Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.12.2012, Az. V ZB 188/12

V. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 683

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BUNDESGERI[X.]HTSHOF

BES[X.]HLUSS
V ZB 188/12
vom

6. Dezember 2012

in dem Rechtsstreit

-

2

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Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 6. Dezember 2012 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.]
Lemke, Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch, Dr.
[X.]zub und Dr.
Kazele

beschlossen:
Der Antrag der Beklagten, ihr einen Notanwalt beizuordnen, wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der 36. Zivilkammer des [X.] vom 21. September 2012 wird auf ihre
Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe:

1. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist unbegründet. Nach §
78b ZPO kann einer [X.] ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsver-folgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Die zuerst genannte Vo-raussetzung ist nur erfüllt, wenn die [X.] ihre Bemühungen dem Gericht nä-her darlegt und nachweist; erforderlich ist dabei die Vorlage der Absage von mehr als vier der beim [X.] zugelassenen Rechtsanwälte ([X.], Beschluss vom 16. Februar 2004

IV ZR 290/03, NJW-RR 2004, 864). [X.] Nachfragen und Absagen hat die Beklagte schon deshalb nicht belegt, weil die in ihrem Schreiben vom 26.
Oktober 2012 genannten Rechts-anwälte sämtlich nicht beim [X.] zugelassen sind.
1
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3

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2. Da die Beklagte klargestellt hat, sich gegen den im Tenor genannten Beschluss wenden zu wollen, und ausdrücklich um entsprechende Bearbeitung nachsucht, sind ihre Eingaben
als Rechtsbeschwerde aufzufassen. Dieser mangelt es jedoch an der gesetzlichen Form, weil sie nicht von einem beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§
78 Abs.
1 Satz 3 ZPO). Sie ist daher als unzulässig zu verwerfen (§
577 Abs. 1 ZPO).

Stresemann

Lemke

Schmidt-Räntsch

[X.]zub

Kazele

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 17.11.2011 -
30 [X.] 2678/11 WEG -

LG München I, Entscheidung vom 21.09.2012 -
36 S 15127/12 WEG -

2

Meta

V ZB 188/12

06.12.2012

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.12.2012, Az. V ZB 188/12 (REWIS RS 2012, 683)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 683

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