Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.02.2000, Az. VIII ZR 12/99

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 3273

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:2. Februar 2000Zöller,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: ja[X.] § 179Zur Frage der fahrlässigen Unkenntnis des Fehlens der Vertretungsmacht nach§ 179 Abs. 3 [X.].[X.], Urteil vom 2. Februar 2000 - [X.] - [X.] LG Mainz- 2 -Der VII[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des [X.] desOberlandesgerichts [X.] vom 10. Dezember 1998 aufgeho-ben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Der [X.] schloß im Namen der [X.]([X.] -GmbH) am 29. März 1993 mit den Klägern einen Mietvertrag über [X.] in deren Haus in M. , , ab, die als Unterkunft [X.] der von der [X.] -GmbH betriebenen Schmerzklinik [X.] sollte. Als Mietdauer war die [X.] vom 1. Juni 1993 bis 31. [X.] bei einem Nettomietzins von (zunächst) monatlich 2.400 DM festgelegtworden; zugleich schlossen die Parteien eine Staffelmietvereinbarung, wonachsich der Mietzins ab 1. Juni 1994 jährlich erhöhen sollte. Weiter vereinbarten- 3 -die Kläger mit dem [X.] Umbaumaßnahmen, deren Kosten nach [X.] [X.] die [X.] -GmbH tragen sollte.Der [X.] war zum Abschluß der Vereinbarungen nicht ausdrücklichbevollmächtigt. Er trat gegenüber dem Kläger zu 2), der für beide Kläger [X.] führte, als Verwaltungsleiter der von der [X.]auf; als solcher hatte er bereits zuvor für diese vonden Klägern Garagen angemietet. Nachdem die [X.] -GmbH die [X.] des [X.] für die hier in Rede stehenden Vereinbarungenabgelehnt hatte, nahmen die Kläger zunächst die [X.] -GmbH auf Mietzins-zahlung, Ersatz der in Auftrag gegebenen Renovierungsarbeiten sowie Fest-stellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch. In diesem Verfahren, in dembeide Parteien dem [X.] den Streit verkündet hatten, unterlagen die Klä-ger in der Berufungsinstanz, da das [X.] zwar eine [X.] [X.] bejahte, jedoch annahm, die [X.] sei für dasHandeln der Kläger nicht ursächlich geworden.Mit ihrer Klage begehren die Kläger nunmehr von dem [X.] [X.] in Höhe von zuletzt 84.557,24 DM wegen dessen Handelns [X.] ohne Vertretungsmacht. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglosgeblieben. Mit ihrer Revision verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren [X.] 4 -Entscheidungsgründe:[X.] Das Berufungsgericht hat ausgeführt, einem [X.] Kläger aus § 179 Abs. 1 [X.] stehe - wie schon das [X.] zutreffendfestgestellt habe - entgegen, daß die Kläger den Mangel der [X.] [X.] hätten kennen müssen (§ 179 Abs. 3 Satz 1 [X.]). Zwar seizwischen den Parteien nicht umstritten, daß der [X.] keine Vollmacht be-sessen habe und die Genehmigung seines Handelns von der [X.] -GmbH ver-weigert worden sei. Soweit das [X.] im Vorverfahren eine Haftung der[X.] -GmbH aufgrund [X.] verneint habe, weil die Kläger wegenfehlender Kenntnis der den Rechtsschein begründenden Tatsachen Vertrauenauf die Bevollmächtigung des [X.] nicht hätten in Anspruch nehmen [X.], müsse der [X.] sich dies aufgrund der [X.] des er-gangenen Urteils im vorliegenden Verfahren entgegenhalten lassen. Eine Haf-tung des [X.] sei jedoch, was das Berufungsgericht trotz der im Vorver-fahren insoweit zu Lasten der Kläger getroffenen Feststellungen erneut prüfenkönne, nach § 179 Abs. 3 [X.] ausgeschlossen, weil die Kläger den [X.] Vertretungsmacht infolge Fahrlässigkeit nicht gekannt hätten. Ohne Erfolgberiefen sich die