Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2002, Az. VIII ZR 347/00

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 2275

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] 347/00vom17. Juli 2002in dem [X.] 2 -Der VIII. Zivilsenat des [X.] hat am 17. Juli 2002 dur[X.]h die [X.] Ri[X.]hterin [X.] und [X.] [X.], [X.], Dr. Wolstund Dr. Frellesenbes[X.]hlossen:Die Revision der [X.] gegen das Urteil des [X.] desOberlandesgeri[X.]hts [X.] vom 13. März 2000 wird ni[X.]ht ange-nommen.Die [X.] trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97Abs. 1 ZPO).Streitwert: 35.586,00 • (= 69.600 [X.]:Die Re[X.]htssa[X.]he hat keine grundsätzli[X.]he Bedeutung. Die Revision [X.] auf Erfolg (vgl. [X.] 54, 277).Zu Re[X.]ht hat das Berufungsgeri[X.]ht angenommen, daß der [X.] vom 30. Mai/5. Juli 1994 gemäß § 138 Abs. 1 BGB ni[X.]htig ist.Soweit das Berufungsgeri[X.]ht diesen Vertrag entgegen seiner Übers[X.]hriftni[X.]ht als Beteiligungsvertrag über eine atypis[X.]he stille Gesells[X.]haft, sondern [X.] ohne gesells[X.]haftsre[X.]htli[X.]he Elemente, insbesondere ohneeine gemeinsame Zwe[X.]kverfolgung, ausgelegt und deswegen eine [X.] 3 -der Grundstze r die fehlerhafte Gesells[X.]haft verneint hat, erhebt die Revi-sion keine konkreten Einwendungen und bestehen au[X.]h sonst keine Bedenken.Ohne Erfolg ma[X.]ht die Revision geltend, die von der [X.] begehrteFeststellung der Ni[X.]htigkeit des Vertrages sei s[X.]hon deswegen ausges[X.]hlos-sen, weil dur[X.]h den Vertrag ein Dauers[X.]huldverhltnis begrt und [X.] sei, das ledigli[X.]h gekdigt werden könne. Der [X.] istbislang als selbstverstndli[X.]h davon ausgegangen, [X.] vollzogene [X.] § 138 Abs. 1 ni[X.]htig sein können (z.B. Senatsurteile [X.], 105 und vom 5. Februar 1997 - [X.], [X.], 1356 unter III 2).Die demer von der Revision angefrte Re[X.]htspre[X.]hung des Bundes-geri[X.]htshofs und des [X.] zur fehlerhaften [X.] fehlerhaften Arbeits- bzw. Dienstvertrag lût si[X.]h ni[X.]ht ohne weiteres aufalle in Vollzug gesetzten Dauers[X.]huldverhltnissertragen. Sie beruht insbe-sondere auf der Erw, [X.] die berei[X.]herungsre[X.]htli[X.]he R[X.]kabwi[X.]klungmit erhebli[X.]hen S[X.]hwierigkeiten und Unzutrli[X.]hkeiten verbunden wre. [X.] hier jedo[X.]h weder etwas festgestellt no[X.]h vorgetragen.Zutreffend hat das Berufungsgeri[X.]ht angenommen, [X.] der [X.] na[X.]h § 138 Abs. 1 BGB wegen sittenwidriger Knebelung der [X.] ist, weil deren wirts[X.]haftli[X.]he Entfaltung in einem Maûe bes[X.]hnitten wird,[X.] sie ihre Selbstndigkeit und wirts[X.]haftli[X.]he Ents[X.]hlieûungsfreiheit in einemwesentli[X.]hen Teil [X.]. Dies hat das Berufungsgeri[X.]ht zu Re[X.]ht insbesonde-re folgenden vertragli[X.]hen Regelungen [X.] 13: Abwi[X.]klung der vollstndigen Debitorenbu[X.]hhandlung und desgesamten Zahlungsverkehrs dur[X.]h die [X.]; monatli[X.]he Ab-s[X.]hlagszahlungen an die [X.]: umfassende Zustimmungsvorbehalte der [X.] bezgli[X.]h [X.] der [X.] ohne eigenes unternehmeris[X.]hes [X.] der [X.] 11: Re[X.]ht der [X.] zur Fortfhrung des von der [X.] [X.] na[X.]h Vertragsbeendigung bei minimaler Ent-s[X.]hdigung, verbunden mit-§ 19 Nr. 4: einjriges na[X.]hvertragli[X.]hes Konkurrenzverbot fr [X.] im Umkreis von 50 Kilometern.