachmann dahingehend verstehen, dass zwar alle Hohlfasern in ihrer Ausgestaltung die Merkmale M1.3.1 und [X.] mit der Gleichung (1) erfüllen müssen, was aber nicht zwingend bedeutet, dass auch alle Hohlfasern untereinander exakt die gleichen Messgrößen der Parameter aufweisen müssen, solange die Gleichung (1) erfüllt ist.

4.3 Unter der Bezeichnung „periodische, sinusförmige Texturierung“ gemäß Merkmal M1.3.1 wird der Fachmann eine gleichmäßige/regelmäßige Wellenform mit gerundeten [X.]itzen verstehen, wobei eine mathematische Präzision – in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Parteien – nicht erforderlich ist. Eine solche wäre, wie auch die Beklagte ausführt, vor dem Hintergrund der herstellungsbedingten und dem Fachmann bekannten Toleranzen technisch auch nicht erreichbar. Eine einzelne Hohlfaser entspricht dabei der Anforderung gemäß Merkmal M1.3.1 über ihre gesamte Länge. Eine solche Texturierung ist beispielsweise im Streitpatent in [X.]ur 1 dargestellt.

[X.]er Fachmann wird jedoch nicht erwarten, dass es sich um eine periodische, sinusförmige Ausgestaltung handeln muss, wenn eine Texturierung allein durch die Bezeichnungen „Amplitude, Wellenlänge und gleichmäßige Orientierung“ beschrieben wird, da auch andere periodische Verläufe wie z.B. Zickzackform oder Rechteckform diese Parameter aufweisen können.

4.4 Merkmal [X.] ist rein rechnerisch dann erfüllt, wenn eine Hohlfaser und ein Hohlfaserbündel aus dem Stand der Technik der genannten geometrischen Gesetzmäßigkeit genügt. Hierzu ist es ausreichend, wenn eine im Stand der Technik angegebene Wellenlänge in den Bereich fällt, der mit den geometrischen Parametern gemäß Merkmal [X.] aufgespannt wird.

4.5 Wie im Streitpatent beschrieben, errechnet sich bei [X.] Anordnung (maximale Packungsdichte) der Hohlfasern im zylindrischen Filtergehäuse die Faserbelegung aus den Prozenten der durch [X.] belegten Querschnittsfläche pro nutzbarer Querschnittsfläche des Filtergehäuses, welche das 0,907fache der Querschnittsfläche beträgt (vgl. [X.] 0019).

Ein solchermaßen [X.] normierter Wert der Faserbelegung von 60,5 bis 70 % nach Merkmal M1.4 würde somit einem nicht-normierten Wert (Packungsdichte) von etwa 54,9 bis 63,5 % entsprechen.

5. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist Merkmal M1.2.2 nicht unzulässig erweitert.

Grundsätzlich sind Zwischenverallgemeinerungen, anders als nach der Praxis des [X.] üblich, nicht von vornherein unzulässig (vgl. [X.], 475 Rn. 34 – [X.]; [X.], 1124 Rn. 52 – [X.]). Vielmehr ist die Übernahme lediglich einzelner ursprungsoffenbarter Merkmale nach der Rechtsprechung des [X.] zulässig, wenn der Fachmann der Gesamtheit der Anmeldeunterlagen auch einen Gegenstand entnimmt, der die weggelassenen Merkmale nicht aufweist und diese für sich betrachtet dem erfindungsgemäßen Erfolg förderlich sind und einen sinnvollen Beitrag zur Erfindung leisten (vgl. [X.] GRUR 1990, 432 – [X.]; [X.] GRUR 2005, 1023 – [X.]; [X.] GRUR 2006, 316 – Koksofentür; [X.] GRUR 2008, 60 – [X.]; [X.], 1124 – [X.]; [X.] GRUR 2014, 650 – Reifendemontiermaschine; [X.] GRUR 2014, 542 – Kommunikationskanal).

Hierauf kommt es vorliegend allerdings nicht an, denn die Annahme einer unzulässigen Erweiterung scheidet beim Streitpatent bereits deshalb aus, weil der Wortlaut des geltenden Patentanspruchs 1 nicht fordert, dass das gesamte [X.] entlang der [X.] in axialer Richtung im Gegenstrom zum Blut fließen soll, wie es der Fachmann aus [X.], erster Absatz, erster vollständiger Satz, der [X.] entnimmt; vielmehr wird allgemein nur „[X.]“ genannt, was bedeutet, dass ein Teil des [X.]s im Sinne der Erfindung auch in das Faserbündel eindringen kann. [X.]ies ist in der [X.] auf [X.], letzter Absatz, erste drei Sätze auch so ursprünglich offenbart. Somit ist keine Ergänzung der [X.]orgeometrie gemäß der [X.] in Merkmal M1.2.2 erforderlich.

