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Nichtannahmebeschluss: Mangelnde Rechtswegerschöpfung hinsichtlich gerügter Verletzung von Art 103 Abs 1 GG bei unterbliebener Anhörungsrüge im fachgerichtlichen Verfahren
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil keine zwingenden Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 [X.] vorliegen und auch sonst kein Grund für ihre Annahme ersichtlich ist. Die Verfassungsbeschwerde ist bereits unzulässig und hat damit keine Aussicht auf Erfolg (vgl. [X.] 90, 22 <25 f.>). Der Beschwerdeführer hat keine Anhörungsrüge erhoben. Wird mit der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) geltend gemacht, so gehört eine Anhörungsrüge an das Fachgericht jedoch zu dem Rechtsweg, von dessen Erschöpfung die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 [X.] im Regelfall abhängig ist (vgl. [X.] 122, 190 <198>; 126, 1 <17>; 134, 106 <113 Rn. 22>).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
20.10.2022
Bundesverfassungsgericht 1. Senat 2. Kammer
Nichtannahmebeschluss
Sachgebiet: BvR
vorgehend BGH, 17. März 2022, Az: III ZR 79/2, Urteil
Art 103 Abs 1 GG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 321a ZPO
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 20.10.2022, Az. 1 BvR 1069/22 (REWIS RS 2022, 6343)
Papierfundstellen: REWIS RS 2022, 6343
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