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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2017:160217BVZR204.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR 204/16
vom
16. Februar 2017
in dem Rechtsstreit
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Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 16. Februar 2017
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
[X.], die Richterinnen Dr.
Brückner und Weinland und die Richter Dr.
Kazele und Dr.
Hamdorf
beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss der 55.
Zivilkammer des [X.] vom 8.
Juli 2016 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 176.861,41
Gründe:
I.
n-schaft vom 25. November 2014 richtet. Zugleich kündigte er an, er werde mit der Klae-n-dung erklärte er, dass die Beschlüsse zu [X.] 1 bis 4 Gegenstand der [X.] sein sollen.
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Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Be-rufung des [X.] durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde will er die Zulassung der Revision errei-chen.
II.
Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat der Kläger die Anfechtungsfrist des §
46 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 [X.] wegen fehlender Bestimmtheit des [X.] versäumt. Die Formulierung in der Klageschrift sei dahingehend zu [X.], dass er den [X.] in der Klage noch nicht konkret festgelegt habe, sondern sein Begehren erst später habe konkretisieren wollen.
III.
1. Die nach § 522 Abs. 3, § 544 Abs. 1 ZPO statthafte und auch im Übri-gen zulässige (§ 544 Abs. 2 ZPO) Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzli-cher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§
543
Abs.
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ZPO). Insbesondere verletzt die Auslegung des Klageantrags durch die Vorinstanzen nicht das Gebot effektiven Rechtsschutzes.
a) Allerdings darf auch bei einer Beschlussanfechtungsklage die Ausle-gung nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks haften, sondern hat den wirklichen Willen der [X.]
zu erforschen; dabei ist der Grundsatz zu beachten, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsord-2
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nung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (vgl. Senat, Urteil vom 12. Dezember 2014 -
V [X.], NJW-RR 2015, 583 Rn. 9). Dies steht in aller Regel einer Auslegung des Klageantrags entgegen, die zu einer Unwirksamkeit der Prozesshandlung (hier: wegen Unbestimmtheit des Klageantrags) und in der Folge zu der Versäumung einer Ausschlussfrist führt (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Oktober 2013 -
V [X.], juris Rn. 3; für Rechtsgeschäfte auch Senat, Urteil vom 6.
November 2015 -
V [X.], [X.], 349 Rn. 18).
b) Bei einer Klage nach § 46 [X.], die -
wie hier -
nur als sog. Vorrats-anfechtung (vgl. dazu [X.] in Bärmann, [X.], 13. Aufl., § 46 Rn. 9) zulässig wäre, kann jedoch ausnahmsweise auch eine solche Auslegung der wohlver-standenen Interessenlage der [X.] entsprechen. Zu berücksichtigen ist näm-lich, dass eine Vorratsanfechtung, also eine Anfechtung aller in der Wohnungs-eigentümerversammlung gefassten Beschlüsse, deutlich mehr Kosten [X.] als die Anfechtung nur einzelner Beschlüsse. Diese zusätzlichen Kosten können, auch wenn die Klage später auf einzelne Beschlüsse beschränkt und im Übrigen zurückgenommen wird, erheblich sein. Gibt ein Wohnungseigentü-mer in einer Beschlussanfechtungsklage -
wie hier -
zu erkennen, dass er die Klage auf einen (noch unbestimmten) Teil der in einer [X.] gefassten Beschlüsse beschränken will, versteht es sich [X.] nicht von selbst, dass nur eine Auslegung der Klage als Vorratsanfechtung in Betracht kommt. Denkbar ist auch, dass dies wegen der damit verbundenen Kosten nicht dem Willen des [X.] entspricht, er vielmehr -
vor die Wahl ge-stellt -
die Versäumung der Ausschlussfrist des §
46 Abs. 1 Satz 2 [X.] (als Folge der unklaren Fassung seiner Klage) als das geringere
Übel ansehen würde, zumal es ihm dann immer noch möglich ist, die Nichtigkeit der ihm miss-6
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fallenden Beschlüsse geltend zu machen (vgl. Senat, Urteil vom 2.
Oktober
2009
V
ZR 235/08, [X.], 307 Rn. 19).
c) Anders als die Rechtsbeschwerde meint, ist im konkreten Fall nicht deshalb eine andere Beurteilung geboten, weil der Kläger die Anfechtung [X.] auf die Beschlüsse beschränkt hat, die zu einem hohen Streitwert (über n-mäßig kaum ins Gewicht gefallen sein soll. Auf das spätere Verhalten des [X.] kann es nicht ankommen; welche Beschlüsse angefochten werden, muss vielmehr bei Ablauf der Anfechtungsfrist des §
46 Abs. 1 Satz 2 [X.] erkenn-bar sein. Zu diesem Zeitpunkt war aber nicht zweifelsfrei, ob eine Auslegung der Klageschrift, die zu einer hohen Kostenschuld geführt hätte, dem Willen des [X.] entsprach.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Gegenstandswert ist nach den Grundsätzen festgesetzt worden, die der Senat in seinem Beschluss vom 9.
Februar 2017 -
V [X.] (zur [X.] bestimmt) aufgestellt hat.
[X.] Brückner Weinland
Kazele Hamdorf
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 08.07.2015 -
15a [X.] -
LG [X.], Entscheidung vom 08.07.2016 -
55 [X.]/15 [X.] -
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Meta
16.02.2017
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.02.2017, Az. V ZR 204/16 (REWIS RS 2017, 15496)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 15496
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