[X.]arüber hinaus gehört die Angabe im Merkmal M1.2.2, dass das [X.] entlang der [X.] in axialer Richtung fließt, für den Fachmann erkennbar zur allgemeinen Lehre des Streitpatents. [X.]er Ausdruck „in diesem Fall“ von [X.], erster Absatz, letzter Satz, bezieht sich zwar auf den mit dem ersten Satz desselben Absatzes (S. 1 unten) erwähnten Fall, wonach Zugang und Abgang des [X.]s mit den außenliegenden [X.] des Faserbündels verbunden sind. [X.]ass aber [X.] grundsätzlich und unabhängig von dieser „speziellen“ Geometrie in axialer Richtung entlang der [X.] zum Auslass fließt, entnimmt der Fachmann dieser Stelle als allgemeine Lehre des Streitpatents, da die [X.] auf [X.], letzter Absatz, erster Satz, von einem „Strömungswiderstand in axialer Richtung, d.h. entlang der [X.]“ spricht.

6. [X.]er Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1, dessen Neuheit von der Klägerin nicht in Frage gestellt wird, beruht gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik auf einer erfinderischen Tätigkeit.

6.1 [X.]er [X.]1 ist nicht nur, wie die Klägerin selbst vorträgt, kein periodischer, sinusförmiger Verlauf gemäß Merkmal M1.3.1 zu entnehmen, sondern auch keine Lehre entsprechend des zweiten Teils (rechte Seite der Gleichung (1)) des Merkmals [X.]. [X.]ie [X.]1 lehrt sogar von der patentgemäßen, periodischen sinusförmigen Texturierung gemäß Merkmal M1.3.1 weg. [X.]enn gemäß [X.], erster Absatz, der [X.]1a werden ungleichmäßige Hohlfasern bevorzugt, da es dann, wenn sie in einem Trennapparat untergebracht sind, zu weniger direkten Kontakten aneinander kommen könne. [X.]abei bezieht sich der Begriff „ungleichmäßig“ auf die Ungleichmäßigkeit innerhalb einer Faser, was sich aus den Worten „[X.]ie erfindungsgemäße Hohlfaser ist dadurch gekennzeichnet, dass“ im einleitenden Satz des letzten Absatzes auf [X.] ergibt. Gemäß der Beschreibung zur Erzeugung der [X.] mit einem Metallnetz wird die Hohlfaser auf eine Walze mit einem Metallnetz auf ihrer Oberfläche zugeführt und die auf dem Metallnetz liegende Hohlfaser mit z.B. Heißluft angeblasen, um Teile der Hohlfaser in die Maschenöffnungen hineinzudrücken. Nach [X.]1 hat der [X.] mit einem Metallnetz den Vorteil, dass eher ungleichmäßige [X.] entstehen, was sich wiederum auf die [X.] innerhalb einer Faser bezieht. [X.]enn die Beschreibung zur Erzeugung der [X.] wird auf [X.] mit den Worten „das Verfahren zur Erzeugung der Kräuselung der auf diese Weise erhaltenen Hohlfaser“ eingeleitet (Hervorhebungen hinzugefügt). Nicht zuletzt wird auf [X.], letzter vollständiger Absatz, der [X.]1a die ungleichmäßige Kräuselung der Hohlfaser beschrieben und nicht die [X.] zwischen verschiedenen Hohlfasern. [X.]amit lehrt die [X.]1 aber von der patentgemäßen periodischen, sinusförmigen und somit gleichmäßig gewellten Texturierung jeder einzelnen Hohlfaser (siehe [X.]. 4.3 zur Auslegung) gemäß Merkmal M1.3.1 weg. [X.]ie in den Ausführungsbeispielen 1 bis 3 der [X.]1 aufgeführten „ca.“-Angaben für die erreichte Amplitude und Wellenlänge ändern daran nichts, da mit ihnen nur Größenordnungen aufgezeigt, aber keine konkret einzuhaltenden Werte vorgeschrieben werden, sodass entgegen der Auffassung der Klägerin daraus nicht gefolgert werden kann, es handele sich nur um einen einzigen Wert und somit um eine gleichmäßige Ausgestaltung. Auch die von der Klägerin mit Eingabe vom 30. September 2022 eingereichte [X.]1b aus dem [X.], die ein Verfahren zur Kräuselung von textilem Garn beschreibt, vermag an dem vorgenannten und für den Fachmann erkennbaren [X.] der [X.]1 nichts zu ändern, da sie diesen [X.] nicht ändern kann. [X.]arüber hinaus werden auch durch das in [X.]1b beschriebene Verfahren ungleichmäßige [X.] erzeugt (vgl. [X.]1b [X.]. 5 i.V.m. [X.]. 2 [X.] 50-52).

