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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILVIII ZR 12/99Verkündet am:2. Februar 2000Zöller,Justizhauptsekretärinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR: jaBGB § 179Zur Frage der fahrlässigen Unkenntnis des Fehlens der Vertretungsmacht nach§ 179 Abs. 3 BGB.BGH, Urteil vom 2. Februar 2000 - VIII ZR 12/99 - OLG Koblenz LG Mainz- 2 -Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlungvom 2. Februar 2000 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und dieRichter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Ball und Dr. Leimertfür Recht erkannt:Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 2. Zivilsenats desOberlandesgerichts Koblenz vom 10. Dezember 1998 aufgeho-ben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-fungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts wegenTatbestand:Der Beklagte schloß im Namen der D. Krankenhaus Gesellschaft mbH(D. -GmbH) am 29. März 1993 mit den Klägern einen Mietvertrag über eineWohnung in deren Haus in M. , , ab, die als Unterkunft fürKrankenschwestern der von der D. -GmbH betriebenen Schmerzklinik M.dienen sollte. Als Mietdauer war die Zeit vom 1. Juni 1993 bis 31. Dezember2000 bei einem Nettomietzins von (zunächst) monatlich 2.400 DM festgelegtworden; zugleich schlossen die Parteien eine Staffelmietvereinbarung, wonachsich der Mietzins ab 1. Juni 1994 jährlich erhöhen sollte. Weiter vereinbarten- 3 -die Kläger mit dem Beklagten Umbaumaßnahmen, deren Kosten nach Zusagedes Beklagten die D. -GmbH tragen sollte.Der Beklagte war zum Abschluß der Vereinbarungen nicht ausdrücklichbevollmächtigt. Er trat gegenüber dem Kläger zu 2), der für beide Kläger dieVerhandlungen führte, als Verwaltungsleiter der von der D. -GmbH betriebe-nen Schmerzklinik M. auf; als solcher hatte er bereits zuvor für diese vonden Klägern Garagen angemietet. Nachdem die D. -GmbH die Genehmigungdes Handelns des Beklagten für die hier in Rede stehenden Vereinbarungenabgelehnt hatte, nahmen die Kläger zunächst die D. -GmbH auf Mietzins-zahlung, Ersatz der in Auftrag gegebenen Renovierungsarbeiten sowie Fest-stellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch. In diesem Verfahren, in dembeide Parteien dem Beklagten den Streit verkündet hatten, unterlagen die Klä-ger in der Berufungsinstanz, da das Landgericht zwar eine Anscheinsvollmachtdes Beklagten bejahte, jedoch annahm, die Anscheinsvollmacht sei für dasHandeln der Kläger nicht ursächlich geworden.Mit ihrer Klage begehren die Kläger nunmehr von dem Beklagten Scha-densersatz in Höhe von zuletzt 84.557,24 DM wegen dessen Handelns alsVertreter ohne Vertretungsmacht. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglosgeblieben. Mit ihrer Revision verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren weiter.- 4 -Entscheidungsgründe:I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, einem Schadensersatzanspruchder Kläger aus § 179 Abs. 1 BGB stehe - wie schon das Landgericht zutreffendfestgestellt habe - entgegen, daß die Kläger den Mangel der Vertretungsmachtdes Beklagten hätten kennen müssen (§ 179 Abs. 3 Satz 1 BGB). Zwar seizwischen den Parteien nicht umstritten, daß der Beklagte keine Vollmacht be-sessen habe und die Genehmigung seines Handelns von der D. -GmbH ver-weigert worden sei. Soweit das Landgericht im Vorverfahren eine Haftung derD. -GmbH aufgrund Anscheinsvollmacht verneint habe, weil die Kläger wegenfehlender Kenntnis der den Rechtsschein begründenden Tatsachen Vertrauenauf die Bevollmächtigung des Beklagten nicht hätten in Anspruch nehmen kön-nen, müsse der Beklagte sich dies aufgrund der Interventionswirkung des er-gangenen Urteils im vorliegenden Verfahren entgegenhalten lassen. Eine Haf-tung des Beklagten sei jedoch, was das Berufungsgericht