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PDF anzeigen[X.]/00vom19. Dezember 2000in dem [X.] 2 -Der VIII. Zivilsenat des [X.] hat am 19. Dezember 2000 durchdie Vorsitzende Richterin [X.] und die Richter [X.], [X.], [X.] und [X.] § 554 b Abs. 1 ZPObeschlossen:Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 17. März 2000wird nicht angenommen.Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1ZPO).Streitwert: 80.000 DM.Gründe:Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision [X.] auf Erfolg (vgl. [X.] 54, [X.] waren sowohl die von dem Gastwirt [X.]eingegangene Geträn-kebezugsverpflichtung vom 28. Juli 1987 wie der [X.] vom13./14. März 1990 mangels ordnungsgemäßer Belehrung gemäß § 1 b Abs. 2Satz 2 und 3 [X.] schwebend unwirksam (BGHZ 119, 283, 295; 129, 371,374), so daß dem Kläger -zunächst - ein Widerrufsrecht hinsichtlich beider- 3 -Verpflichtungen zustand. Durch den Eintritt der [X.] in das [X.] gemäß Nachtrag vom 3. Juli/20. Oktober 1995 ist jedoch ein neuer Ge-tränkebezugsvertrag zustande gekommen, da durch die Auswechslung [X.] das bisherige Vertragsverhältnis umgestaltet und eine Bezugsver-pflichtung des [X.] nunmehr gegenüber der [X.] begründet wurde(vgl. [X.], 371, 377 f). Hiervon sind, wie die erneut erteilte Widerrufsbe-lehrung durch die Beklagte zeigt, ersichtlich auch die Parteien ausgegangen.Das dem Kläger zustehende Widerrufsrecht ist spätestens ein Jahr nach [X.] der [X.] auf den Abschluß des Vertrages gerichteten Willenser-klärung des [X.] erloschen (§ 7 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG), so daß ein wirk-sames Vertragsverhältnis zwischen den Parteien zustande gekommen ist.[X.] [X.] [X.]Wiechers Dr. [X.]
Meta
19.12.2000
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.12.2000, Az. VIII ZR 101/00 (REWIS RS 2000, 83)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 83
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