Soweit in der [X.]1 als Untergrenze für die Wellenlänge der fünffache Außendurchmesser 5 • d genannt ist, entspricht dies der „ersten Bedingung“ von Merkmal 1.3.2. [X.]ie Angabe eines maximalen Wertes der Wellenlänge als das Tausendfache des [X.]urchmessers, d.h. 1000 • d, in der [X.]1 eröffnet insoweit einen Bereich für den Außendurchmesser d (d.h. 5 • d < λ < 1000 • d) und gibt damit eine „zweite Bedingung“ für die rechte Seite der Gesetzmäßigkeit von Merkmal 1.3.2 an (vgl. [X.]1a [X.]/4 Brückensatz), welche aber nur zufällig mit der [X.]en Anforderung überlappt. [X.]ie [X.]1 lehrt jedoch nicht den erforderlichen Zusammenhang zwischen dem [X.]urchmesser [X.] des [X.] und seiner Länge L gemäß Merkmal [X.]. [X.]enn die Lehre der [X.]1 zielt auf die Angaben eines Mindestkrümmungsradius zur [X.]arstellung einer Kräuselung mit einer bestmöglichen Funktionsweise, der in einem Bereich von 2 bis 100 mm, insbesondere von 10 bis 50 mm liegen soll, während der [X.]urchmesser [X.] des [X.] und die Länge L in [X.]1 keine Beachtung finden (vgl. [X.]1a Anspruch 1 i.V.m. [X.] zweiter Abs. erster Satz).

[X.]ie nach [X.]1 vorliegenden [X.] sollen bevorzugt in einem Bereich zwischen 30 und 70 % liegen, noch bevorzugter zwischen 35 und 60 %, was einem normierten Bereich von etwa 33 bis 77 % bzw. ca. 38,6 bis 66 % entsprechen würde (vgl. [X.]1a S. 6 [X.] 21/22). [X.]amit geht dieser in [X.]1 angegebene Bereich für die Packungsdichte weit über die Bereichsangabe von 60,5 bis 70 % gemäß Merkmal M1.4, insbesondere im unteren Bereich, hinaus. [X.]amit hätte aber der Fachmann zur Verwirklichung des [X.]en Merkmals eine gezielte Auswahl treffen müssen.

6.1.1 Eine Kombination der [X.]1 mit dem Fachwissen oder einer der [X.]ruckschriften aus [X.]2 bis [X.]5 scheidet schon deshalb aus, da – wie oben beschrieben – die [X.]1 von Merkmal M1.3.1 weg lehrt.

Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, dass auch eine zufällige [X.] – vorliegend ausgehend von [X.]1 – ausreicht, um das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit zu verneinen, übersieht sie, dass eine solchermaßen zufällige [X.] bei einem Produktanspruch zwar für eine Neuheitsprüfung in Betracht kommt, es für die Prüfung auf erfinderische Tätigkeit aber stets einer Veranlassung und bewusster Überlegungen des Fachmanns bedarf, um ausgehend von einem gegebenen Stand der Technik gezielt zum [X.]en Gegenstand zu gelangen. So bedarf es im vorliegenden Fall gemäß Merkmal M1.3.1 einer periodischen, sinusförmigen Texturierung, die, wie oben ausgeführt, der Fachmann ausgehend von der [X.]1 entgegen deren Lehre, wonach ungleichmäßige Wellen bevorzugt sind, wählen müsste. Zudem müsste diese die Bemessungsregel für die Wellenlänge ʎ gemäß Merkmal [X.] erfüllen. Schließlich wären solchermaßen gestaltete Hohlfasern in einem [X.]or in einer ausgewählten Packungsdichte bzw. mit einer entsprechenden Faserbelegung gemäß Merkmal M1.4 einzusetzen. Gemäß Streitpatent ist somit eine zielgerichtete Abstimmung von [X.] und Packungsdichte erforderlich, welche weder gelehrt noch angeregt war (vgl. auch [X.], Urteil vom 18. November 2003 - [X.], juris Rn. 31 a. E. – Kerzenleuchter).

[X.]arüber hinaus betreffen die [X.]2 bis [X.]5 zwar jeweils die Herstellung bzw. den Einsatz von gewellten oder gewundenen Hohlfaserbündeln für die [X.]ialyse, die im Streitpatent zwingend erforderliche sinusförmige Texturierung gemäß Merkmal 1.3.1 in Kombination mit der Bemessungsregel gemäß Merkmal [X.] und der erforderlichen Faserbelegung gemäß Merkmal M1.4 wird – worauf im Folgenden noch näher einzugehen sein wird – in [X.]2 bis [X.]5 jedoch nicht gelehrt und ist auch nicht durch eine Kombination von im Verfahren befindlichen [X.]ruckschriften implizit erfüllt.

6.1.2 [X.]ie [X.]2 beschäftigt sich mit der Herstellung von gewellten Hohlfasern, die neben einer sinusförmigen auch eine zickzack-förmige Texturierung aufweisen können (vgl. [X.]2 [X.]. 4 [X.] 48-55, [X.].9 [X.] 12-16 i.V.m. [X.]. 37-40). Solchermaßen gewellte Hohlfasern haben nach [X.]2 hinsichtlich Wärme- und Stofftransport verbesserte Eigenschaften gegenüber geraden Hohlfasern (vgl. [X.]2 [X.]. 7 [X.] 51-55). Eine Lehre, dass sinusförmige Hohlfasern zu bevorzugen sind, ist der [X.]2 jedoch nicht zu entnehmen.