Kläger darauf, der [X.] habe konkludent Vollmacht be-hauptet. Soweit die Kläger vorgetragen hätten, der [X.] habe eine schriftli-che Vollmacht für den Fall angeboten, daß die Kläger dies wünschten, worinzugleich zum Ausdruck komme, daß eine mündlich erteilte Vollmacht bestehe,hätten sie eine solche Äußerung des [X.] nicht bewiesen. Allein das [X.] des [X.] für die [X.] -GmbH reiche nicht aus, auch wenn man an-nehmen wolle, der [X.] habe damit konkludent eine bestehende [X.] zum Ausdruck gebracht; denn die Kläger hätten sich darauf wieauch auf die Vorstellung des [X.], er sei Verwaltungsdirektor, geradenicht verlassen. Vielmehr habe der Kläger zu 2) den [X.] nach [X.] 5 -tion und Kompetenzen gefragt, weil er trotz des Auftretens des [X.] imNamen der [X.] -GmbH und als deren Verwaltungsdirektor Zweifel an dessenVertretungsmacht gehabt habe. Die Kläger hätten sich dabei nicht mit der Ant-wort des [X.] zufrieden geben dürfen, er bedürfe als [X.] schriftlichen Bevollmächtigung, seine Aufgaben ergäben sich aus dengesetzlichen Vorschriften.Wenn der Kläger zu 2), der selbst als Prokurist nach § 49 Abs. 1 HGBüber eine umfangreiche Vertretungsmacht verfüge, vortrage, ihm sei die Unter-scheidung zwischen Innen- und Außenvollmacht, gewillkürter und gesetzlicherVertretung nicht bekannt, könne ihm dies nicht geglaubt werden; die insoweitbestehenden Grundkenntnisse reichten aus, um zu erkennen, daß eine [X.] einem Geschäftsführer vertreten werde und es darüber hinaus keine ge-setzliche Regelung geben könne, die auch einem Verwaltungsdirektor [X.] einräume.Unabhängig davon habe der Kläger zu 2) auch nicht nachvollziehbardargelegt, auf welche Art und Weise die aufgetretenen Zweifel aus seiner [X.] die Antwort des [X.] beseitigt worden seien. Die Kläger hätten [X.] aufgrund ihrer Zweifel näher nachfragen oder nachprüfen und eine zumin-dest für sie schlüssige Erklärung finden müssen, wie sich die [X.] [X.] erkläre.Die Kläger könnten sich zur Begründung ihrer Ansprüche ferner nichtauf die Grundsätze der culpa in contrahendo berufen, da ein solcher [X.] nur dann gegen den Vertreter gegeben sei, wenn dieser eineigenes wirtschaftliches Interesse habe oder persönliches Vertrauen in [X.] genommen werde. Dies werde von den Klägern nicht vorgetragen [X.] auch nicht offensichtlich. Zutreffend habe das [X.] auch einen Er-- 6 -satzanspruch aus unerlaubter Handlung abgelehnt, weil weder Betrugs- nochSchädigungsabsicht bestehe.I[X.] Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.1. Nach [X.] durch die Kläger gegenüber dem [X.] indem Verfahren gegen die [X.] -GmbH steht aufgrund des dort ergangenen Ur-teils des [X.]s für den vorliegenden Rechtsstreit bindend fest, daß [X.] bei Abschluß des [X.] vom 29. März 1993 ohne Vollmachthandelte (§§ 74 Abs. 3, 68 ZPO) - was zwischen den Parteien nicht streitig ist -und die [X.] -GmbH auch nicht nach den Grundsätzen der [X.]haftet.2. Anders als das Berufungsgericht anscheinend meint - seine Ausfüh-rungen sind in diesem Punkt nicht eindeutig -, hat der [X.] zumindest kon-kludent behauptet, zur Vertretung der [X.] -GmbH berechtigt zu sein. In [X.] für die [X.] -GmbH und der Unterzeichnung des [X.] vom29. März 1993 im Namen des von der [X.] -GmbH getragenen SchmerzzentrumsM. lag jedenfalls die stillschweigende Erklärung des [X.], aufrund [X.] Beziehungen zu der Vertretenen zu deren Vertretung berechtigt zu sein([X.], 45, 51; [X.], Urteil vom 9. Oktober 1989 - [X.], NJW 1990,387 unter [X.]). Daran ändert nichts, daß die Kläger ihre Behauptung nicht [X.] haben, der [X.] habe eine schriftliche Vollmacht für den Fall an-geboten, daß dies die Kläger wünschten. Hierin hätte, wie das Berufungsge-richt nicht verkennt, ebenfalls die stillschweigende Erklärung gelegen, daß [X.] mündlich erteilt sei ([X.]