Bundespatentgericht, Beschluss vom 08.11.2022, Az. 8 W (pat) 21/19

8. Senat | REWIS RS 2022, 9032

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Gegenstand

Patentbeschwerdesache – „Verfahren zur Anpassung der Fokuslage in einer laserbasierten Werkzeugmaschine und eine entsprechende Werkzeugmaschine“ – Ausführbarkeit - Offenbarung - Patentfähigkeit


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 10 2015 106 618

hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des [X.] am 08. November 2022 durch den stellvertretenden Vorsitzenden [X.], [X.] Dr.-Ing. [X.], die Richterin [X.] und [X.] Dipl.-Ing. Brunn

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Auf die am 29. April 2015 beim [X.] eingereichte [X.]atentanmeldung ist das Streitpatent 10 2015 106 618 mit der Bezeichnung „Verfahren zur Anpassung der Fokuslage in einer laserbasierten Werkzeugmaschine und Werkzeugmaschine“ erteilt und die Erteilung am 13. April 2017 veröffentlicht worden.

2

Gegen die [X.]atenterteilung hat die Beschwerdeführerin am 7. [X.]ezember 2017 Einspruch wegen fehlender [X.]atentfähigkeit des Gegenstands und mangelnder Ausführbarkeit der Erfindung gemäß §§ 21 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 [X.] erhoben.

3

Sie hat ihren Einspruch auf folgende [X.]okumente gestützt:

4

[X.]1    

[X.]

[X.]2    

[X.] [X.]

[X.]3    

GB 2 354 845 A

[X.]4    

[X.] 2009 044 751 [X.]

[X.]5    

E[X.] 1 637 272 [X.]

[X.]6    

Thombansen, [X.] et al.: „[X.] in [X.] [X.]”, Optical Engineering 54(1), 011008 (January 2015)

[X.]7    

E[X.] 3 067 132 [X.], angemeldet am 11. März 2015, veröffentlicht am 14. September 2016

[X.]8    

[X.] EN [X.] 11146-1:2005-04 „Laser und Laseranlagen - [X.]rüfverfahren für Laserstrahlabmessungen, [X.] und Beugungsmaßzahlen - Teil 1: Stigmatische und einfach astigmatische Strahlen".

[X.]9a     

-h [X.]atenblätter und Schulungsmaterial für Systeme zur Messung von Laserstrahlkaustik

[X.]10     

 [X.] 2007 046 074 [X.]

5

[X.]ie [X.] des [X.]es hat mit dem in der Anhörung vom 18. Oktober 2018 verkündeten Beschluss das Streitpatent in vollem Umfang aufrechterhalten. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass der Gegenstand der erteilten Ansprüche 1 und 8 des Streitpatents ausführbar und patentfähig sei. [X.]ie im [X.]atentanspruch 1 angegebenen Formeln für die Kenngrößen ([X.]*, [X.]) beschrieben eine technische, mathematische Methode mit Bezug zur gezielten Anwendung von Naturkräften, womit diese Formeln und damit auch die definierte Kenngröße bei der [X.]rüfung auf erfinderische Tätigkeit und damit auch [X.]atentfähigkeit zu berücksichtigen seien.

6

Gegen diesen ihr am 20. November 2018 zugestellten Beschluss der [X.] richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden vom 19. [X.]ezember 2018.

7

[X.]ie Beschwerdeführerin vertritt dabei die Auffassung, dass der Gegenstand des Streitpatents nicht ausführbar offenbart sei sowie die Gegenstände der [X.]atentansprüche 1 und 8 des Streitpatents nicht erfinderisch gegenüber den [X.]okumenten [X.]2, [X.]1 und [X.]3 in Kombination mit dem Fachwissen des Fachmanns beziehungsweise nicht neu gegenüber dem [X.]okument [X.]7 seien. [X.]ie in den Ansprüchen enthaltenen Formeln seien bei der [X.]rüfung nicht zu berücksichtigen, da sie keinen inhaltlichen Aussagegehalt hätten.

8

[X.]ie Einsprechende und Beschwerdeführerin stellt den Antrag,

9

den angefochtenen Beschluss der [X.] des [X.]es vom 18. Oktober 2018 aufzuheben und das [X.]atent 10 2015 106 618 zu widerrufen.

[X.]ie [X.]atentinhaberin und Beschwerdegegnerin stellt die Anträge,

die Beschwerde zurückzuweisen;

hilfsweise das [X.]atent 10 2015 106 618 mit den Ansprüchen 1 bis 10 gemäß Hilfsantrag 1, eingereicht am 16. Juli 2020 als Anlage zum Schriftsatz vom 14. Juli 2020, beschränkt aufrechtzuerhalten.

