Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.] 347/00vom17. Juli 2002in dem [X.] 2 -Der VIII. Zivilsenat des [X.] hat am 17. Juli 2002 dur[X.]h die [X.] Ri[X.]hterin [X.] und [X.] [X.], [X.], Dr. Wolstund Dr. Frellesenbes[X.]hlossen:Die Revision der [X.] gegen das Urteil des [X.] desOberlandesgeri[X.]hts [X.] vom 13. März 2000 wird ni[X.]ht ange-nommen.Die [X.] trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97Abs. 1 ZPO).Streitwert: 35.586,00 • (= 69.600 [X.]:Die Re[X.]htssa[X.]he hat keine grundsätzli[X.]he Bedeutung. Die Revision [X.] auf Erfolg (vgl. [X.] 54, 277).Zu Re[X.]ht hat das Berufungsgeri[X.]ht angenommen, daß der [X.] vom 30. Mai/5. Juli 1994 gemäß § 138 Abs. 1 BGB ni[X.]htig ist.Soweit das Berufungsgeri[X.]ht diesen Vertrag entgegen seiner Übers[X.]hriftni[X.]ht als Beteiligungsvertrag über eine atypis[X.]he stille Gesells[X.]haft, sondern [X.] ohne gesells[X.]haftsre[X.]htli[X.]he Elemente, insbesondere ohneeine gemeinsame Zwe[X.]kverfolgung, ausgelegt und deswegen eine [X.] 3 -der Grundstze r die fehlerhafte Gesells[X.]haft verneint hat, erhebt die Revi-sion keine konkreten Einwendungen und bestehen au[X.]h sonst keine Bedenken.Ohne Erfolg ma[X.]ht die Revision geltend, die von der [X.] begehrteFeststellung der Ni[X.]htigkeit des Vertrages sei s[X.]hon deswegen ausges[X.]hlos-sen, weil dur[X.]h den Vertrag ein Dauers[X.]huldverhltnis begrt und [X.] sei, das ledigli[X.]h gekdigt werden könne. Der [X.] istbislang als selbstverstndli[X.]h davon ausgegangen, [X.] vollzogene [X.] § 138 Abs. 1 ni[X.]htig sein können (z.B. Senatsurteile [X.], 105 und vom 5. Februar 1997 - [X.], [X.], 1356 unter III 2).Die demer von der Revision angefrte Re[X.]htspre[X.]hung des Bundes-geri[X.]htshofs und des [X.] zur fehlerhaften [X.] fehlerhaften Arbeits- bzw. Dienstvertrag lût si[X.]h ni[X.]ht ohne weiteres aufalle in Vollzug gesetzten Dauers[X.]huldverhltnissertragen. Sie beruht insbe-sondere auf der Erw, [X.] die berei[X.]herungsre[X.]htli[X.]he R[X.]kabwi[X.]klungmit erhebli[X.]hen S[X.]hwierigkeiten und Unzutrli[X.]hkeiten verbunden wre. [X.] hier jedo[X.]h weder etwas festgestellt no[X.]h vorgetragen.Zutreffend hat das Berufungsgeri[X.]ht angenommen, [X.] der [X.] na[X.]h § 138 Abs. 1 BGB wegen sittenwidriger Knebelung der [X.] ist, weil deren wirts[X.]haftli[X.]he Entfaltung in einem Maûe bes[X.]hnitten wird,[X.] sie ihre Selbstndigkeit und wirts[X.]haftli[X.]he Ents[X.]hlieûungsfreiheit in einemwesentli[X.]hen Teil [X.]. Dies hat das Berufungsgeri[X.]ht zu Re[X.]ht insbesonde-re folgenden vertragli[X.]hen Regelungen [X.] 13: Abwi[X.]klung der vollstndigen Debitorenbu[X.]hhandlung und desgesamten Zahlungsverkehrs dur[X.]h die [X.]; monatli[X.]he Ab-s[X.]hlagszahlungen an die [X.]: umfassende Zustimmungsvorbehalte der [X.] bezgli[X.]h [X.] der [X.] ohne eigenes unternehmeris[X.]hes [X.] der [X.] 11: Re[X.]ht der [X.] zur Fortfhrung des von der [X.] [X.] na[X.]h Vertragsbeendigung bei minimaler Ent-s[X.]hdigung, verbunden mit-§ 19 Nr. 4: einjriges na[X.]hvertragli[X.]hes Konkurrenzverbot fr [X.] im Umkreis von 50 Kilometern.