Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 15.04.2021, Az. 3 B 9/20

3. Senat | REWIS RS 2021, 6947

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Gegenstand

Zum Verhältnis von Tierschutzrecht und Jagdrecht bei der Festsetzung eines Abschussplans für Muffelwild


Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] für das [X.] vom 8. November 2019 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7 500 € festgesetzt.

Gründe

1

1. Die Klägerin wendet sich gegen die Ablehnung des vollständigen Abschusses einer Muffelwildherde im [X.] vom 30. Juli 2012 (Jagdjahr 2012/13).

2

Eine in den 1960er Jahren im [X.] angesiedelte Muffelwildherde von etwa einem Dutzend Tieren durchstreift einen etwa 550 ha großen Waldbereich, in dem auch der [X.] der Klägerin liegt. Ihn hat die Klägerin seit dem Jagdjahr 2013/14 unentgeltlich an [X.] vergeben. Die Klägerin beklagt seit langem, dass die Herde in ihrem Wald erhebliche Schäl-, Ramm- und Verbissschäden anrichte und sie dadurch finanzielle Einbußen erleide. Nachdem [X.]emühungen erfolglos geblieben waren, das Muffelwildgebiet zum Freigebiet im Sinne von § 5 der Verordnung über [X.] für Rotwild, Sikawild, Damwild und Muffelwild vom 28. September 1994 (GV. NW. [X.]) zu erklären, beantragte die Klägerin, im [X.] für das Jagdjahr 2011/12 den [X.] von Muffelwild vorzusehen. Die [X.]eklagte setzte den Abschuss jedoch mit [X.]escheid vom 21. Juli 2011 auf nur ein Lamm und mit dem streitgegenständlichen [X.]escheid vom 30. Juli 2012 für das Jagdjahr 2012/13 auf nur einen Widder fest. Der auf Neubescheidung gerichteten Klage hat das Verwaltungsgericht stattgegeben. Die [X.]erufung der [X.]eklagten hat das Oberverwaltungsgericht mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass festgestellt wird, dass der [X.] Muffelwild 2012/13 rechtswidrig und die [X.]eklagte verpflichtet war, über den Antrag der Klägerin erneut unter [X.]eachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Das bisher verfolgte [X.] sei nach Ablauf des [X.] zwar erledigt, die Klägerin dürfe aber auf Fortsetzungsfeststellung übergehen, um einer Wiederholung der im [X.] vom 30. Juli 2012 rechtswidrigen Verweigerung des [X.]es zu begegnen. Die Fortsetzungsfeststellungsklage sei auch begründet. Der [X.] vom 30. Juli 2012 sei rechtswidrig gewesen. Dies folge daraus, dass die Entscheidung über einen [X.] eine Abwägung aller in § 21 Abs. 1 Satz 1 [X.]JagdG genannten [X.]elange mit dem Ziel eines Ausgleichs der gegenläufigen Interessen erfordere. Dabei komme den waldbaulichen und forstwirtschaftlichen [X.]elangen ein Vorrang zu, sofern es sich um eine ordnungsgemäße Forstwirtschaft handele. Dem stehe der in Art. 20a [X.] verankerte Tierschutz nicht entgegen. Der Vorrang gelte aber nicht uneingeschränkt. Wildschäden müssten in gewissem Umfang hingenommen werden. Im Falle der Klägerin sei das hinzunehmende Maß im Jagdjahr 2012/13 aber überschritten gewesen. Das vom Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung erläuterte Gutachten habe ergeben, dass die Muffelwildherde im Forst der Klägerin übermäßige Schäden verursacht habe. Die Einwände der [X.]eklagten gegen das Sachverständigengutachten überzeugten nicht. Die Festsetzung eines [X.]es wäre auch verhältnismäßig gewesen. [X.] Maßnahmen zur Eindämmung der Wildschäden seien nicht erkennbar gewesen. Den durch Art. 14 [X.] geschützten [X.]elangen der Klägerin habe im Verhältnis zur Gesamtpopulation in [X.] (10 000 Tiere) nur eine relativ kleine Anzahl von Tieren gegenübergestanden. Muffelwild wäre durch den Abschuss nicht aus seinem natürlichen Lebensraum entfernt worden. Es gehe nicht um die Ausrottung einer Art, für die allein in [X.] 23 weitere [X.] festgelegt seien, sondern nur um den Abschuss einer Herde.