Sie tritt den Angriffen der Beschwerdeführerin auf mangelnde Ausführbarkeit, mangelnde erfinderische Tätigkeit sowie mangelnde Neuheit der Gegenstände der [X.]atentansprüche 1 und 8 gemäß Hauptantrag entgegen.

[X.]er geltende, erteilte [X.]atentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet (Gliederung entsprechend der Eingabe der [X.]atentinhaberin vom 14.07.2020):

1. Verfahren zur Anpassung der Fokuslage in einer laserbasierten Werkzeugmaschine (11) für den Ausgleich einer laserleistungsabhängigen

[X.] ([X.]) in einem [X.] (15) mit den

Schritten:

1.1 Bereitstellen einer vom [X.] (15) abhängigen Kenngröße ([X.], [X.]*) der [X.] ([X.]) als gemessene Größe für das [X.] (15) in Form

1.1.a einer Strahlführungskonstante gegeben durch [X.]* = [X.] λ MR π Δ[X.]) oder

1.1.b eines Lastkoeffizienten gegeben durch [X.] = ([X.] B[X.][X.] / ([X.])) 100%, mit

Δf: gemessene [X.],

λ: Wellenlänge des Lasersystems,

M2: Beugungsmaßzahl,

ZR: Rayleigh-Länge und

Δ[X.]: vorliegende Leistungsänderung sowie

B[X.][X.]: [X.] (gegeben durch B[X.][X.] = λ M2/π),

1.2 Bereitstellen eines einzustellenden Laserleistungswertes ([X.]),

1.3 Bestimmen (31) einer vorzunehmenden Fokuslagenänderung ([X.]) mit der vom [X.] (15) abhängigen Kenngröße ([X.], [X.]*) für den einzustellenden Laserleistungswert ([X.]) zum Ausgleich der laserleistungsabhängigen [X.] ([X.]) und

1.4 Einstellen (35) einer korrigierten Fokuslage (zkorr) unter Berücksichtigung der bestimmten Fokuslagenänderung (Δz).

[X.]er geltende, erteilte [X.]atentanspruch 8 nach Hauptantrag lautet:

8. Werkzeugmaschine (11) mit:

8.1 einer Laserquelle (13)

8.2 einem Strahlzuführungssystem (15), das ein Fokussierelement (15B) aufweist,

8.3 einer Einstelleinheit ([X.], 25B, 25C) zur Einstellung einer Fokuslage bezüglich eines zu bearbeitenden Werkstücks (5) und

8.4 einer Steuerungseinheit (21),

8.4.1 die dazu ausgebildet ist, eine vom [X.] (15) abhängige Kenngröße ([X.], [X.]*) einer [X.] ([X.]) als gemessene Größe für das [X.] (15) in Form

8.4.1.a einer Strahlführungskonstante gegeben durch [X.]* = [X.] λ MR π Δ[X.]) oder

8.4.1.b eines Lastkoeffizienten gegeben durch [X.] = ([X.] B[X.][X.] / (ZR Δ[X.])) 100%, mit

Δf: gemessene [X.],

λ: Wellenlänge des Lasersystems,

M2: Beugungsmaßzahl,

ZR: Rayleigh-Länge und

Δ[X.]: vorliegende Leistungsänderung sowie

B[X.][X.]: [X.] (gegeben durch B[X.][X.] = λ M2/π),

bereitzustellen und

8.4.2 in Abhängigkeit eines einzustellenden Laserleistungswertes ([X.]) eine vorzunehmende Fokuslagenänderung ([X.]) mit der vom [X.] (15) abhängigen Kenngröße ([X.], [X.]*) für den einzustellenden Laserleistungswert ([X.]) zum Ausgleich der laserleistungsabhängigen [X.] ([X.]) zu bestimmen und

8.4.3 die Einstelleinheit ([X.], 25B, 25C) zur Einnahme einer korrigierten Fokuslage (zkorr) unter Berücksichtigung der bestimmten Fokuslagenänderung (Δz) anzusteuern.

An die [X.]atentansprüche 1 und 8 schließen sich die erteilten [X.] 2 bis 7 sowie 9 und 10 an.

Wegen des Wortlautes der [X.], des [X.] und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II

1. [X.]ie form- und fristgerechte Beschwerde ist zulässig. In der Sache ist sie unbegründet, da das Verfahren nach [X.]atentanspruch 1 gemäß Hauptantrag und die Vorrichtung nach dem nebengeordneten [X.]atentanspruch 8 gemäß Hauptantrag ausführbar offenbart sind und jeweils eine patentfähige Erfindung im Sinne der §§ 1 bis 5 [X.] darstellen.

2. [X.]as Streitpatent betrifft gemäß der [X.]atentschrift ein Verfahren zur Anpassung der Fokuslage in einer laserbasierten Werkzeugmaschine zur Materialbearbeitung sowie eine entsprechende Werkzeugmaschine.