trotz der im Vorver-fahren insoweit zu Lasten der Kläger getroffenen Feststellungen erneut prüfenkönne, nach § 179 Abs. 3 BGB ausgeschlossen, weil die Kläger den Mangelder Vertretungsmacht infolge Fahrlässigkeit nicht gekannt hätten. Ohne Erfolgberiefen sich die Kläger darauf, der Beklagte habe konkludent Vollmacht be-hauptet. Soweit die Kläger vorgetragen hätten, der Beklagte habe eine schriftli-che Vollmacht für den Fall angeboten, daß die Kläger dies wünschten, worinzugleich zum Ausdruck komme, daß eine mündlich erteilte Vollmacht bestehe,hätten sie eine solche Äußerung des Beklagten nicht bewiesen. Allein das Auf-treten des Beklagten für die D. -GmbH reiche nicht aus, auch wenn man an-nehmen wolle, der Beklagte habe damit konkludent eine bestehende Vertre-tungsmacht zum Ausdruck gebracht; denn die Kläger hätten sich darauf wieauch auf die Vorstellung des Beklagten, er sei Verwaltungsdirektor, geradenicht verlassen. Vielmehr habe der Kläger zu 2) den Beklagten nach Legitima-- 5 -tion und Kompetenzen gefragt, weil er trotz des Auftretens des Beklagten imNamen der D. -GmbH und als deren Verwaltungsdirektor Zweifel an dessenVertretungsmacht gehabt habe. Die Kläger hätten sich dabei nicht mit der Ant-wort des Beklagten zufrieden geben dürfen, er bedürfe als Verwaltungsdirektorkeiner schriftlichen Bevollmächtigung, seine Aufgaben ergäben sich aus dengesetzlichen Vorschriften.Wenn der Kläger zu 2), der selbst als Prokurist nach § 49 Abs. 1 HGBüber eine umfangreiche Vertretungsmacht verfüge, vortrage, ihm sei die Unter-scheidung zwischen Innen- und Außenvollmacht, gewillkürter und gesetzlicherVertretung nicht bekannt, könne ihm dies nicht geglaubt werden; die insoweitbestehenden Grundkenntnisse reichten aus, um zu erkennen, daß eine GmbHvon einem Geschäftsführer vertreten werde und es darüber hinaus keine ge-setzliche Regelung geben könne, die auch einem Verwaltungsdirektor dieseBefugnisse einräume.Unabhängig davon habe der Kläger zu 2) auch nicht nachvollziehbardargelegt, auf welche Art und Weise die aufgetretenen Zweifel aus seiner Sichtdurch die Antwort des Beklagten beseitigt worden seien. Die Kläger hätten da-her aufgrund ihrer Zweifel näher nachfragen oder nachprüfen und eine zumin-dest für sie schlüssige Erklärung finden müssen, wie sich die Vertretungsmachtdes Beklagten erkläre.Die Kläger könnten sich zur Begründung ihrer Ansprüche ferner nichtauf die Grundsätze der culpa in contrahendo berufen, da ein solcher Anspruchausnahmsweise nur dann gegen den Vertreter gegeben sei, wenn dieser eineigenes wirtschaftliches Interesse habe oder persönliches Vertrauen in An-spruch genommen werde. Dies werde von den Klägern nicht vorgetragen undsei auch nicht offensichtlich. Zutreffend habe das Landgericht auch einen Er-- 6 -satzanspruch aus unerlaubter Handlung abgelehnt, weil weder Betrugs- nochSchädigungsabsicht bestehe.II. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.1. Nach Streitverkündung durch die Kläger gegenüber dem Beklagten indem Verfahren gegen die D. -GmbH steht aufgrund des dort ergangenen Ur-teils des Landgerichts für den vorliegenden Rechtsstreit bindend fest, daß derBeklagte bei Abschluß des Mietvertrages vom 29. März 1993 ohne Vollmachthandelte (§§ 74 Abs. 3, 68 ZPO) - was zwischen den Parteien nicht streitig ist -und die D. -GmbH auch nicht nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmachthaftet.2. Anders als das Berufungsgericht anscheinend meint - seine Ausfüh-rungen sind in diesem Punkt nicht eindeutig -, hat der Beklagte zumindest kon-kludent behauptet, zur Vertretung der D. -GmbH berechtigt zu sein. In demAuftreten für die D. -GmbH und der Unterzeichnung des Mietvertrages vom29. März 1993 im Namen des von der D. -GmbH getragenen SchmerzzentrumsM. lag jedenfalls die stillschweigende Erklärung des Beklagten, aufrund sei-ner