3

Die [X.]eschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil bleibt ohne Erfolg. Es liegt keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vor, aus denen die Revision zugelassen werden darf.

4

2. Eine grundsätzliche [X.]edeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ergibt sich aus der [X.]eschwerdebegründung nicht.

5

Die [X.]eklagte formuliert eine Vielzahl von Fragen, deren Klärung sie für geboten erachtet. Hierzu ist vorab anzumerken, dass eine erhebliche Zahl dieser Fragen nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt. Die Darlegung der grundsätzlichen [X.]edeutung setzt die Formulierung einer hinreichend konkreten entscheidungserheblichen Rechtsfrage voraus, deren noch ausstehende Klärung im angestrebten Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Die [X.]eschwerdebegründung übt über weite Strecken bloße Urteilskritik im Stile einer [X.]erufungsbegründung. Die meisten der aufgeworfenen Fragen sind zu allgemein gehalten. Auch wenn eine grundsätzlich klärungsbedürftige Frage fallübergreifende [X.]edeutung haben muss, ist sie zu unbestimmt formuliert, wenn sie für eine Vielzahl gedachter Fallgestaltungen einer - jeweils differenzierten - Antwort zugänglich ist und deshalb nur im Stil eines Kommentars oder Lehrbuchs beantwortet werden könnte. Das ist nicht Ziel eines Revisionsverfahrens (stRspr, vgl. [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 11. Februar 2016 - 4 [X.] 1.16 - [X.] 2016, 372 Rn. 2 und vom 17. Januar 2019 - 4 [X.] 61.18 - [X.]eckRS 2019, 2172 Rn. 6).

6

a) In diesem Sinne ist es zu unbestimmt, wenn die [X.]eschwerde geklärt wissen möchte:

Wirkt das Tatbestandsmerkmal des "vernünftigen Grundes" in § 1 Satz 2 und § 17 Nr. 1 TierSchG auf die Auslegung des [X.] - sei es bundes- oder landesrechtlich geregelt - bei der auf jagdrechtlicher Grundlage erfolgenden Tötung von [X.] (Tieren) ein? ([X.]eschwerdebegründung S. 38).

7

Da sich das [X.]erufungsgericht nicht auf Regelungen des Tierschutzgesetzes gestützt hat, sondern auf die für die [X.]ung einschlägigen Vorschriften des § 21 Abs. 1 Satz 1 [X.]JagdG und des § 22 Abs. 3 LJG [X.] ([X.]), überantwortet die Frage wörtlich genommen dem Revisionsgericht, selbstständig herauszuarbeiten, ob und gegebenenfalls welche rechtlichen Folgerungen aus dem Tierschutzgesetz für jagdrechtliche Tötungsregelungen zu ziehen sein könnten.

8

Aus dem [X.]egründungszusammenhang der [X.]eschwerdeschrift wird zwar als [X.] der Frage erkennbar, ob das Verbot aus § 1 Satz 2 TierSchG, Tiere "ohne vernünftigen Grund" zu töten, in die Abwägung der öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen [X.]elange einzustellen ist, zu der nach Auffassung des [X.]erufungsgerichts § 21 Abs. 1 Satz 1 [X.]JagdG die Jagdbehörde bei ihrer Entscheidung über den [X.] verpflichtet (vgl. [X.] unter [X.]ezugnahme auf [X.]VerwG, Urteil vom 19. März 1992 - 3 C 62.89 - [X.]uchholz 451.16 § 21 [X.]JagdG Nr. 1 S. 3). In dieser Fassung ist die Frage indes ohne Weiteres zu beantworten.

