Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.12.2013, Az. 1 StR 412/13

1. Strafsenat | REWIS RS 2013, 646

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 412/13

vom
3. Dezember 2013
in der Strafsache
gegen

wegen
erpresserischen Menschenraubes u.a.

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Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 3. Dezember 2013 gemäß §§
46, 346 Abs.
2, 349 Abs.
1 StPO beschlossen:

1.
Der Beschluss des [X.] vom 29.
August 2013, mit dem die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen wurde, wird aufgehoben.
2.
Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den [X.] Stand gegen die Versäumung der [X.] wird als unzulässig verworfen.
3.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 23.
Januar 2013 wird als unzulässig verworfen.
4. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
I.
Das [X.] hat den Angeklagten mit Urteil vom 23.
Januar 2013 wegen verschiedener Delikte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Die Urteilsverkündung fand in Anwesenheit des Angeklagten statt.
Mit am 13.
August 2013
beim [X.] eingegangenem Schreiben legte der Angeklagte Revision ein und beantragte "Wiederaufnahme".
In einem weiteren Schreiben vom 19. August 2013 begehrte er ebenfalls sinngemäß Wiedereinsetzung. Durch Beschluss vom 29. August 2013 hat das [X.] 1
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gemäß §
346 Abs.
1 StPO die Revision des Angeklagten als unzulässig verwor-fen, da sie nicht innerhalb der gesetzlichen Wochenfrist eingelegt worden sei.
Dieser Beschluss wurde dem Angeklagten am 5.
September 2013 zuge-stellt. Mit am 10.
September 2013 eingegangenem Schreiben vom 9.
September 2013 wendet er sich gegen diesen Beschluss.
II.
Das als Antrag auf Entscheidung des [X.] (§ 346 Abs.
2 StPO) zu wertende Schreiben vom 9.
September 2013 hat im Ergebnis keinen Erfolg. Zwar ist der Beschluss des [X.]s vom 29. August 2013 aufzuhe-ben, doch war die Revision vom Senat als unzulässig zu verwerfen (§
349 Abs.
1 StPO).
1. Der zulässige Antrag auf Entscheidung des [X.] führt zur Aufhebung des Beschlusses, mit dem das [X.] die Revision als unzu-lässig verworfen hat. Für diese Entscheidung war das [X.] nicht zustän-dig.
Seine Befugnis zur Verwerfung der Revision ist auf diejenigen Fälle be-schränkt, in denen der Beschwerdeführer die für die Einlegung und Begründung des Rechtsmittels vorgeschriebenen Formen und Fristen nicht gewahrt hat (§
346 Abs.
1 StPO).
Kann sich die Unzulässigkeit der Revision aus einem anderen Grund er-geben, so hat allein das Revisionsgericht zu entscheiden, das sich nach §
349 Abs.
1 StPO umfassend mit dem Gesamtkomplex der Zulässigkeit befassen muss (vgl. [X.], Beschluss vom 2. September 2013 -
1 [X.]).

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Gemäß §
46 Abs.
1 StPO ist das Revisionsgericht zur Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag berufen. Das [X.]
war wegen der als Wiedereinsetzungsantrag zu wertenden Schreiben vom 13. und 19.
August 2013 für eine Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht mehr zuständig (vgl. [X.], Beschluss vom 18. Dezember 2012 -
3 [X.]).
2. Der Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Revisions-einlegungsfrist ist unzulässig. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist dem-jenigen zu gewähren, der ohne Verschulden verhindert war, eine Frist einzuhal-ten (§
44 Satz
1 StPO). Der Antrag ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§
45 Abs.
1 Satz 1 StPO); innerhalb der Wochenfrist muss der Antragsteller auch Angaben über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses machen (vgl. Senatsbeschluss vom 7.
Juni 2013 -
1 StR 232/13). Bereits an dieser [X.] fehlt es hier, so dass es auf die unterlassene Glaubhaftmachung nicht ankommt. Der Antrag enthält keine An-gaben dazu, wann das Hindernis, das der Fristwahrung entgegenstand, wegge-fallen ist.
Entscheidend für den Fristbeginn ist der Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch den Angeklagten (vgl. [X.], Beschluss vom 29.
Januar 2013 -
4 [X.]). Wann dem Angeklagten die Versäumung der Frist bekannt geworden ist, wird hier ungeachtet des erheblichen Zeitablaufs nicht vorgetragen. Dem Schreiben des Angeklagten vom 19. August 2013 lässt sich inhaltlich entneh-men, dass er ohnehin spätestens im Februar 2013 wusste, dass sein [X.] keine Revision eingelegt hat.
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3. Die Revision ist vom Senat als unzulässig zu verwerfen (§
349 Abs.
1 StPO), weil sie nicht innerhalb der Wochenfrist (§
341 Abs.
1, §
43 StPO) einge-legt worden ist.
Raum Wahl Rothfuß

Jäger

Cirener
11

Meta

1 StR 412/13

03.12.2013

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.12.2013, Az. 1 StR 412/13 (REWIS RS 2013, 646)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 646

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

4 StR 452/15

Zitiert

1 StR 369/13

4 StR 320/12

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