Nach Angaben der Streitpatentschrift können beim Einsatz von Laser mit hoher Leistung und insbesondere hoher Strahlqualität optische Elemente im [X.] aufgrund einer Teilabsorption von Laserstrahlung ihre Brennweiten verändern. [X.]ie Teilabsorption kann z. B. zu einer Erwärmung eines optischen Elements und dadurch zur Ausbildung einer thermischen Linse führen. So kann sich z. B. bei [X.] der Brennpunkt (d. h. die Fokuslage) und damit bei der laserbasierten Materialbearbeitung die Bearbeitungszone aus dem Werkstück heraus oder in das Werkstück hinein verschieben, so dass ein Bearbeitungsprozess zu stoppen oder ein [X.]rozessfenster/-bereich, in dem eine qualitativ hochwertige Bearbeitung möglich ist, einzuschränken ist.

Aus dem Stand der Technik der [X.]3 bzw. der [X.]5 sei bekannt, thermisch induzierte [X.] zu kompensieren, indem ein Laserstrahl bei der Materialbearbeitung online in seiner Lage diagnostiziert wird, so dass [X.] einer [X.] gegengesteuert werden kann.

Weiterhin offenbare die [X.]1 eine [X.]rozesssteuervorrichtung, die eine Fokusposition eines Laserstrahls steuere, während eine Laserprozessierungsvorrichtung mit Strahlumlenkungselementen, insbesondere einer Fokuspositionssteuereinheit, eine Laserbearbeitung durchführe. [X.]abei werde ein Änderungsbetrag einer [X.]ositionsabweichung der Fokusposition basierend auf einer Größenordnung der Ausgabe des Laserstrahls anhand eines thermischen Linseneffekts berechnet. Ferner offenbare die [X.]2 eine [X.], bei der eine notwendige Korrektur über eine momentane Leistung des Laserstrahls berechnet oder durch einen Autofokus-Sensor bestimmt werde. Weiterhin könnten in speziell ausgelegten Strahlengängen optische Elemente verwendet werden, die zumindest teilweise eine passive Kompensation der [X.] bewirkten (WO 2011/127356 A2).

Entsprechend der Streitpatentschrift, Absatz [0006], liegt der vorliegenden Erfindung die Aufgabe zugrunde, ein einfaches und leicht zu implementierendes Konzept zur Anpassung der Fokuslage bereitzustellen. [X.]es Weiteren soll die Nachrüstbarkeit eines derartigen Konzepts oder eine Anpassung an transientes Verhalten bei thermisch basierten [X.] ermöglicht werden.

[X.]ie Lösung dieser Aufgabe soll gemäß den Ausführungen in Absatz [0007] durch ein Verfahren zur Anpassung der Fokuslage mit den Merkmalen des Anspruchs 1 und einer entsprechenden Werkzeugmaschine mit den Merkmalen des Anspruchs 8 gelöst werden.

Als Fachmann ist ein [X.]iplomphysiker mit Hochschulabschluss und mehrjähriger Erfahrung im Bereich lasertechnischer Systeme anzusehen.

[X.]er Anspruch 1 bedarf hinsichtlich einiger Merkmale einer Auslegung:

Gemäß Merkmal 1.1 wird eine vom [X.] abhängige Kenngröße der [X.] als gemessene Größe für das [X.] bereitgestellt.

In den Merkmalen 1.1.a und 1.1.b werden als zwei Alternativen einer derartigen Kenngröße die Strahlführungskonstante [X.]* und der Lastkoeffizient [X.] definiert, welche anhand von systemspezifischen [X.]arametern (Wellenlänge des Lasersystems, [X.], [X.], [X.]) und einer gemessenen Größe (gemessene [X.]) in Abhängigkeit von einer vorliegenden Leistungsänderung bestimmt werden.

Es handelt sich bei der Kenngröße nach [X.] demnach nicht um einen direkt gemessenen Wert, sondern einen anhand der gemessenen Größe [X.] durch Verrechnung mit systemspezifischen [X.]arametern errechneten Wert. [X.]aher fließt in die Errechnung der Kenngröße mit der gemessenen [X.] eine gemessene Größe ein, deren Wert für das jeweils vorliegende [X.] spezifisch ist und der in Kombination mit weiteren systemspezifischen [X.]arametern zu einer der [X.]n Kenngrößen (Strahlführungskonstante, Lastkoeffizient) kombiniert wird. [X.]ie [X.] Kenngröße enthält also jedenfalls einen für ein spezifisches [X.] ermittelten einzelnen Wert.