9

Das Verbot, Tiere "ohne vernünftigen Grund" zu töten, kann für die Abwägung bei der [X.]ung keinen einzustellenden [X.]elang ergeben. Es liegt zwar auf der Hand, dass für jede gezielte Tötung von Tieren ein vernünftiger Grund erforderlich ist. Für [X.] außerhalb des [X.] (§§ 4-4b) des Tierschutzgesetzes kann dieser jedoch aus dem Sach- und [X.] hergeleitet werden, in dem der konkrete Tötungsvorgang steht, hier also der Jagdausübung. Dementsprechend wird die im Rahmen der [X.]ung nach § 21 Abs. 1 Satz 1 [X.]JagdG vorzunehmende Abwägung nicht durch das verbotsbeseitigende Erfordernis eines "vernünftigen Grundes" nach § 1 Satz 2 TierSchG angereichert; vielmehr ergibt sich umgekehrt aus einer abwägungsgerechten [X.]ung ein vernünftiger, den Abschuss rechtfertigender Grund (auch) im Sinne des § 1 Satz 2 TierSchG, sofern sich diese Vorschrift hierfür Geltung beimessen sollte und nicht das Jagdrecht das weidgerechte Töten der Tiere abschließend regeln sollte (zum Verhältnis von § 1 Satz 2 TierSchG zum Jagdrecht vgl. [X.]/Metzger, Tierschutzgesetz, 6. Aufl. 2008, § 1 Anh. Rn. 39, Ort/[X.], in: [X.], Tierschutzgesetz, 2002, § 17 Rn. 149 und [X.]/[X.]/[X.], Tierschutzgesetz, 3. Aufl. 2016, § 17 Rn. 5).

b) Auch die weitere Frage:

Kann der bislang in der Rechtsprechung vertretene grundsätzliche Vorrang wald- und forstwirtschaftlicher Ansprüche vor den [X.]elangen der ordnungsgemäßen Jagd (und damit auch des Tierschutzes) nach Aufnahme des Tierschutzes in Art. 20a [X.] noch aufrechterhalten werden? ([X.]eschwerdebegründung S. 48)

ist in dieser Allgemeinheit nicht klärungsfähig. Abgesehen davon, dass die [X.]eschwerde mit ihr einen Vorrang wald- und forstwirtschaftlicher [X.]elange vor denen des Tierschutzes unterstellt, der in dem angefochtenen Urteil nicht in dieser umfassenden Weise zugrunde liegt, ist ein Klärungsbedarf mit [X.]lick auf die [X.]ung nicht dargetan.

In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist - soweit hier von [X.]edeutung - geklärt, dass und auf welche Weise sich der bereits [X.] normierte Tierschutz nach der Stärkung durch den Schutzauftrag des Art. 20a [X.] im Rahmen von [X.] auswirkt. Nach der Rechtsprechung des [X.]s ist der Tierschutz als [X.]elang von Verfassungsrang im Rahmen von [X.] zu berücksichtigen und kann geeignet sein, ein Zurücksetzen anderer [X.]elange von verfassungsrechtlichem Gewicht zu rechtfertigen; er setzt sich andererseits gegen konkurrierende [X.]elange von verfassungsrechtlichem Gewicht nicht notwendigerweise durch. Vorrangig ist es Aufgabe des Gesetzgebers, einen gerechten Ausgleich des Tierschutzes mit widerstreitenden Grundrechten zu schaffen ([X.]VerwG, Urteile vom 13. Juni 2019 - 3 C 28.16 - [X.]VerwGE 166, 32 Rn. 20 und schon vom 23. November 2006 - 3 C 30.05 - [X.]VerwGE 127, 183 Rn. 12).

