Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30.01.2024, Az. VIII ZB 71/23

8. Zivilsenat | REWIS RS 2024, 2025

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Tenor

Die als Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 9. Januar 2024 und als Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des [X.] vom 20. Oktober 2023 ([X.] [X.]) in Verbindung mit dem Urteil des [X.] vom 16. August 2023 (52 C 238/22) anzusehende Eingabe der Beklagten vom 18. Januar 2024 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass sie auf weitere Eingaben vergleichbaren Inhalts nicht mehr mit einer gesonderten Bescheidung durch den Senat rechnen kann.

Gründe

1

1. Die Anhörungsrüge ist bereits deshalb unzulässig, weil die Beklagte sie nicht - wie erforderlich (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) - durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 21. November 2023 - [X.]/23, juris Rn. 1 mwN).

2

Im Übrigen erfüllt das [X.] auch nicht die Voraussetzungen des § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO. Ein Sachverhalt, aus dem sich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Senat ergeben würde (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO), ist nicht dargetan (vgl. Senatsbeschluss vom 21. November 2023 - [X.]/23, aaO Rn. 2 mwN).

3

2. Der Antrag der Beklagten auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 719 Abs. 2 ZPO ist unzulässig, weil er entgegen § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht von einem bei dem [X.] zugelassenen Rechtsanwalt gestellt worden ist. Der Antrag unterliegt (auch) im Rechtsbeschwerdeverfahren dem Anwaltszwang nach § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO (vgl. Senatsbeschluss vom 31. Januar 2023 - [X.] 27/22, [X.], 303 Rn. 4 mwN [zum Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren]).

4

Der Antrag wäre im Übrigen auch unbegründet, da es der Rechtsbeschwerde der Beklagten an der für eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung erforderlichen Aussicht auf Erfolg (vgl. hierzu [X.], Beschlüsse vom 25. November 2020 - [X.], juris Rn. 2; vom 18. Juli 2023 - [X.] 6/23, juris Rn. 12; jeweils mwN) fehlt. Die Rechtsbeschwerde ist vom Senat durch den - mit der vorstehend genannten Anhörungsrüge angegriffenen - Beschluss vom 9. Januar 2024 bereits wegen der Nichteinhaltung der Anforderungen des § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO als unzulässig verworfen worden; sie ist überdies auch wegen Fehlens eines Zulässigkeitsgrundes nach § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig.

Dr. Bünger     

      

Dr. Schmidt     

      

Dr. Reichelt

      

Messing     

      

Dr. Böhm     

      

Meta

VIII ZB 71/23

30.01.2024

Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Bochum, 20. Oktober 2023, Az: I-11 S 91/23

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30.01.2024, Az. VIII ZB 71/23 (REWIS RS 2024, 2025)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 2025

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

VIII ZA 6/23

VIII ZA 27/22

VIII ZB 55/23

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.