/[X.], [X.], 59. Aufl., 179 [X.] 4).Dadurch wäre jedoch die schon abgegebene Erklärung, vertretungsberechtigtzu sein, lediglich verstärkt, nicht aber die behauptete Vertretungsmacht bei- 7 -Fehlen einer schriftlichen Vollmacht - zumal nachträglich - in Frage gestelltworden.3. Zu Unrecht sieht das Berufungsgericht den [X.] Kläger, den diese nach Verweigerung der Genehmigung des [X.]vom 29. März 1993 durch die [X.] -GmbH nunmehr gegen den [X.] [X.] ohne Vertretungsmacht geltend machen, gemäß § 179 Abs. 3 Satz 1[X.] mit der Begründung als ausgeschlossen an, die Kläger hätten den [X.] Vertretungsmacht des [X.] infolge Fahrlässigkeit nicht gekannt.a) Zwar steht der Prüfung eines solchen Haftungsausschlusses, wie [X.] zutreffend angenommen haben, nicht entgegen, daß im [X.] gegen die [X.] -GmbH das [X.] festgestellt hat, die Kläger hättenaufgrund der ihnen bekannten Umstände nicht auf eine Vollmacht des [X.] zum Abschluß des [X.] schließen können. Nach ständiger Recht-sprechung des [X.] tritt die aus der [X.] sich er-gebende Streithilfewirkung nur gegen den [X.]sgegner, nicht [X.] gegen den Streitverkünder ein ([X.]Z 100, 257, 260 ff; [X.], Urteil vom16. Januar 1997 - [X.], NJW 1997, 2385 unter II 1; siehe auch Zöl-ler/Vollkommer, ZPO, 21. Aufl., § 68 Rdnr. 6 m.w.[X.]) Das Berufungsgericht hat jedoch, wie die Revision zu Recht rügt, [X.] überspannt, die an die Kläger bei Abschluß des [X.] vom 29. März 1993 zu stellen sind.aa) Die Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht ist eine gesetzli-che Garantiehaftung, die dem Vertreter das verschuldensunabhängige [X.], seine Erklärung, er habe die erforderliche Vertretungsmacht, seirichtig. Das Einstehenmüssen des vollmachtlosen Vertreters für die [X.] 8 -gen dieser Erklärung beruht somit auf einer im Interesse der [X.] geregelten Vertrauenshaftung. Der andere Teil kann den Mangel der [X.] in der Regel nicht erkennen. Behauptet der Vertreter ausdrück-lich oder schlüssig, die für die Vornahme des Rechtsgeschäfts erforderlicheVertretungsmacht zu haben, darf der Vertragspartner daran grundsätzlichglauben. Er ist nicht ohne weiteres zu Nachforschungen über Bestand undUmfang der Vertretungsmacht verpflichtet. Nur wenn die Umstände des [X.] den Vertragspartner hätten veranlassen müssen, sich danach zu [X.], ob der Vertreter die zumindest stillschweigend behauptete [X.] tatsächlich hat, liegt eine Außerachtlassung der im Verkehr erfor-derlichen Sorgfalt vor (vgl. [X.]Z 105, 283, 285 f; [X.], Urteil vom [X.] aaO; [X.], [X.], 3. Aufl., § 179 Rdnr. 36).bb) Solche Umstände sind aber nach dem vom Berufungsgericht zu-grunde gelegten Sachverhalt nicht gegeben.Der [X.] war gegenüber den Klägern als Verwaltungsleiter des[X.] -Schmerzzentrums M. aufgetreten, für welches er bereits zuvor Garagenvon den Klägern angemietet hatte. Nach seinem Vorbringen hatte er selbst [X.], mit der Übertragung der Stellung eines [X.] auchdie für die Wahrnehmung der damit verbundenen Aufgaben im Außenverkehrerforderliche Vollmacht erhalten zu haben. Daß der [X.] selbst vom [X.] eines wirksamen [X.] ausging, zeigt auch die Tatsache, daßer die Schlüssel in Empfang nahm, die