[X.]er [X.]urchmesser d der in [X.]2 beschriebenen Hohlfaser liegt im Bereich von 0,106 mm bis 0,340 mm (innerer [X.]urchmesser plus doppelte Wandstärke, vgl. [X.]2 [X.]. 7, [X.] 26-32), sodass die Wellenlänge ʎ gemäß der ersten (linken) Bedingung von Merkmal [X.] (5d<ʎ) größer als 0,53 mm bzw. größer als 1,7 mm betragen müsste. Bei vorgegebener Wellenlänge von 20 mm (vgl. [X.]2 Anspruch 1) ist diese erste Bedingung aus Merkmal [X.] somit auch erfüllt. [X.]aneben lässt sich die erste (linke) Bedingung auch aus den [X.] [X.]. 8, [X.] 12 bis 23 zu 5 • 0,216 mm = 1,08 mm und die zweite (rechte) Bedingung mit L = 250 mm und [X.] = 14 mm zu 18,7 mm ableiten. Somit erfüllt aber die Wellenlänge der Hohlfasern der [X.]2 mit 20 mm (vgl. [X.]2 Anspruch 1) nicht die [X.]e Forderung aus der zweiten (rechten) Bedingung gemäß Merkmal 1.3.2 ([X.] mm). Im Ergebnis ist daher Merkmal [X.] weder implizit erfüllt noch angeregt.

6.1.3 Nach [X.]3 wird zwar eine sinusförmige Ausgestaltung von gelockten Hohlfasern beschrieben (vgl. [X.]3a S. 11 Abs. 0014 letzter Satz), für eine Ausgestaltung gemäß den übrigen patentgemäßen Parametern erhält der Fachmann jedoch keine Anregung. Setzt man die in Abs. 0014 und 0015 angegebenen Werte für den Außendurchmesser der Hohlfaser von 0,5 mm, den [X.]urchmesser des Faserbündels (1800 solcher [X.] werden verwendet) von 1800 • 0,5 = 900 mm, die Wellenlänge von 27 mm und die effektive Länge L der Hohlfasern von 70 mm in die Gleichung nach Merkmal [X.] ein, so ist auch hier der rechte Teil der Gleichung nicht erfüllt.

6.1.4 [X.]ie [X.]4 gibt zwar ebenfalls eine Anregung für eine sinusförmige Ausgestaltung von Hohlfasern für die [X.]ialyse, weiterhin einen Wert für den Außendurchmesser der Hohlfasern zwischen 0,2 und 0,4 mm sowie einen Wert für die Amplitude und indirekt einen Wert für die Wellenlänge von umgerechnet 2,8 bis 10 mm (vgl. [X.]4a Anspruch 1 i.V.m. [X.] viertletzte Zeile „outer diameter R (unit; [X.])“ und [X.] erste Zeile, „200 ≤ R ≤ 400“, sowie [X.] drittletzte Zeile „number n (unit, piece) of crimps per 10 cm“ und [X.] zweite Zeile „10 ≤ n ≤ 35“, d.h. im Ergebnis 10 crimps/10 cm bis 10 crimps/35 cm = 1 crimp/cm bis 0,28 crimp pro cm, also eine Wellenlänge von 2,8 bis 10 mm). [X.]och selbst wenn zufällig das Merkmal [X.] aufgrund des Einsatzes solcher Hohlfasern in üblichen [X.]oren zumindest teilweise implizit erfüllt wäre, fehlt es mit diesen Angaben dennoch an einer Anregung, zum patentgemäßen Gegenstand zu gelangen, denn eine zielgerichtete Abstimmung von patentgemäßer [X.] mit dem Merkmal [X.], der Bemessungsregel für die Wellenlänge, wird auch in [X.]4 nicht gelehrt. [X.]arüber hinaus gibt es in [X.]4 auch keinen Hinweis darauf, eine spezielle Packungsdichte auszuwählen.

6.1.5 [X.]ie [X.]5 beschreibt einen Hohlfaser-Permeator als Blutreinigungsvorrichtung, in dem zur verbesserten Permeationseffizienz anstelle von geradlinigen Hohlfasern solche mit einer „schlängeligen Geometrie“ verwendet werden, deren Außendurchmesser 0,054 bis 1,4 mm (berechnet aus angegebenem Innendurchmesser plus doppelter Wanddicke) und deren Wellenlänge 0,5 bis 50 mm betragen (vgl. [X.]5a [X.] dritter Abs. i.V.m. einziger [X.]ur, Anspruch 2). Gemäß der einzigen [X.]ur könnte zwar eine periodische, sinusförmige Texturierung dargestellt sein, es fehlt jedoch auch gemäß [X.]5 an einem Hinweis, dass der Zusammenhang entsprechend Merkmal 1.3.2 zu beachten ist. Offensichtlich kommt es auch in [X.]5 auf einen streitpatentgemäßen Zusammenhang zwischen Wellenlänge, Länge und [X.]urchmesser nicht an. Allenfalls soweit der Außendurchmesser d der Hohlfasern zwischen 0,054 mm und 1,4 mm liegt, ergibt sich für die Wellenlänge rechnerisch ein Bereich in Bezug auf 5 • d von mindestens 0,27 mm bis mindestens 7 mm. [X.]amit erfüllen die angegebenen Wellenlängen von 0,5 mm bis 50 mm diese Forderungen zwar teilweise (vgl. [X.]5a Ansprüche 1 und 2). [X.]och die [X.]e Gesetzmäßigkeit ist damit nicht erfüllt, denn nach [X.]5 gibt es keine Lehre, nach der die Wellenlänge immer beispielsweise größer als 7 mm sein muss.

