Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.01.2017, Az. 1 StR 533/16

1. Strafsenat | REWIS RS 2017, 17695

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:100117B1STR533.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 [X.]/16

vom
10. Januar 2017
in der Strafsache
gegen

wegen
Körperverletzung u.a.

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat
auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Januar 2017 ge-mäß
§ 44 Satz 1, §
46 Abs. 1,
§
349 Abs.
1
[X.]
beschlossen:

1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den [X.] Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 1. August 2016 wird zurückgewiesen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Ur-teil wird als unzulässig verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Der Angeklagte ist durch Urteil des [X.] vom 1.
August 2016 freigesprochen, aber seine Unterbringung in einem psychiatrischen Kran-kenhaus angeordnet worden. In einem am 9.
August 2016 bei dem [X.] [X.] machen zu wollen. Nachdem der Angeklagte zunächst durch ein Schreiben des Vorsitzenden der erkennenden Strafkammer vom 10.
August 2016 und anschließend im Rahmen einer am 17.
August 2016 vor der [X.] durchgeführten Anhörung darauf aufmerksam gemacht worden war, dass das Fax erst nach Ablauf der Revisionseinlegungsfrist bei Gericht einge-gangen ist, hat der Angeklagte mit einem am 10.
Dezember 2016 bei dem 1
-
3
-
[X.] eingegangen Fax die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
Der Wiedereinsetzungsantrag und die Revision bleiben erfolglos.
1.
Für die Erfolglosigkeit des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand gegen die Versäumung der Frist aus §
341 Abs.
1 [X.] kommt es nicht darauf an, ob ein solcher Antrag erst in dem am 10.
Dezember 2016 ein-gegangenen Fax des Angeklagten zu sehen ist oder ob dieser einen solchen Antrag bereits im Rahmen der Anhörung vor der Strafkammer gestellt hat.
a)
Sollte die Wiedereinsetzung erstmals durch das genannte, am 10.
Dezember 2016 eingegangene Fax begehrt worden sein, wäre der Antrag unzulässig, weil dann die Frist des §
45 Abs.
1 Satz
1 [X.] nicht eingehalten worden wäre. Der Angeklagte hat bereits mit der Zustellung des Schreibens des Vorsitzenden der Strafkammer am 12.
August 2016 (vgl. Zustellungsurkun-de Bl.
337 Rückseite, Band [X.]) spätestens aber im Rahmen der Anhörung am 17.
August 2016 Kenntnis von der Versäumung der Revisionseinlegungs-frist erlangt.
b)
Wäre eine Antragstellung bereits

wovon der [X.] in seiner Antragsschrift ausgeht

in der Anhörung erfolgt, obwohl die [X.] darüber keinen ausdrücklichen Antrag aufweist (vgl. Bl.
338
f.
Band [X.]) und der Angeklagte dort sogar fälschlich angegeben hatte, bereits einen Wiedereinsetzungsantrag bei dem [X.] gestellt zu haben, bliebe das Wiedereinsetzungsgesuch in der Sache ohne Erfolg. Wiedereinsetzung ist gemäß §
44 Satz
1 [X.] demjenigen zu gewähren, der ohne eigenes [X.] gehindert war, die versäumte Rechtsmittelfrist einzuhalten (zu den aus §
45
[X.] resultierenden Darlegungsanforderungen [X.], Beschluss vom 2
3
4
5
-
4
-
21.
November 2016

1 StR 526/16 Rn.
4 mwN). Dies ist vorliegend unter kei-nem Gesichtspunkt der Fall.
aa)
Soweit der Angeklagte in der Anhörung vorgebracht hat, er habe das fragliche Fax am 8.
August 2016 im Stationsbüro des [X.] übergeben und wegen des Fristablaufs an diesem Tag darum gebeten, dass es per Fax verschickt werde (Bl.
339 Band [X.]), hat sich dies nicht bestätigt. Wie vom [X.] zutreffend dargelegt, hat die zuständige Mitar-beiterin des [X.] R.

in Übereinstimmung mit der dort über den Vorgang erstellten Dokumentation angegeben, das Fax von dem Angeklagten erst am 9.
August 2016 erhalten zu haben (Bl.
343 Band [X.]). Damit beruht die Fristversäumnis auf einem
Verschulden des Angeklagten selbst.
bb)
Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte auf-grund einer krankhaften Störung seiner Geistestätigkeit (vgl. Maul in [X.] Kommentar zur [X.], 7.
Aufl., §
44 Rn.
20 mwN) unverschuldet an der Einhal-tung der Revisionseinlegungsfrist gehindert war. [X.] Säumnis kommt bei derartigen Erkrankungen regelmäßig nur dann in Betracht, wenn sie mit Verhandlungsunfähigkeit einhergehen (vgl. BayObLG, Beschluss vom 23.
August 1988

RReg.
3 [X.], BayObLGSt 1988, 131 ff.). Eine solche lag aber im relevanten Zeitraum nicht vor. Ausweislich der Sitzungsniederschrift der Hauptverhandlung vom 18.
Juli 2016 hat das erkennende Gericht den [X.] am fraglichen Tag

nochmals (vgl. bereits Beschluss des Landge-richts vom 14.
Januar 2016, Bl.
232 Band [X.])

durch den beauftragten psychiatrischen Sachverständigen auf Verhandlungsfähigkeit hin begutachten lassen. Der Sachverständige hat ausgeführt, es bestünden keine Bedenken hinsichtlich der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten (Bl.
356 Band [X.]). 6
7
-
5
-
Am letzten [X.], dem 1.
August 2016, hat der Vorsitzende des erkennenden Gerichts den Angeklagten zudem befragt, ob er (der Ange-klagte) sich verhandlungsfähig fühle, was dieser ausweislich der [X.] bejahte (Bl.
381 Band [X.]). Es ist nicht ersichtlich, dass die [X.] bis zum Ablauf der Rechtsmitteleinlegungsfrist entfallen sein
könnte.
cc)
Eine unverschuldete Versäumung der Frist resultiert auch nicht aus §
44 Satz
2 [X.]. Wie sich aus der Sitzungsniederschrift vom 1.
August 2016 ergibt, hat der Vorsitzende den Angeklagten über das Recht, Revision einzule-gen, belehrt sowie die Einzelheiten der Revisionseinlegung und -begründung näher ausgeführt (Bl.
382
Band [X.]). Damit sind sowohl die Belehrung selbst als auch deren Richtigkeit und Vollständigkeit bewiesen (Maul aaO §
44 Rn.
38 aE
mwN).
8
-
6
-
2.
Die Revision des Angeklagten ist unzulässig (§
349 Abs.
1 [X.]). Die Frist aus §
341 Abs.
1 [X.] ist versäumt.
Raum Bellay Radtke

Fischer

Bär
9

Meta

1 StR 533/16

10.01.2017

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.01.2017, Az. 1 StR 533/16 (REWIS RS 2017, 17695)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 17695

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