Beziehungen zu der Vertretenen zu deren Vertretung berechtigt zu sein(BGHZ 39, 45, 51; BGH, Urteil vom 9. Oktober 1989 - II ZR 16/89, NJW 1990,387 unter I 2). Daran ändert nichts, daß die Kläger ihre Behauptung nicht be-wiesen haben, der Beklagte habe eine schriftliche Vollmacht für den Fall an-geboten, daß dies die Kläger wünschten. Hierin hätte, wie das Berufungsge-richt nicht verkennt, ebenfalls die stillschweigende Erklärung gelegen, daß dieVollmacht mündlich erteilt sei (Palandt/Heinrichs, BGB, 59. Aufl., 179 Anm. 4).Dadurch wäre jedoch die schon abgegebene Erklärung, vertretungsberechtigtzu sein, lediglich verstärkt, nicht aber die behauptete Vertretungsmacht bei- 7 -Fehlen einer schriftlichen Vollmacht - zumal nachträglich - in Frage gestelltworden.3. Zu Unrecht sieht das Berufungsgericht den Schadensersatzanspruchder Kläger, den diese nach Verweigerung der Genehmigung des Mietvertragesvom 29. März 1993 durch die D. -GmbH nunmehr gegen den Beklagten alsVertreter ohne Vertretungsmacht geltend machen, gemäß § 179 Abs. 3 Satz 1BGB mit der Begründung als ausgeschlossen an, die Kläger hätten den Mangelder Vertretungsmacht des Beklagten infolge Fahrlässigkeit nicht gekannt.a) Zwar steht der Prüfung eines solchen Haftungsausschlusses, wie dieVorinstanzen zutreffend angenommen haben, nicht entgegen, daß im Vorpro-zeß gegen die D. -GmbH das Landgericht festgestellt hat, die Kläger hättenaufgrund der ihnen bekannten Umstände nicht auf eine Vollmacht des Beklag-ten zum Abschluß des Mietvertrages schließen können. Nach ständiger Recht-sprechung des Bundesgerichtshofs tritt die aus der Streitverkündung sich er-gebende Streithilfewirkung nur gegen den Streitverkündungsgegner, nicht je-doch gegen den Streitverkünder ein (BGHZ 100, 257, 260 ff; BGH, Urteil vom16. Januar 1997 - I ZR 208/94, NJW 1997, 2385 unter II 1; siehe auch Zöl-ler/Vollkommer, ZPO, 21. Aufl., § 68 Rdnr. 6 m.w.Nachw.).b) Das Berufungsgericht hat jedoch, wie die Revision zu Recht rügt, dieSorgfaltsanforderungen überspannt, die an die Kläger bei Abschluß des Miet-vertrages vom 29. März 1993 zu stellen sind.aa) Die Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht ist eine gesetzli-che Garantiehaftung, die dem Vertreter das verschuldensunabhängige Risikoauferlegt, seine Erklärung, er habe die erforderliche Vertretungsmacht, seirichtig. Das Einstehenmüssen des vollmachtlosen Vertreters für die Rechtsfol-- 8 -gen dieser Erklärung beruht somit auf einer im Interesse der Verkehrssicher-heit geregelten Vertrauenshaftung. Der andere Teil kann den Mangel der Ver-tretungsmacht in der Regel nicht erkennen. Behauptet der Vertreter ausdrück-lich oder schlüssig, die für die Vornahme des Rechtsgeschäfts erforderlicheVertretungsmacht zu haben, darf der Vertragspartner daran grundsätzlichglauben. Er ist nicht ohne weiteres zu Nachforschungen über Bestand undUmfang der Vertretungsmacht verpflichtet. Nur wenn die Umstände des Ein-zelfalls den Vertragspartner hätten veranlassen müssen, sich danach zu er-kundigen, ob der Vertreter die zumindest stillschweigend behauptete Vertre-tungsmacht tatsächlich hat, liegt eine Außerachtlassung der im Verkehr erfor-derlichen Sorgfalt vor (vgl. BGHZ 105, 283, 285 f; BGH, Urteil vom 9. Oktober1989 aaO; MünchKomm-Schramm, BGB, 3. Aufl., § 179 Rdnr. 36).bb) Solche Umstände sind aber nach dem vom Berufungsgericht zu-grunde gelegten Sachverhalt nicht gegeben.Der Beklagte war gegenüber den Klägern als Verwaltungsleiter desD. -Schmerzzentrums M. aufgetreten, für welches er bereits zuvor Garagenvon den Klägern angemietet hatte. Nach seinem Vorbringen hatte er selbst an-genommen, mit der Übertragung der Stellung eines Verwaltungsdirektors auchdie für die Wahrnehmung der damit verbundenen Aufgaben im Außenverkehrerforderliche Vollmacht erhalten zu haben. Daß der Beklagte selbst