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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1
StR 18/13
vom
5. März 2013
in der Strafsache
gegen
wegen
gefährlicher Körperverletzung
-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 5.
März 2013 gemäß
§ 346 Abs. 2 StPO
beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des [X.] gegen den Beschluss des [X.] vom 30.
November 2012 wird als unbegründet verworfen.
Gründe:
Das [X.] hat das als Widerspruch bezeichnete, nach §
300 StPO zutreffend als Revision gegen das Urteil vom 3.
August 2012 ausgelegte Rechtsmittel des Angeklagten vom 27.
September 2012 zu Recht gemäß §
346 Abs.
1 StPO wegen der Versäumung der nach §
341 Abs. 1 StPO einwöchigen Frist zur Einlegung der Revision als unzulässig verworfen.
Das im vorstehenden Absatz genannte, auf den 27.
September 2012 da-tierte und am 2.
Oktober
2012 bei dem [X.] Rottweil eingegangene Schreiben richtete sich gegen das in Anwesenheit des Angeklagten am 3.
August 2012 verkündete Urteil des [X.]s. Um der gesetzlichen Einle-gungsfrist des §
341 Abs. 1 StPO zu genügen, hätte die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten bis zum Ablauf des 10.
August 2012 bei dem Land-gericht eingelegt werden müssen. Dem genügt der Eingang des entsprechen-den Rechtsmittels erst am 2.
Oktober 2012 nicht.
1
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3
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Wegen der [X.] Verwerfung der Revision des Angeklagten durch das [X.] als gemäß §
346 Abs.
1 StPO unzulässig, bleibt sein dagegen gerichteter Antrag auf Entscheidung des [X.] ohne [X.].
Wahl
Rothfuß
Jäger
Cirener
Radtke
3
Meta
05.03.2013
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.03.2013, Az. 1 StR 18/13 (REWIS RS 2013, 7656)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 7656
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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