Entsprechend Merkmal 1.1 ist durch die Verwendung des Singulars „eine […] Kenngröße“ eindeutig und auch im Lichte der Gesamtoffenbarung jeweils für eine gegebene Konfiguration des [X.]s erkennbar nur von einer einzigen Kenngröße die Rede. Zwar schließt der Verfahrensanspruch 1 nicht aus, dass für unterschiedliche Konfigurationen des [X.]s in Abhängigkeit beispielsweise des einzustellenden Strahldurchmessers [X.]0 oder eines eingestellten Abbildungsmaßstabes β mehrere Kenngrößen zur Verfügung gestellt werden. [X.]iese Kenngrößen sind jedoch wiederum als Einzelkenngrößen für ihre jeweilige optische Konfiguration beschrieben, vgl. Abs. [0055] des Streitpatents: „einer oder mehrerer […] Kenngrößen […], die je nach optischer Konfiguration […]“. [X.]aher handelt es sich bei der Kenngröße gemäß Merkmal 1.1 um einen einzelnen Wert, der eine spezifische Konfiguration des [X.]s widerspiegelt.

[X.]en in den Merkmalen 1.1 und 1.2 verwendeten Begriff „Bereitstellen“ versteht der Fachmann derart, dass eine computerbasierte Steuerungseinheit, wie sie jede moderne Werkzeugmaschine umfasst, auf die entsprechenden Werte (Kenngröße und einzustellender Laserleistungswert) in beliebiger Art zugreifen kann. [X.]ies ist beispielsweise durch Ablage in einer internen Speichereinheit oder per online-Zugriff auf entsprechende [X.]aten auf einem Server möglich. [X.]er Fachmann hat jedenfalls keine [X.]robleme, eine Bereitstellung der entsprechenden [X.]aten umzusetzen.

Merkmal 1.3 lässt für sich genommen zwar offen, wie die beanspruchte Bestimmung „einer vorzunehmenden Fokuslagenänderung ( Δ z) mit der vom [X.] (15) abhängigen Kenngröße ([X.], [X.]*) für den einzustellenden Laserleistungswert ([X.]) zum Ausgleich der laserleistungsabhängigen [X.] ( Δ f) einer vorzunehmenden Fokuslagenänderung“ durchgeführt werden soll, der Fachmann erhält jedoch ausgehend von der Gesamtoffenbarung des Streitpatents Hinweise zur mathematischen Berechnung einer vorzunehmenden Fokuslagenänderung – wie beispielsweise in Anspruch 3 definiert – in Abhängigkeit von einer der [X.]n Kenngrößen und wird diese entsprechend umsetzen, um eine [X.] Bestimmung durchzuführen.

2. [X.]ie geltenden [X.]atentansprüche gemäß Hauptantrag sind zulässig.

[X.]er [X.]atentanspruch 1 enthält die Merkmale der ursprünglichen Ansprüche 1 und 3.

[X.]ie Merkmale der [X.]atentansprüche 2 bis 7 sind in den ursprünglichen Ansprüchen 2, 4 bis 7 offenbart. [X.]er nebengeordnete [X.]atentanspruch 8 enthält die Merkmale der ursprünglichen Ansprüche 8 und 3. Zudem sind dessen Merkmale auch in den Absätzen [0008] und [0010] offenbart. [X.]ie Merkmale der [X.]atentansprüche 8 und 9 sind in den ursprünglichen Ansprüchen 9 und 10 offenbart.

3. [X.]ie Gegenstände der [X.]atentansprüche 1 und 8 sind so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann.

[X.]ie Beschwerdeführerin führt aus, dem Fachmann sei nicht klar, auf welche Weise das „Bereitstellen“ der entsprechenden [X.]arameter gemäß den Merkmalen 1.1 und 1.2 zu verstehen sei. So sei dem Fachmann nicht verständlich, welche Werte tatsächlich „gemessen“ und welche „konstant und bekannt“ seien und wie in diesem Zusammenhang ein „Bereitstellen“ zu verstehen sei, auch weil Merkmal 1.1 eben nicht den Schritt eines „Messens“ beanspruche.

Es kann dem Fachwissen des Fachmanns zugerechnet werden, welche der in Anspruch 1 angegebenen Werte von den Herstellern von Lasersystemen für ihre jeweiligen [X.]rodukte bereitgestellt werden und welche Werte im Sinne des Merkmals 1.1 tatsächlich gemessen oder vorgegeben werden müssen. Entsprechend den von der Beschwerdeführerin eingereichten [X.]okumenten [X.]8 (EN [X.] 11146-1:2005; Abschnitt 3) und z.B. [X.]9c, Seite 3 ist davon auszugehen, dass der Fachmann die Wellenlänge des Lasersystems, die [X.], die [X.] und das [X.] unproblematisch als Herstellerangaben erkennt. [X.]ementsprechend ist die gemessene [X.] gemäß [X.] 1.1, 1.1.a, 1.1.b als der tatsächlich gemessene Wert in Abhängigkeit von einer vorliegenden Leistungsänderung [X.] anzusehen. [X.]em Fachmann muss hier auch nicht der konkrete Versuchsaufbau zur Messung der [X.] an die Hand gegeben werden, da derartige Messungen im Bereich seines einschlägigen Fachwissens liegen.