6.2 Eine Kombination ausgehend von [X.]5 mit dem Fachwissen oder einer der [X.]ruckschriften aus [X.]6 bis [X.]11 führt ebenfalls nicht zum streitpatentgemäßen Zusammenhang. Neben der oben diskutierten Auswahl von bestimmten Wellenlängen ist auch die Packungsdichte gemäß Merkmal M1.4 in [X.]5 nicht nahegelegt. [X.]enn diese wird lediglich in Zusammenhang mit dem dort diskutierten Stand der Technik – dazu ohne Werteangaben – erwähnt, die neben anderen Parametern bei Anwendung geradliniger Hohlfasern optimiert wurde. [X.]er Fachmann konnte der [X.]5 somit auch keinen Hinweis auf eine zielgerichtete Abstimmung der von der Hohlfaser zu erfüllenden geometrischen Bedingungen, verbunden mit einer auszuwählenden Packungsdichte, entnehmen.

6.2.1 [X.]ie [X.]6, die nach Ansicht der Klägerin das Hintergrundwissen des Fachmanns belegen soll, beschäftigt sich mit der Permeabilität von Hohlfasermembranen (vgl. [X.]6 erste Seite Zusammenfassung). Sie zeigt technische [X.]aten von bekannten [X.] (vgl. [X.]6a), schweigt aber insbesondere bezüglich des Merkmals M1.1.2 (gelockte Hohlfasern) und M1.3.1 (periodische, sinusförmige Texturierung). Es werden zwar Werte für die Parameter [X.], L und die Packungsdichte angegeben, eine Anregung, diese Werte auch auf gelockte Hohlfasern mit einer periodischen, sinusförmigen Texturierung anzuwenden, erhält der Fachmann aus [X.]6 jedoch nicht.

[X.]arüber hinaus berechnet sich beispielsweise aus den Angaben der [X.]6a zum dort aufgeführten letzten [X.]or ([X.]urchmesser [X.] des Faserbündels bzw. Innendurchmesser des Gehäuses von 0,035 m; Länge L von 0,235 m) gemäß dem [X.]en Merkmal 1.3.2, dass die Wellenlänge ʎ kleiner 15 mm sein müsste. [X.]ie nach [X.]5 einsetzbaren [X.] können jedoch eine Wellenlänge von 0,5 bis 50 mm aufweisen. [X.]as bedeutet, dass alleine an dieser Stelle der Fachmann eine konkrete Auswahl hätte treffen müssen, nur die in [X.]5 angebotenen [X.] mit einer Länge von kleiner 15 mm zu verwenden. [X.]aran ändert auch nichts, dass die Klägerin ihre Argumentation auf das einzige Ausführungsbeispiel der [X.]5 (vgl. [X.]5a [X.]) stützt, wonach die Wellenlänge 5 mm beträgt. [X.]enn beansprucht ist in [X.]5 mit 0,5 bis 50 mm ein weit darüber hinaus gehender Bereich, der dem Fachmann somit als gleichwirkend offenbart wird.

Entgegen der Auffassung der Klägerin reicht das Fehlen von [X.] für die Feststellung einer fehlenden erfinderischen Tätigkeit nicht aus, denn der Fachmann müsste aus den in [X.]5 angegebenen Wellenlängen bestimmte Wellenlängen explizit auswählen, um zum [X.]en Merkmal [X.] zu gelangen. Eine Bemessungsregel ist neu, wenn der Bereich, den sie umschreibt, einen Ausschnitt aus einem einer Vorveröffentlichung zu entnehmenden undifferenzierten Gesamtbereich ohne konkrete Parameter darstellt. (vgl. [X.], Urteil vom 19.05.1981 – [X.], GRUR 1981, 812, 814 und 2. Leitsatz –Etikettiermaschine). [X.]ies ist im vorliegenden Fall auch auf die erfinderische Tätigkeit übertragbar, da es sich bei Merkmal [X.] nicht um eine beliebige Auswahl handelt.

Schließlich fehlt es an einer Veranlassung, von den sieben in [X.]6 vorgestellten [X.]oren die drei mit den niedrigsten [X.] von (unnormiert) 51 und 52 % zu vermeiden, da diese mit auf den normierten Wert umgerechnet 56 und 57 % Merkmal M1.4. nicht erfüllen würden.