[X.] hinaus sind aber au[X.]h no[X.]h weitere Bestimmungen des Vertra-ges vom 30. Mai/5. Juli 1994 geeignet, die wirts[X.]haftli[X.]he Entfaltungsfreiheit derKlrin erhebli[X.]h zu bes[X.]hneiden. In erster Linie ist dies die Regelung der"Gewinnbeteiligung" in § 11. Dana[X.]h ist die [X.] mit 22 % am Gewinn be-teiligt (Nr. 2). Ihr "Gewinnanteil" betrgt jedo[X.]h mindestens 13,5 % des Umsat-zes, wenn dieser monatli[X.]h 10.000 [X.] und mehr betrt (Nr. 2 a), bzw. [X.], na[X.]h Vertragsdauer gestaffelte Festbetr, solange der Umsatz mo-natli[X.]h 10.000 [X.] ni[X.]ht errei[X.]ht (Nr. 2 b und [X.]). An etwaigen Verlusten nimmtdie [X.] ni[X.]ht teil (Nr. 6). Diese Regelung ist bereits irrefrend, weil sie [X.] eine - moderate - Gewinnbeteiligung von 22 % vorts[X.]ht. Wie dievon der Klgerin beispielhaft vorgelegte und von der [X.] ni[X.]ht bestritteneJahresabre[X.]hnung 1996 fr die von ihr und ihrem Ehemann seinerzeit [X.] se[X.]hs S[X.]hulen belegt, ist die in § 11 in den Vordergrund ger[X.]kte Gewinn-beteiligung von 22 % ohne praktis[X.]he Bedeutung. Vielmehr kommen allein [X.] von 13,5 % oder gar die Festbetrzum Tragen. Dabeientspri[X.]ht die Umsatzbeteiligung von 13,5 % einer Gewinnbeteiligung von [X.] bis 40 %. Die [X.] sogar dann an, wenn ledigli[X.]h Verluste er-- 5 -wirts[X.]haftet werden. Diese Form der "Gewinnbeteiligung" der [X.] engtdie wirts[X.]haftli[X.]he Entfaltungsfreiheit der [X.] ganz erhebli[X.]h ein.Das gilt aber au[X.]h [X.] in Verbindung mit § 14, wona[X.]h der [X.] von 10Jahren unkbar fest ges[X.]hlossen [X.], wona[X.]h die [X.] bei vorzeitiger Beendigung des [X.] "Anspru[X.]h auf sofortige Auszahlung der [X.], die ihr wrend der ihr verbleibenden festen Vertragsdauer zuge-flossen wren" (Satz 1), [X.] 20, in dem si[X.]h die [X.] fr jeden Verstoû der Klgerin gegendie §§ 17 und 19 (Re[X.]ht der [X.] zur Fortfhrung der S[X.]hulena[X.]h Vertragsbeendigung bzw. na[X.]hvertragli[X.]hes Wettbewerbsverbotder Klrin) eine - eins[X.][X.]hternde - Vertragsstrafe von bis zu50.000 [X.] verspre[X.]hen lût.Zu Re[X.]ht hat das Berufungsgeri[X.]ht s[X.]hlieûli[X.]h die Ni[X.]htigkeit des ge-samten Vertrages trotz der salvatoris[X.]hen Klausel in § 23 bejaht. Diese Klauselhilft hier s[X.]hon deswegen ni[X.]ht weiter, weil kein Fall der Teilni[X.]htigkeit vorliegt.Es steht mli[X.]h ni[X.]ht in Frage, wel[X.]he Folgen si[X.]h aus der Unwirksamkeit [X.] ergeben. Vielmehr hat das [X.] 6 -ri[X.]ht den gesamten [X.] anhand bestimmter Klauseln als sit-tenwidrigen Knebelvertrag bewertet.[X.] Dr. [X.] [X.]Dr. [X.]

Meta

VIII ZR 347/00

17.07.2002

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2002, Az. VIII ZR 347/00 (REWIS RS 2002, 2275)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2275

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.