Mit Bezug auf [X.]. 2 wendet die Beschwerdeführerin weiterhin ein, es sei dem Fachmann nicht klar, wie der in [X.]. 2 dargestellte Messverlauf in die Berechnung der Kenngröße einfließen solle, erforderten doch die Formeln gemäß den Merkmalen 1.1.a und 1.1.b für die „entsprechende Berechnung lediglich einen Messpunkt“.

Im Streitpatent wird zwar keine konkrete Leistungsänderung bzw. kein Leistungsbereich [X.] angegeben, für welche die [X.] [X.] gemessen werden soll. [X.]urch die in [X.]. 2 offenbarte annähernd lineare Abhängigkeit der beiden Werte voneinander liegt es im Ermessen des Fachmanns, ausgehend vom konkret verwendeten Strahlführungs- und Lasersystem einen Messbereich für eine durchzuführende Messung auszuwählen, aufgrund dessen die [X.]n Kenngrößen errechnet werden können.

Ferner beanstandet die Beschwerdeführerin eine vermeintliche Widersprüchlichkeit zwischen der Verwendung einer Leistungsänderung [X.] bei der Berechnung der Kenngrößen einerseits und eines [X.] der Leistung [X.] zur Berechnung der vorzunehmenden Fokuslagenänderung [X.] andererseits, die für den Fachmann zu einer Nicht-Ausführbarkeit der technischen Lehre des Streitpatents führe. Bei der Bestimmung der Kenngröße gemäß Anspruch 1 und der Bestimmung der vorzunehmenden Fokuslagenänderung gemäß Anspruch 3 handelt es sich jedoch um zwei separate Verfahrensschritte, für die dem Fachmann durch die Gesamtoffenbarung des Streitpatents jeweils ausreichend Handlungsanweisungen zur Verfügung stehen, um diese nachvollziehen und wiederholen zu können, vgl. bspw. Abs. [0011], [0037], [0038] des Streitpatents.

Auch in der Beschreibung des Kennfelds gemäß [X.]. 3 des Streitpatents kann der Senat keinen Widerspruch zur Verwendung einer einzelnen spezifischen Kenngröße gemäß Merkmal 1.1 erkennen. Wie bereits die [X.]atentabteilung in ihrem Beschluss ausführt, geben beispielsweise die Absätze [0043] und [0048] sowie [X.]. 3 selbst offensichtlich eine Abhängigkeit des [X.] von unterschiedlichen Strahldurchmessern [X.]0 aufgrund unterschiedlicher Abbildungsverhältnisse β und einer einzustellenden Laserleistung [X.] an, die keineswegs eine Veränderung der Kenngröße ([X.], [X.]*) bedingt.

4. [X.]er Gegenstand nach Anspruch 1 ist neu gemäß §3f [X.],

[X.]ie in den Merkmalen 1.1.a und 1.1.b definierten konkreten Formeln zur Berechnung einer Strahlführungskonstante [X.]* bzw. eines Lastkoeffizienten [X.] sind im Stand der Technik nicht offenbart.

[X.]ie [X.]2 zeigt ein Verfahren zur Anpassung der Fokuslage in einer laserbasierten Werkzeugmaschine für den Ausgleich einer laserleistungsabhängigen [X.] in einem [X.] ([X.] - Anspruch 1), wobei nach den Ausführungen in Absatz [0020] im Vorfeld die Abhängigkeit einer gemessenen Fokusposition von der momentanen Laserleistung zeitabhängig ermittelt und diese so ermittelte Vielzahl von [X.]aten als Kalibrierungsdaten in der Steuerung abgelegt werden und die momentane Laserleistung an die Steuerung übertragen wird. Während des Betriebs ermittelt die Steuerung die momentane, zeitabhängige laserstrahlinduzierte Abweichung der Fokusposition zur [X.] [X.] anhand der Kalibrierungsdaten in Abhängigkeit von [X.] (Anspruch 1, [X.]unkt b). In Abhängigkeit der berechneten Abweichung der Fokusposition [X.] von der gewünschten Fokusposition wird durch die Steuerung ein Stellmotor derart angesteuert, dass dadurch die Abweichung der Fokuslage kompensiert wird und die korrigierte Fokuslage zkorr damit der Soll-Fokusposition entspricht ([X.].4 - Anspruch 1, [X.]unkt c). [X.]ie [X.]2 offenbart jedoch nicht die Verwendung einer einzelnen Kenngröße, die für ein konkretes Strahlkonfigurationssystem spezifisch ist. Auch die in den Merkmalen 1.1.a und 1.1.b definierten, konkreten Formeln zur Berechnung einer Strahlführungskonstante [X.]* bzw. eines Lastkoeffizienten [X.] sind der [X.]2 nicht zu entnehmen.

