Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.06.2009, Az. NotZ 7/09

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2009, 2814

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[X.] [X.] vom 26. Juni 2009 in dem Verfahren wegen Besetzung einer [X.] - 2 - Der [X.], [X.], hat am 26. Juni 2009 durch [X.], [X.] und [X.] sowie die Notarin Dr. Doyé und den Notar Eule beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des [X.], [X.], vom 11. Mai 2009 - [X.] 0003/09 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des [X.] zu tragen und dem Antragsgegner die in diesem Verfahren erwachsenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Geschäftswert: 50.000 •. Gründe: [X.] Der Antragsteller ist Notar in [X.]. Der Antragsgegner beabsichtigt, eine andere [X.] im selben Amtsgerichtsbezirk, die zum 1. November 2009 frei wird, neu zu besetzen. Das Ausschreibungsverfahren ist noch nicht been-det. 1 - 3 - Der Antragsteller verlangt, dem Antragsgegner die Wiederbesetzung der Stelle zu untersagen. Er meint, seine wirtschaftlichen Aussichten würden hier-durch angesichts des bereits in der Vergangenheit rückläufigen Urkundenauf-kommens, der im Schnitt geringen Wertigkeit der einzelnen Urkunden, der zu erwartenden demographischen Entwicklung und der Wirtschaftskrise unzumut-bar beeinträchtigt. 2 Das [X.] hat den Antrag, dem Antragsgegner zu untersa-gen, die ausgeschriebene Stelle zu besetzen, in der Hauptsache und bezüglich einer insoweit begehrten einstweiligen Anordnung zurückgewiesen. 3 Der Antragsteller hat gegen die Entscheidung des [X.]s sofortige Beschwerde eingelegt und beantragt den Erlass einer einstweiligen Anordnung, dem Antragsgegner aufzugeben, die [X.] bis zur Entschei-dung über das Rechtsmittel freizuhalten. 4 I[X.] Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 111 Abs. 4 [X.] i.V.m. § 42 Abs. 4 [X.] zulässig, jedoch unbegründet. Der Antragsteller hat keinen An-spruch gegen den Antragsgegner, die Wiederbesetzung der frei werdenden [X.] zu unterlassen. Es ist nicht erkennbar, dass der Antragsteller durch die beabsichtigte Maßnahme in seinen subjektiven Rechten (§ 111 Abs. 1 Satz 2, 3 [X.]) beeinträchtigt wird. 5 - 4 - 1. Die Bedarfsermittlung und Besetzung von [X.]n gemäß § 4 [X.] ([X.]) geschieht - wie grundsätzlich die [X.] - ausschließlich im Interesse der Allgemeinheit und dient [X.] wenig wie die Einrichtung von Dienstposten der Beamten dazu, Berufsaus-sichten Interessierter oder den Besitzstand amtierender Notare zu wahren. So besteht etwa zwischen Bewerbern um ein Notaramt beziehungsweise [X.] und der Justizverwaltung grundsätzlich keine Rechtsbeziehung, die eine Rücksichtnahme auf deren Belange bei der Einrichtung von Stellen einforderte. Der Pflicht der Landesjustizverwaltungen, die Zahl der [X.]n gemäß § 4 [X.] festzulegen, korrespondiert insbesondere kein Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG (z.B.: Senatsbeschlüsse vom 13. Oktober 2008 - [X.] 15/08 - D[X.] 2009, 309 f, Rn. 6; vom 14. April 2008 - [X.] 118/07 - [X.], 329, 330, Rn. 11 und vom 23. Juli 2007 - [X.] 42/07 - NJW 2007, 3723, 3726, Rn. 23 m.w.[X.]). 6 2. Einer der Ausnahmefälle, in denen § 4 [X.] eine Schutzfunktion zu-gunsten eines Notars oder Notarbewerbers entfaltet (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Juli 2007 aaO Rn. 24 m.w.[X.]), liegt nicht vor. In der Rechtsprechung des Senats ist allerdings anerkannt, dass die Justizverwaltung gehalten ist, den No-taren eine Berufsausübung zu ermöglichen, die dem gesetzlichen Leitbild [X.]. Seine Aufgabe, als unabhängiger und unparteiischer Berater der [X.] (vgl. § 14 [X.]) auf eine möglichst gerechte Gestaltung ihrer Rechtsbe-ziehungen hinzuwirken, kann er nur erfüllen, wenn ihm ein solches Maß an wirtschaftlicher Unabhängigkeit gewährleistet ist, dass er sich nötigenfalls wirt-schaftlichem Druck widersetzen kann. Vor diesem Hintergrund kann sich ein amtierender Notar gegen die Besetzung einer [X.] in seinem Amtsge-richtsbezirk mit der Begründung zur Wehr setzen, es würden unter Verstoß ge-gen § 4 [X.] so viele [X.]n besetzt, wie gerade noch oder nicht mehr 7 - 5 - lebensfähig sind (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 13. Oktober 2008 aaO [X.], Rn. 7 und vom 11. Juli 2005 - [X.] 1/05 - D[X.] 2005, 947, 949 m.w.[X.]). 3. Dass die Voraussetzungen hierfür im Streitfall erfüllt sind, hat der [X.] weder vorgetragen noch ist dies ansonsten ersichtlich. Er hat, worauf bereits das [X.] zutreffend hingewiesen hat, nicht ansatzweise mit Substanz dargetan, dass das Mindestmaß seiner wirtschaftlichen Unabhän-gigkeit gefährdet sein könnte, wenn der Antragsgegner die frei werdende No-tarstelle im Amtsgerichtsbezirk [X.] wieder besetzt. Auch mit seinem [X.] beschränkt er sich auf völlig allgemein gehaltene [X.], aus denen er seine negative Erwartung der Geschäftsentwicklung her-leitet. Im Übrigen spricht die Tatsache, dass eine Einkommensergänzung für keinen im betroffenen Amtsgerichtsbezirk amtierenden Notar geleistet wird (vgl. Stellungnahme der [X.] vom 26. Januar 2009), dagegen, dass die vorgesehene Wiederbesetzung die Lebensfähigkeit der vom Antragsteller inne gehaltenen [X.] gefährdet. 8 - 6 - 4. Mit der Zurückweisung der sofortigen Beschwerde hat sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erledigt. 9 [X.] [X.] [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 11.05.2009 - [X.] 3/09 -

Meta

NotZ 7/09

26.06.2009

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.06.2009, Az. NotZ 7/09 (REWIS RS 2009, 2814)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 2814

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