Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.08.2014, Az. 2 StR 222/14

2. Strafsenat | REWIS RS 2014, 3596

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 222/14
vom
6. August 2014
in der Strafsache
gegen

wegen
gefährlicher Körperverletzung

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. August 2014 gemäß §
346 Abs.
2 [X.] beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des [X.] gegen den Beschluss des [X.] vom 6. März 2014, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil die-ses Gerichts vom 9. Dezember 2013 als unzulässig verworfen worden ist, wird als unbegründet verworfen.

Gründe:
Der [X.] hat in seiner Zuschrift Folgendes ausgeführt:
"Das [X.] hat den Angeklagten am 9.
Dezember 2013 we-gen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen.
Seine mit Schreiben vom 4. März 2014 eingelegte und am selben Tag beim [X.] eingegangene Revision hat die Kammer mit Beschluss vom 6.
März 2014 gemäß §
346
Abs.
1 [X.] als unzu-lässig verworfen, da sie nicht innerhalb der Wochenfrist des §
341 Abs.
1 [X.] bei Gericht eingegangen sei.
Die gegen diese Entscheidung mit Schreiben vom 13. März 2014, eingegangen am 14. März 2014, eingelegte 'Beschwerde' ist als Antrag auf Entscheidung des [X.] gemäß §
346 Abs.
2 [X.] auszulegen (§
300 [X.]). Der Antrag ist zulässig, insbesondere fristgerecht gestellt, da die erforderliche förmliche Zustellung der Entscheidung (§
35 Abs.
2 [X.]) bis zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgt war.
1
-
3
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Er ist aber nicht begründet. Da das Urteil in Anwesenheit des [X.] verkündet worden war, hätte die Revision binnen einer Woche nach Urteilsverkündung eingelegt werden müssen (§
341 Abs.
1 [X.]). Da diese Frist nicht eingehalten wurde, hat das [X.] die Revision zu Recht gemäß § 346 Abs.
1 [X.] als unzulässig verworfen.
Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte an der Einhaltung der Frist ohne sein Verschulden gehindert gewesen sein könnte und daher eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht kommen könnte, sind weder vorgetragen noch -
insbesondere vor dem Hintergrund, dass eine Rechtsmittelbelehrung in der [X.] erteilt wurde (PB Bl.
75)
-
ersichtlich."
Dem schließt sich der Senat an.
[X.]

Schmitt Eschelbach

Ott Zeng
2

Meta

2 StR 222/14

06.08.2014

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.08.2014, Az. 2 StR 222/14 (REWIS RS 2014, 3596)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3596

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