vom Ab-schluß eines wirksamen Mietvertrages ausging, zeigt auch die Tatsache, daßer die Schlüssel in Empfang nahm, die Überweisung der ersten Mieten veran-laßte sowie bei den Stadtwerken M. eine Einzugsermächtigung für dieKosten der Stromversorgung der Wohnung erteilte. Selbst wenn die Klägernoch Zweifel an der Vertretungsmacht des Beklagten gehabt haben sollten,was das Berufungsgericht der Frage des Klägers zu 2) nach Legitimation und- 9 -Kompetenzen des Beklagten entnimmt, durften diese jedenfalls ihre Zweifeldurch die Antwort des Beklagten, er brauche als Verwaltungsdirektor keineschriftliche Bevollmächtigung, seine Aufgaben ergäben sich aus den gesetzli-chen Vorschriften, als ausgeräumt ansehen. Durch diese Erklärung hatte derBeklagte erneut bestätigt, mit Vertretungsmacht für die D. -GmbH zu handeln;die hierfür einschlägigen Rechtsvorschriften brauchten den Klägern nicht be-kannt zu sein, so daß sie auch die Überschreitung der Vertretungsmacht desBeklagten nicht erkennen konnten (vgl. Soergel/Leptien, BGB, 13. Aufl., § 179Rdnr. 19).Eine Verpflichtung, darüber hinaus über das Bestehen der Vertretungs-macht des Beklagten Nachforschungen anzustellen, ergab sich auch nicht dar-aus, daß der Beklagte sich als Verwaltungsdirektor bezeichnet hatte und eseinen solchen bei einer GmbH nicht gibt. Jedenfalls aus der Sicht eines juristi-schen Laien liegt die Vorstellung nicht fern, daß die Anmietung von Wohnraumzur Unterbringung von Krankenschwestern (Pflegepersonal) eines Kranken-hauses zu den Aufgaben des Verwaltungsdirektors eines Krankenhauses zählt,und dafür nicht entscheidend ist, ob der Verwaltungsdirektor des Krankenhau-ses zugleich als gesetzlicher Vertreter des Krankenhausträgers zu dessenumfassender Vertretung befugt ist.Es kommt hinzu, daß die handelnden Personen auf die genaue Be-zeichnung der Rechtsform der Mieterin ersichtlich keinen Wert legten. DerMietvertrag ist auf der Mieterseite mit "D. -Schmerzzentrum M. " unter-zeichnet, während im Mietvertragsentwurf die Mieterin mit "D. KrankenhausGesellschaft mbH in M. Betriebsstätte D. Schmerzzen-trum M. " bezeichnet war. Der Kläger zu 2) hatte daher keine Veranlassung,- 10 -sich über die Vertretung der D. -GmbH weitere Gedanken zu machen und ander Vertretungsmacht des Beklagten zu zweifeln.Soweit das Berufungsgericht schließlich ein weiteres Indiz für die man-gelnde Sorgfalt der Kläger darin sieht, daß im formularmäßigen Mietvertrag dieZeile "Bevollmächtigter" nicht ausgefüllt sei, trägt dies schon deshalb nicht,weil die Angabe eines Bevollmächtigten nur für den Vermieter, hier also dieKläger, vorgesehen und offengelassen worden war.3. Da aufgrund des vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Sachver-halts sonach eine Haftung des Beklagten als vollmachtloser Vertreter nichtausgeschlossen ist, kommt es auf die weiteren Angriffe der Revision gegen dieurkundliche Verwertung der Zeugenaussage des Beklagten im Vorprozeß so-wie auf die Rechtsfrage nicht an, inwieweit darüber hinaus eine Haftung desBeklagten wegen Verschuldens bei Vertragsschluß in Betracht kommt (vernei-nend z.B. MünchKomm-Schramm, aaO, § 177 Rdnr. 48; Steffen in BGB-RGRK,12. Aufl., § 179 Rdnr. 18; bejahend z.B. Staudinger/Schilken, BGB, 1995, § 179Rdnr. 20).- 11 -III. Da der Beklagte im übrigen die Unwirksamkeit des Vertrages wegenMietwuchers geltend gemacht sowie ferner die Höhe des Schadens bestrittenhat, war unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache zur weiterenFeststellung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.Dr. Deppert Dr. Hübsch Dr. Beyer Ball Dr. Leimert
Meta
02.02.2000
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.02.2000, Az. VIII ZR 12/99 (REWIS RS 2000, 3273)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 3273
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