[X.]ie [X.]1 offenbart ein Verfahren zur Anpassung der Fokuslage in einer laserbasierten Werkzeugmaschine für den Ausgleich einer laserleistungsabhängigen [X.] in einem [X.], bei dem ein Fokuspositions-Änderungsbetrag [X.] anhand verschiedener Faktoren, die sich auf eine [X.], eine Strahlintensität pro Flächeneinheit oder einen Wärmeabsorptionsfaktor eines [X.]R-Spiegels 2 beziehen, ermittelt wird. Bei dem Verfahren wird neben der Laserleistung [X.] eine thermische Linseninformation erfasst, aus denen ein Fokuspositions-Änderungsbetrag [X.] berechnet wird ([X.].3) und eine korrigierte Fokuslage unter Berücksichtigung von [X.] eingestellt wird ([X.].4). [X.]ie thermische Linseninformation wird nicht im Vorfeld vermessen und in der Steuerung abgelegt, sondern im laufenden Verfahren aktuell ermittelt (Absatz [0024]). [X.]amit ist auch der [X.]1 nicht die [X.] einer einzelnen Kenngröße, die für ein konkretes Strahlkonfigurationssystem spezifisch ist, zu entnehmen. Ebenso sind die in den Merkmalen 1.1.a und 1.1.b definierten, konkreten Formeln zur Berechnung einer Strahlführungskonstante [X.]* bzw. eines Lastkoeffizienten [X.] der [X.]2 nicht zu entnehmen.

[X.]ie [X.]3 beschreibt und zeigt ein Verfahren zur Echtzeitsteuerung von [X.] in einer mit Hochleistungslasern ausgestatteten Werkzeugmaschine, wobei bei dem Verfahren neben der Laserleistung kontinuierlich zumindest zwei Größen erfasst werden ([X.] bezogen auf Änderungen der Länge des [X.], Ein- und Ausschalten des Lasers) um damit kontinuierlich und somit im laufenden Verfahren Korrekturfaktoren zu erzeugen. Unter Hinzuziehung von hinterlegten [X.] wird eine [X.]ositionsverschiebung des Brennpunkts aufgrund einer thermischen Linsenwirkung der Fokussieroptik beseitigt, um dadurch die [X.]osition des Brennflecks relativ zum Werkstück beizubehalten. [X.]amit fehlt auch der [X.]3 ein Hinweis auf das Bereitstellen einer einzelnen Kenngröße gemäß Merkmal 1.1. Ebenso sind die in den Merkmalen 1.1.a und 1.1.b definierten, konkreten Formeln zur Berechnung einer Strahlführungskonstante [X.]* bzw. eines Lastkoeffizienten [X.] der [X.]2 nicht zu entnehmen.

[X.]ie [X.]4 liegt noch weiter ab. [X.]ie [X.]4 offenbart zwar eine Formel zum Abschätzen eines sogenannten „[X.]s“ (Absatz [0031]). [X.]rinzipiell geht die [X.]4 jedoch einen anderen Weg, um den „[X.]“ (thermische Effekte aufgrund der teilweisen Absorption der Laserenergie in den beiden Spiegeln - Absatz [0037]) zu kompensieren. So werden besondere „[X.] (Absatz [0030]), bevorzugte Spiegelanordnungen, Spiegelabstände und Krümmungsradien (Absätze [0038] und [0034]) vorgeschlagen. Weiterhin wird die Möglichkeit einer Feinjustierung eines Spiegels zur Änderung der Verkippung oder der Zentrierung eines Spiegels (Absatz [0042] oder die Kühlung der Laserstrahlvorrichtung (Absatz [0043]) als Lösungsmöglichkeit genannt. [X.]ie Änderung der Fokuslage in Abhängigkeit von der aktuellen Laserleistung wird nicht thematisiert.

[X.]ie [X.]5 liegt ebenfalls weiter ab. [X.]ie [X.]5 offenbart eine Laservorrichtung, bei der mittels einer Temperaturänderungs-Schätzeinrichtung die Temperaturänderung eines spezifizierten Komponentenelements der Laservorrichtung, z.B. der Laserlinse, basierend auf einem Laserausgabewert (abhängig von Laserleistung [X.], [X.]ulsfrequenz), der durch eine [X.] berechnet wurde, und der verstrichenen [X.] abgeschätzt wird. Mittels der abgeschätzten Temperaturänderung können dann durch [X.] ausgewählte Bedingungen für den Lasersteuerbetrieb des Laseroszillators und der Bedingungen für den Laserbearbeitungsbetrieb der Lasermaschine basierend auf einer ausgewählten Temperatur und der abgeschätzten Temperaturänderung eingestellt werden (Anspruch 1). [X.]amit kann der Einfluss des thermischen Linseneffekts durch Ändern der Bearbeitungsbedingungen, z.B. auch der Brennweite, korrigiert werden ([0046], [0085]).