6.2.2 Eine Kombination der [X.]5 mit der [X.]7 oder [X.]8 liegt bereits deshalb fern, da die [X.]7 und [X.]8 Ultrafeinfilter für Gasgemische betreffen und somit auf einem anderen technischen Gebiet liegen. [X.]enn bei [X.] handelt es sich um einen anderen Aggregatzustand als den des flüssigen Bluts und [X.]s gemäß vorliegendem Streitpatent. Bei einem reinen Gasseparator, z.B. zur Trennung von Wasserstoff und Kohlenmonoxid, gemäß [X.]7 und [X.]8 kann eine Strömungsverteilung für Gas nicht mit der Strömungsverteilung für Flüssigkeit gleichgesetzt werden. Im Streitpatent wird jedoch ausschließlich die Umspülung der Hohlfasern mit einer Flüssigkeit diskutiert (vgl. [X.] 0013 und 0017). [X.]ieser Sachverhalt kann auch nicht dadurch entkräftet werden, dass nach den Ausführungen der Klägerin der Fachmann ausweislich der [X.] an [X.]en gewöhnt sei, deren grundsätzliche Bauform sowohl für Gase als auch für Flüssigkeiten auf unterschiedlichsten industriellen Gebieten einsetzbar seien. [X.]er Fachmann müsste vielmehr konkrete Überlegungen anstellen, ob die der [X.]7 und [X.]8 zu entnehmenden Parameter überhaupt auf Flüssigkeitstrennapparate für die Hämodialyse übertragbar sind. [X.]arüber hinaus erhält der Fachmann auch keine Anregung, die [X.] nach [X.]7 oder [X.]8 mit den übrigen Parametern der Hohlfasern gemäß [X.]5 zu kombinieren. Zudem werden nach [X.]7 unregelmäßigen Wellen erzeugt, was dem streitpatentgemäßen Merkmal M1.3.1 entgegensteht (vgl. [X.]7 [X.]8 letzter Satz).

[X.]as Hohlfaserbündel nach [X.]8 kann neben gleichmäßigen auch ungleichmäßige Wellen aufweisen, weshalb auch die Lehre der [X.]8 nicht in die patentgemäße Richtung weist (vgl. [X.]8 [X.] [X.] 61-64). [X.]aran ändert auch die Argumentation der Klägerin nichts, dass ihrer Auffassung nach in [X.]8 ein Zusammenhang zwischen Packungsdichte und Kräuselung erkannt worden sei (vgl. [X.]8 [X.] [X.] 40-41). [X.]enn in der betroffenen Passage wird ab [X.] 39 beschrieben, dass es bei Vorliegen von gekräuselten Hohlfasern oder Hohlfasern in Wellenform mit niedriger Amplitude trotz hoher Packungsdichte zu einem wünschenswerten Stoffaustausch käme. Gemäß Merkmal M1.3.1 ist die Größe der Amplitude jedoch nicht beschränkt. Eine Veranlassung, die [X.]e Kombination der Merkmale M1.3.1 und M1.4 einzuhalten, erhält der Fachmann daher nicht.

6.2.3 [X.]ie [X.]9 beschäftigt sich ebenso wie die [X.]5 mit [X.]oren, deren Hohlfasern eine erhöhte Permeabilität aufweisen (vgl. [X.]9a S. 1 erster Abs.). [X.]azu wird u.a. die Flussrate des [X.]s variiert und der Einfluss auf den [X.] beobachtet (vgl. [X.]9a [X.]. 2-9). [X.]ie nach [X.]9 eingesetzten [X.]oren weisen eine effektive Faserlänge L von 194 mm und einen inneren [X.]urchmesser [X.] des Gehäuses, in dem das Faserbündel angeordnet wird, von 31,6 mm auf, wobei es sich gemäß [X.]9 um übliche Parametergrößen handelt (vgl. [X.]9a [X.] Absatz unter [X.]ur 1). Von den in der [X.]9 genannten [X.] % und 75 %, die einen Einfluss auf die Verbesserung der [X.]or-Performance hätten, würde aber nur der erste Wert unter die Anforderungen gemäß dem patentgemäßen Merkmal M1.4 fallen, wenn es sich um normierte Werte handeln würde, wofür es in [X.]9 aber keinen Hinweis gibt (vgl. [X.]9a S. 12 erster vollständiger Satz). [X.]emnach wäre auf einen normierten Wert ([X.]ivision durch 0,907) mit etwa 72,8 % umzurechnen, was außerhalb der Anforderung nach Merkmal M1.4 liegt. Auch bei den von der Klägerin genannten Werten gemäß Tabelle 1 auf S.5 der [X.]9a würden von 12 verschiedenen angegebenen [X.] nur 2, nämlich 60% und 63%, unter die Werte gemäß Streitpatent fallen, wenn es sich – wie von der Klägerin ausgeführt und der [X.]9 auch nicht anders entnehmbar – bei diesen Angaben um nicht normierte Werte handeln würde und insofern auf normierte Werte ([X.]ivision durch 0,907) umgerechnet werden müsste. Es gibt auch weder einen Hinweis darauf, dass eine Abhängigkeit der Parameter d, ʎ, [X.] und L gemäß Streitpatent zu beachten wäre, noch, dass es sich um gelockte Hohlfasern handeln soll.

6.3 Eine Kombination der [X.]9 mit der [X.]4 führt ebenfalls nicht zum streitpatentgemäßen Gegenstand. Es fehlt hier ebenso an jeglichem Hinweis, die Erfüllung des Merkmals [X.] in Kombination mit den [X.] gemäß Merkmal M1.4 vorzusehen.