[X.] hinaus sind aber au[X.]h no[X.]h weitere Bestimmungen des Vertra-ges vom 30. Mai/5. Juli 1994 geeignet, die wirts[X.]haftli[X.]he Entfaltungsfreiheit derKlrin erhebli[X.]h zu bes[X.]hneiden. In erster Linie ist dies die Regelung der"Gewinnbeteiligung" in § 11. Dana[X.]h ist die [X.] mit 22 % am Gewinn be-teiligt (Nr. 2). Ihr "Gewinnanteil" betrgt jedo[X.]h mindestens 13,5 % des Umsat-zes, wenn dieser monatli[X.]h 10.000 [X.] und mehr betrt (Nr. 2 a), bzw. [X.], na[X.]h Vertragsdauer gestaffelte Festbetr, solange der Umsatz mo-natli[X.]h 10.000 [X.] ni[X.]ht errei[X.]ht (Nr. 2 b und [X.]). An etwaigen Verlusten nimmtdie [X.] ni[X.]ht teil (Nr. 6). Diese Regelung ist bereits irrefrend, weil sie [X.] eine - moderate - Gewinnbeteiligung von 22 % vorts[X.]ht. Wie dievon der Klgerin beispielhaft vorgelegte und von der [X.] ni[X.]ht bestritteneJahresabre[X.]hnung 1996 fr die von ihr und ihrem Ehemann seinerzeit [X.] se[X.]hs S[X.]hulen belegt, ist die in § 11 in den Vordergrund ger[X.]kte Gewinn-beteiligung von 22 % ohne praktis[X.]he Bedeutung. Vielmehr kommen allein [X.] von 13,5 % oder gar die Festbetrzum Tragen. Dabeientspri[X.]ht die Umsatzbeteiligung von 13,5 % einer Gewinnbeteiligung von [X.] bis 40 %. Die [X.] sogar dann an, wenn ledigli[X.]h Verluste er-- 5 -wirts[X.]haftet werden. Diese Form der "Gewinnbeteiligung" der [X.] engtdie wirts[X.]haftli[X.]he Entfaltungsfreiheit der [X.] ganz erhebli[X.]h ein.Das gilt aber au[X.]h [X.] in Verbindung mit § 14, wona[X.]h der [X.] von 10Jahren unkbar fest ges[X.]hlossen [X.], wona[X.]h die [X.] bei vorzeitiger Beendigung des [X.] "Anspru[X.]h auf sofortige Auszahlung der [X.], die ihr wrend der ihr verbleibenden festen Vertragsdauer zuge-flossen wren" (Satz 1), [X.] 20, in dem si[X.]h die [X.] fr jeden Verstoû der Klgerin gegendie §§ 17 und 19 (Re[X.]ht der [X.] zur Fortfhrung der S[X.]hulena[X.]h Vertragsbeendigung bzw. na[X.]hvertragli[X.]hes Wettbewerbsverbotder Klrin) eine - eins[X.][X.]hternde - Vertragsstrafe von bis zu50.000 [X.] verspre[X.]hen lût.Zu Re[X.]ht hat das Berufungsgeri[X.]ht s[X.]hlieûli[X.]h die Ni[X.]htigkeit des ge-samten Vertrages trotz der salvatoris[X.]hen Klausel in § 23 bejaht. Diese Klauselhilft hier s[X.]hon deswegen ni[X.]ht weiter, weil kein Fall der Teilni[X.]htigkeit vorliegt.Es steht mli[X.]h ni[X.]ht in Frage, wel[X.]he Folgen si[X.]h aus der Unwirksamkeit [X.] ergeben. Vielmehr hat das [X.] 6 -ri[X.]ht den gesamten [X.] anhand bestimmter Klauseln als sit-tenwidrigen Knebelvertrag bewertet.[X.] Dr. [X.] [X.]Dr. [X.]
Meta
17.07.2002
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2002, Az. VIII ZR 347/00 (REWIS RS 2002, 2275)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 2275
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.