[X.]ie [X.]10 liegt ebenfalls weiter ab und beschreibt eine Vorrichtung und ein Verfahren zur Laserbearbeitung von Bauteilen mit einer definierten ringförmigen Intensitätsverteilung entlang eines Bereichs der Kaustik bzw. der Geometrie des Laserstrahls, um den Anteil der von einer metallischen Oberfläche reflektierten Strahlung zu reduzieren. [X.]ie Änderung der Fokuslage in Abhängigkeit von der aktuellen Laserleistung wird ebenfalls nicht thematisiert.

Im Artikel „[X.] in [X.] [X.]" ([X.]6) ist zwar in [X.]. 8 ein linearer Zusammenhang bzw. lineare Regressionsgerade zwischen der Fokusposition („Absolut defocus") und der Laserleistung („Laser power") erkennbar. [X.]ie [X.]6 offenbart aber kein Verfahren und keine Vorrichtung zur Anpassung der Fokuslage in einer laserbasierten Werkzeugmaschine für den Ausgleich einer laserleistungsabhängigen [X.] entsprechend der Ansprüche 1 und 8.

[X.]ie [X.]8 ([X.] EN [X.] 11146 betrifft [X.]rüfverfahren für Laserstrahlabmessungen, [X.] und [X.] für Stigmatische und einfach astigmatische Strahlen und offenbart ebenfalls kein Verfahren und keine Vorrichtung zur Anpassung der Fokuslage in einer laserbasierten Werkzeugmaschine für den Ausgleich einer laserleistungsabhängigen [X.] entsprechend der Ansprüche 1 und 8.

[X.]ie [X.]okumente [X.]9a bis [X.]9h offenbaren nur Unterlagen zu verschiedenen [X.], die nach dem [X.]rinzip der [X.]8 arbeiten und daher auch kein Verfahren und keine Vorrichtung zur Anpassung der Fokuslage in einer laserbasierten Werkzeugmaschine für den Ausgleich einer laserleistungsabhängigen [X.] entsprechend der Ansprüche 1 und 8 zeigen.

[X.]ie mit der Beschwerdebegründung eingeführte nachveröffentlichte Entgegenhaltung [X.]7 lehrt die Anwendung einer Korrekturfunktion, die auf einer linearen Regressionsanalyse beruht (Abs. [0037], [X.]. 2 der [X.]7). [X.]iese Korrekturfunktion wird im Speicher einer Steuereinheit 36 abgelegt (Abs. [0037] der [X.]7). Auch wenn der [X.]7 entnommen werden kann, dass die vorzunehmende Kalibrierung mittels einer Vermessung der Strahlkaustik eines [X.]s vonstattengeht (Abs. [0036] der [X.]7), so lehrt die [X.]7 jedenfalls nicht, dass eine einzelne Kenngröße zur Bestimmung einer vorzunehmenden Fokuslagenänderung genutzt wird. [X.]ie konkreten [X.]efinitionen gemäß den Merkmalen 1.1.a und 1.1.b jedenfalls offenbart die [X.]7 nicht.

5. [X.]er Gegenstand des Verfahrensanspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Gleiches gilt für den erteilten [X.] 8.

Bei der [X.]rüfung der erfinderischen Tätigkeit sind die Merkmale 1.1.a. und 1.1.b. zu berücksichtigen. [X.]enn es handelt sich dabei entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin um technische Merkmale.

Nach der Rechtsprechung des [X.] ([X.], 983 - 985 – Flugzeugzustand) dürfen bei der [X.]rüfung, ob der Gegenstand der Anmeldung auf erfinderischer Tätigkeit beruht, nur diejenigen Anweisungen berücksichtigt werden, die die Lösung des technischen [X.]roblems mit technischen Mitteln bestimmen oder zumindest beeinflussen. [X.]aher dürfen als solche gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 1 [X.] von der [X.]atentierung ausgeschlossene mathematische Methoden nicht berücksichtigt werden. Allerdings kann eine mathematische Methode nicht ohne weiteres als nicht-technisch angesehen werden. [X.]enn die Gesetzmäßigkeiten für technisches Handeln, also Arbeiten mit den Mitteln der Naturkräfte, werden in aller Regel mit Hilfe mathematischer Methoden beschrieben. Als nicht-technisch kann deshalb eine mathematische Formel nur dann angesehen werden, wenn sie im Zusammenhang mit der beanspruchten Lehre keinen Bezug zur gezielten Anwendung von Naturkräften aufweist. Ein solcher Bezug ist im vorliegenden Fall aber gegeben.