6.4 Auch unter Heranziehen der in [X.]10 sowie [X.]11 angegebenen [X.] gelangt der Fachmann nicht zur gesamten streitpatentgemäßen Lehre. Nach [X.]10 ist grundsätzlich eine hohe Packungsdichte für einen verbesserten Stoffaustausch vorteilhaft, wobei jedoch eine zu hohe Packungsdichte aufgrund eines zu hohen [X.]ruckverlustes einem optimalen Stoffaustausch entgegenwirkt (vgl. [X.]10a S. 9 erster Absatz erste beide Sätze). [X.]aher ist nach [X.]10 eine Packungsdichte von 40 bis 80 % auszuwählen, wobei es keinen Hinweis darauf gibt, dass es sich um die streitpatentgemäßen normierten Werte handeln könnte, sodass von nicht normierten Werten auszugehen ist, was umgerechnet einer Faserbelegung von etwa 44 bis 88 % entsprechen würde und damit weit über den streitpatentgemäß geforderten Bereich von 60,5 bis 70 % hinausgeht (vgl. [X.]10a Anspruch 4 i.V.m. Abs. 0014). [X.]ies wäre auch dann der Fall, wenn es sich bei dem angegebenen Bereich von 40 bis 80 % trotz fehlenden Hinweises um normierte Werte handeln sollte. Um zum streitpatentgemäßen Bereich gemäß Merkmal M1.4 zu gelangen, müsste der Fachmann aus dem in [X.]10a angegebenen Bereich wieder eine gezielte Auswahl treffen, wofür sich in der [X.]10a aber keine Anregung findet.

Um mit einer Kombination der [X.]10, die für die Parameter L vorzugsweise < 20 cm (200 mm) und [X.] ca. 31 mm angibt (berechnet aus dem angegebenen angestrebten Verhältnis von L/[X.] = vorzugsweise < 6,5; vgl. [X.]10a Abs. 0015 u. 0016), mit der [X.]5 zum [X.]en Gegenstand zu gelangen, müsste der Fachmann sich somit erstens dazu entscheiden, keine Hohlfasern gemäß [X.]5 mit Wellenlängen ʎ größer ca. 12,7 mm einzusetzen (aus L= 200 mm und [X.] = 31 mm als Werte für die rechte Seite der Gleichung (1) des Merkmals [X.]), was einer entsprechenden Auswahl bedarf. [X.]enn – wie bereits beschrieben – eröffnet die [X.]5 dem Fachmann eine Vielzahl gleichwirkender Hohlfasern mit einer Länge von 0,5 bis 50 mm, aus denen eine [X.] geeignete Länge erst ausgewählt werden müsste (vgl. [X.]5a Anspruch 2). Zweitens müsste er, wie oben dargelegt, eine Auswahl aus den in der [X.]10 genannten [X.] treffen. [X.]arüber hinaus betrifft die [X.]10 die Verbesserung der [X.]ialyseeffizienz in Abhängigkeit von der [X.], also dem Innendurchmesser, von geradlinigen Hohlfasern und nicht von [X.] geforderten sinusförmigen Hohlfasern, sodass sich der Fachmann drittens dazu entscheiden müsste, die Auswahl der Packungsdichte nach [X.]10 von geradlinigen auf wellenförmige Hohlfasern zu übertragen, obwohl es nach [X.]10 keinen Hinweis darauf gibt, dass sich die in [X.]10 angegebenen [X.] auch ohne Weiteres für wellenförmige Hohlfasern in gleichem Maße eignen (vgl. [X.]10a Anspruch 1 i.V.m. Abs. 0012, 0031, 0037 u. 0039). [X.]ie gleiche Begründung gilt für eine Kombination der Lehre der [X.]10 mit der Lehre der [X.]4.

Eine Kombination der [X.]10 mit der [X.]5 liegt darüber hinaus auch deswegen nicht nahe, da nach [X.]10 der Innendurchmesser der Hohlfasern zwischen 50 und 180 µm betragen soll (vgl. [X.]10a Anspruch 1). Nach [X.]5 werden jedoch Hohlfasern mit einem Innendurchmesser von 50 bis 1000 µm eingesetzt (vgl. [X.]5a Anspruch 2) bzw. gemäß dem von der Klägerin für ihre Argumentation herangezogenen einzigen Ausführungsbeispiel von 200 µm (vgl. [X.]5a [X.]). Auch aus diesem Grund hatte der Fachmann, wie die Beklagte zu Recht argumentiert, keine Veranlassung, die [X.]10 mit der [X.]5 zu kombinieren, da der nach [X.]10 erforderliche Innendurchmesser von maximal 180 µm mit der nach [X.]5 im Ausführungsbeispiel vorgestellten Hohlfaser mit einem Innendurchmesser von 200 µm nicht kompatibel ist. Aus demselben Grund liegt eine Kombination der [X.]10 mit der [X.]4 nicht nahe, da in der [X.]4 wie in der [X.]5 eine Hohlfaser mit einem Innendurchmesser von 200 µm zum Einsatz kommt (vgl. [X.]4a S.11 [X.]15-17).

