Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.07.2001, Az. VIII ZR 265/00

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 1801

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[X.]/00vom24. Juli 2001in dem [X.] 2 -Der VIII. Zivilsenat des [X.] hat am 24. Juli 2001 durch die [X.] Richterin [X.] und die Richter [X.], [X.], [X.] und [X.] § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das [X.] ([X.] 54, 277)beschlossen:Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] Oberlandesgerichts Hamm vom 10. August 2000 wird nichtangenommen.Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97Abs. 1 ZPO).Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes wirdeinstweilen zurückgestellt.Gründe:Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision bietet [X.] auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. [X.] 54, 277). Das Oberlan-desgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung ausgeführt, daß [X.] § 177 Abs. 1 BGB erforderliche Genehmigung teilbar ist, einzelne Punktealso von ihr ausgenommen werden können, wenn das zu genehmigende- 3 -Rechtsgeschäft seinerseits in gleicher Weise teilbar ist (§ 139 BGB). Der Ge-sichtspunkt der Rechtssicherheit, der der Zulässigkeit einer nur teilweisen [X.] der - ein einheitliches Ganzes bildenden - Verfahrensführung einesvollmachtlosen Vertreters entgegensteht ([X.], 228; [X.], 137), [X.] der Genehmigung eines Rechtsgeschäfts keine Rolle.Mithin konnte der Kläger - entgegen der Auffassung der Revision - [X.] in Ziffer [X.] 5 des von einem Vertreter ohne Vertretungsmacht abge-schlossenen notariellen Vertrages vom 31. Juli 1998 von der Genehmigungausnehmen und den [X.] wirksam genehmigen.Auch im übrigen läßt das Berufungsurteil keinen Rechtfehler [X.] der Beklagten erkennen.[X.] [X.] [X.] Dr. Leimert Dr. Frellesen ist durch [X.]an der Unterschrift verhindert [X.]

Meta

VIII ZR 265/00

24.07.2001

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.07.2001, Az. VIII ZR 265/00 (REWIS RS 2001, 1801)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1801

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