Überweisung der ersten Mieten veran-laßte sowie bei den [X.] M. eine Einzugsermächtigung für [X.] der Stromversorgung der Wohnung erteilte. Selbst wenn die [X.] Zweifel an der Vertretungsmacht des [X.] gehabt haben sollten,was das Berufungsgericht der Frage des [X.] zu 2) nach Legitimation und- 9 -Kompetenzen des [X.] entnimmt, durften diese jedenfalls ihre Zweifeldurch die Antwort des [X.], er brauche als Verwaltungsdirektor keineschriftliche Bevollmächtigung, seine Aufgaben ergäben sich aus den gesetzli-chen Vorschriften, als ausgeräumt ansehen. Durch diese Erklärung hatte [X.] erneut bestätigt, mit Vertretungsmacht für die [X.] -GmbH zu handeln;die hierfür einschlägigen Rechtsvorschriften brauchten den Klägern nicht [X.] zu sein, so daß sie auch die Überschreitung der Vertretungsmacht des[X.] nicht erkennen konnten (vgl. Soergel/Leptien, [X.], 13. Aufl., § 179Rdnr. 19).Eine Verpflichtung, darüber hinaus über das Bestehen der [X.] des [X.] Nachforschungen anzustellen, ergab sich auch nicht dar-aus, daß der [X.] sich als Verwaltungsdirektor bezeichnet hatte und eseinen solchen bei einer GmbH nicht gibt. Jedenfalls aus der Sicht eines juristi-schen Laien liegt die Vorstellung nicht fern, daß die Anmietung von [X.] Unterbringung von Krankenschwestern (Pflegepersonal) eines Kranken-hauses zu den Aufgaben des [X.] eines Krankenhauses zählt,und dafür nicht entscheidend ist, ob der Verwaltungsdirektor des [X.] zugleich als gesetzlicher Vertreter des Krankenhausträgers zu dessenumfassender Vertretung befugt ist.Es kommt hinzu, daß die handelnden Personen auf die genaue Be-zeichnung der Rechtsform der Mieterin ersichtlich keinen Wert legten. [X.] ist auf der Mieterseite mit "[X.] -Schmerzzentrum M. " [X.], während im [X.] die Mieterin mit "[X.] [X.] mbH in M. Betriebsstätte [X.] Schmerzzen-trum M. " bezeichnet war. Der Kläger zu 2) hatte daher keine Veranlassung,- 10 -sich über die Vertretung der [X.] -GmbH weitere Gedanken zu machen und ander Vertretungsmacht des [X.] zu zweifeln.Soweit das Berufungsgericht schließlich ein weiteres Indiz für die man-gelnde Sorgfalt der Kläger darin sieht, daß im formularmäßigen Mietvertrag [X.] "Bevollmächtigter" nicht ausgefüllt sei, trägt dies schon deshalb nicht,weil die Angabe eines Bevollmächtigten nur für den Vermieter, hier also [X.], vorgesehen und offengelassen worden war.3. Da aufgrund des vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Sachver-halts sonach eine Haftung des [X.] als vollmachtloser Vertreter [X.] ist, kommt es auf die weiteren Angriffe der Revision gegen dieurkundliche Verwertung der Zeugenaussage des [X.] im Vorprozeß [X.] auf die Rechtsfrage nicht an, inwieweit darüber hinaus eine Haftung des[X.] wegen Verschuldens bei Vertragsschluß in Betracht kommt (vernei-nend z.B. [X.], aaO, § 177 Rdnr. 48; [X.] in [X.]-RGRK,12. Aufl., § 179 Rdnr. 18; bejahend z.B. [X.]/Schilken, [X.], 1995, § 179Rdnr. 20).- 11 -II[X.] Da der [X.] im übrigen die Unwirksamkeit des [X.] geltend gemacht sowie ferner die Höhe des Schadens bestrittenhat, war unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache zur weiterenFeststellung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.[X.] [X.] [X.] [X.] Dr. Leimert

Meta

VIII ZR 12/99

02.02.2000

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.02.2000, Az. VIII ZR 12/99 (REWIS RS 2000, 3273)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 3273

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