Nach [X.]11 wird die Packungsdichte eines geradlinigen [X.] durch das Aufquellen eines auf der inneren Oberfläche des Gehäuses angebrachten wasserquellbaren Materials erhöht (vgl. [X.]11a Abs. 0034 i.V.m. [X.]. 1, 2, 5 u. 8). Nach [X.]11 wird eine mögliche Packungsdichte von 30 bis 90 % angegeben (vgl. [X.]11a Anspruch 2 i.V.m. Abs. 0013). Mit der gleichen Begründung wie oben zu [X.]10 führen die Angaben zur Packungsdichte gemäß der [X.]11 nicht zum [X.]en Gegenstand, da der Fachmann eine bestimmte zielgerichtete Auswahl unter den in der [X.]11 offenbarten Werten für die Packungsdichte hätte treffen müssen und anstelle von geraden Hohlfasern gemäß [X.]11 [X.] gewellte Hohlfasern hätte einsetzen müssen.

6.5 Auch die von der Klägerin nachträglich noch eingeführte [X.]14, die sich mit der Verbesserung des Stoffaustausches durch Anpassung des verfügbaren [X.]urchmessers für das [X.] beschäftigt, führt zu keiner anderen Beurteilung (vgl. [X.]14 Anspruch 1 i.V.m. Abs. 0003 u. 0014). Zum einen ist auch ihr keinerlei Hinweis auf das Vorliegen gelockter Hohlfasern zu entnehmen. Zum anderen müsste sich der Fachmann aus den in Abs. 0042 angegeben Werten (L: 235 mmm, [X.] z.B. 33 mm) aktiv entscheiden, nur Hohlfasern mit Wellenlängen kleiner ca. 15 mm zu verwenden, um das Merkmal [X.]. zu erfüllen. [X.]amit wäre bei einer Kombination mit der [X.]5 erst eine geeignete Auswahl zu treffen (vgl. auch [X.]. 6.2.1). Hinzu kommt, dass gemäß den Ausführungsbeispielen der [X.]14 zwar eine Packungsdichte von 62 % angegeben wird, der Fachmann damit jedoch nicht angeregt wird, einen Bereich gemäß Merkmal 1.4 einzuhalten.

Aus den gleichen Gründen war der Fachmann auch nicht zur Kombination der [X.]14 mit der [X.]4 angeregt, um einen Hohlfaserdialysator mit den [X.]en Merkmalen und insbesondere der Kombination aus Merkmal [X.] und M1.4 zu erhalten.

6.6 [X.]ie übrigen [X.]ruckschriften liegen weiter ab, weshalb diese Entgegenhaltungen weder für sich gesehen den Bestand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents in Frage stellen noch ihretwegen die bisher getroffene Bewertung anders ausfallen kann. Selbst wenn einzelne Merkmale aus dem Stand der Technik nahegelegen wären, begründet das Naheliegen der Einzelmerkmale einer Vorrichtung für sich noch nicht das Naheliegen der Kombination aus ihnen (vgl. [X.], [X.], 145 –Stoßwellen-Lithotripter).

6.7 Entgegen der Ansicht der Klägerin spielt es für die Beurteilung der Patentfähigkeit keine Rolle, ob das Streitpatent den bzw. die behaupteten technischen Effekte belegt. [X.]enn die Patentfähigkeit eines Gegenstands hängt nicht davon ab, ob dieser einen technischen Fortschritt mit sich bringt. Ein Gegenstand, der neu ist und auf erfinderischer Tätigkeit beruht, kann nicht allein deshalb als nicht patentfähig angesehen werden, weil er im Vergleich zum Stand der Technik keinen erkennbaren Vorteil bietet. Ein solcher Gegenstand ist vielmehr jedenfalls dann patentfähig, wenn mit ihm im Vergleich zum Stand der Technik ein anderer Weg aufgezeigt wird ([X.] GRUR 2015, 983 Rn. 31 – Flugzeugstand). Maßgeblich für das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit ist daher allein, ob der Fachmann unter Berücksichtigung des genannten Stands der Technik bzw. seines Fachwissens und Fachkönnens nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 gelangt. Wenn auch dem Streitpatent keine Vergleichsversuche zu entnehmen sind, die den behaupteten Vorteil der Erfindung belegen, stellt sie gleichwohl keine naheliegende Lösung dar. Ob die gewählte Lösung im Vergleich zu den im Stand der Technik bekannten Verfahren zu einer Verbesserung führt, ist bei dieser Sachlage unerheblich.

6.8 [X.]ie Unteransprüche 2 bis 5 werden als Ausgestaltungen der Lehre des Patentanspruchs 1 durch diesen mitgetragen.

B.

[X.]ie Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 [X.] i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 [X.] i. V. m. § 709 ZPO.

Meta

3 Ni 11/21 (EP)

22.11.2022

Bundespatentgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

§ 38 PatG, Art II § 6 Abs 1 Nr 1 IntPatÜbkG, Art 138 Abs 1 Buchst a IntPatÜbkG, Art 52 EuPatÜbk, Art 54 EuPatÜbk, Art 56 EuPatÜbk

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 22.11.2022, Az. 3 Ni 11/21 (EP) (REWIS RS 2022, 9751)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 9751

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