[X.]er Verfahrensschritt „Bereitstellen einer vom [X.] (15) abhängigen Kenngröße ([X.], [X.]*)“ beschreibt eine mathematische Methode in Form von Formeln, in denen technische Größen, wie die Wellenlänge λ des Lasersystems, die [X.] MR, als [X.]arameter herangezogen werden. [X.]amit gehen in das Bereitstellen und Berechnen der Kenngröße ([X.], [X.]*) des Strahlführungssystems reale Größen von Naturkräften, nämlich Laserstrahlparameter, ein, so dass auch bereits die Kenngröße ([X.], [X.]*) selbst eine technische, durch Naturkräfte beeinflusste Größe darstellt. [X.]a diese Kenngröße ([X.], [X.]*) weiterhin im Verfahrensschritt „Bestimmen (31) einer vorzunehmenden Fokuslagenänderung ( Δ z) mit der vom [X.] (15) abhängigen Kenngröße ([X.], [X.]*)…“ eingesetzt wird, um damit eine korrigierte Fokuslage zu bestimmen und einzustellen, dient die mathematische Methode zur Berechnung der Kenngröße ([X.], [X.]*) auch einer gezielten Anwendung von Naturkräften, um schließlich eine korrigierte Fokuslage einzustellen.

Gerade die Bereitstellung nur einer konkreten Kenngröße für ein konkretes [X.] ist im Stande, einen eigenständigen technischen Beitrag zu leisten. So wird beispielsweise durch die Bereitstellung einer einzigen Kenngröße Rechenaufwand bzw. Speicherplatz bei der Bestimmung der Kenngröße sowie der vorzunehmenden Fokuslagenänderung gespart, was wiederum eine Energieersparnis und schon damit einen konkreten technischen Effekt zur Folge hat. [X.]arüber hinaus wird durch beide Kenngrößen [X.]* bzw. [X.] zumindest ein technischer Zusammenhang zwischen der gemessenen [X.] [X.] und der vorliegenden Leistungsänderung [X.] angegeben, welcher einen Einfluss auf die Bestimmung einer konkreten vorzunehmenden Fokuslagenänderung [X.] hat, der sich in einer konkreten technischen Auswirkung, nämlich der konkreten Lage des [X.] nach [X.]urchführung des [X.]n Verfahrens, manifestiert.

Folglich stellen die im [X.]atentanspruch 1 angegebenen Formeln für die Kenngröße ([X.]*, [X.]) entgegen den Ausführungen der Einsprechenden keine nicht-technischen Merkmale dar, sondern beschreiben eine technische, mathematische Methode mit Bezug zur gezielten Anwendung von Naturkräften, womit diese Formeln und damit auch die definierte Kenngröße bei der [X.]rüfung auf erfinderische Tätigkeit und damit auch [X.]atentfähigkeit berücksichtigt werden müssen.

[X.]em Stand der Technik ist kein Hinweis auf die Verwendung einer einzelnen Kenngröße, die für ein konkretes Strahlkonfigurationssystem spezifisch ist, zu entnehmen. [X.]ie Entgegenhaltungen [X.]1 bis [X.]5 zeigen daher wenigstens den [X.] 1.1 nicht und es ist auch nicht erkennbar, wie oder weshalb der Fachmann ausgehend von jeder der genannten [X.]ruckschriften zum Gegenstand des erteilten Verfahrensanspruchs 1 hätte gelangen können.

[X.]a die speziellen streitpatentgemäßen [X.]efinitionen gemäß den Merkmalen 1.1.a und 1.1.b auch in keiner der weiteren Entgegenhaltungen offenbart oder nahegelegt werden, führen auch beliebige andere Kombinationen des im Verfahren genannten Standes der Technik nicht ohne eine erfinderische Tätigkeit zum Gegenstand der geltenden Ansprüche 1 und 8.

Mit diesen tragenden [X.]atentansprüchen 1 und 8 sind auch die jeweiligen auf diese Ansprüche rückbezogenen Ansprüche 2 bis 7, 9 und 10 patentfähig, da ihre Gegenstände über selbstverständliche Maßnahmen hinausgehen und eine weitere Ausgestaltung des Gegenstands des [X.]atentanspruchs 1 betreffen.

Bei dieser Sachlage war die Beschwerde zurückzuweisen.

Meta

8 W (pat) 21/19

08.11.2022

Bundespatentgericht 8. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

§ 1 Abs 3 Nr 1 PatG

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 08.11.2022, Az. 8 W (pat) 21/19 (REWIS RS 2022, 9032)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 9032

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