Zu den [X.]elangen von Verfassungsrang, die den grundsätzlichen Schutz des Lebens von Tieren relativieren oder beseitigen können, sind von jeher die Ziele des [X.] anerkannt (Schutz vor Wildschäden, Gewährleistung eines artenreichen und gesunden Wildbestandes, Wahrung der [X.]elange von Naturschutz und Landschaftspflege). Diese Ziele konkretisieren einerseits den [X.] der natürlichen Lebensgrundlagen (Art. 20a [X.]) und werden andererseits - etwa im [X.]lick auf die Verhütung unzumutbarer Wildschäden - durch Eigentumsgrundrechte Dritter legitimiert. Die verfassungsrechtliche Legitimation der jagdrechtlichen Ziele ist nicht dadurch in Frage gestellt worden, dass der Tierschutz [X.]estandteil der Staatszielbestimmung des Art. 20a [X.] geworden ist. Dieses Staatsziel lässt die [X.]erechtigung des Gesetzgebers unberührt, Maßnahmen zur Förderung einer gemeinwohlverträglichen Jagd und [X.] anzuordnen; aus ihm können sich lediglich Folgerungen für die Art und Weise der Jagdausübung ergeben, nicht aber für die Frage, ob Tiere gejagt werden dürfen oder müssen ([X.]VerwG, Urteil vom 14. April 2005 - 3 C 31.04 - [X.]uchholz 451.16 § 9 [X.]JagdG Nr. 8 S. 4 f.). Das [X.]undesverfassungsgericht hat diese Rechtsprechung bestätigt und ausgeführt, dass die Verankerung des Tierschutzes in Art. 20a [X.] nur Einfluss auf die Art und Weise der Jagdausübung hat, nicht aber die Legitimität der mit den angegriffenen [X.]estimmungen des [X.] verfolgten Ziele einer dem Gemeinwohl verpflichteten Jagd und [X.] in Frage stellt ([X.]VerfG, [X.]eschluss vom 13. Dezember 2006 - 1 [X.]vR 2084/05 - [X.]VerfGE 10, 66 <71>). Nach der Rechtsprechung des [X.] sind allerdings die [X.]elange von Eigentümern, die die Jagd auf ihren Grundstücken aus ethischen Gründen ablehnen, bei der Ausgestaltung des [X.] zu wahren ([X.], Urteil vom 26. Juni 2012 - Nr. 9300/07 - NJW 2012, 3629; vgl. § 6a [X.]JagdG). Um derartige [X.]elange geht es bei dem hier in Rede stehenden Abschuss von Muffelwild nicht.

Aus dieser Rechtsprechung lässt sich, ohne dass es einer Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf, folgern, dass der grundsätzliche Vorrang forstwirtschaftlicher [X.]elange zum Schutz vor übermäßigen Wildschäden, den das [X.]erufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des [X.]undesverwaltungsgerichts ([X.]VerwG, Urteil vom 19. März 1992 - 3 C 62.89 - [X.]uchholz 451.16 § 21 [X.]JagdG Nr. 1) aus §§ 1, 21 Abs. 1 Satz 1 [X.]JagdG und aus - nicht revisiblen - landesrechtlichen [X.]estimmungen hergeleitet hat, auch im Lichte des Art. 20a [X.] [X.]estand behalten kann. Es handelt sich um eine gesetzlich begründete Vorrangentscheidung in Abwägung des Lebensschutzes der Wildtiere mit ebenfalls durch Art. 20a [X.] geschützten Allgemeinwohlbelangen und den Grundrechten der Waldeigentümer. Der Vorrang der waldbaulichen vor den jagdlichen Interessen ist insbesondere durch die überragende [X.]edeutung des Waldes für das Klima, den Wasserhaushalt, die Sauerstoffproduktion, die Nährstoffspeicherung und die biologische Vielfalt gerechtfertigt. Auf diese Funktion des Waldes kann auch der einzelne Waldbesitzer, zumal er durch eine im Sinne des [X.]undesnaturschutzgesetzes ordnungsgemäße Forstwirtschaft diese Funktionen des Waldes fördert, sich berufen, wenn in sein Eigentum am Wald eingegriffen wird ([X.]VerwG, Urteil vom 30. März 1995 - 3 C 19.93 - [X.]VerwGE 98, 111 <122> im [X.] an [X.]GH, Urteil vom 22. Mai 1984 - [X.] - [X.]GHZ 91, 243 <248>. Überdies handelt es sich, wie das [X.]erufungsgericht weiter zutreffend ausgeführt hat, um einen durch die Lebensbedürfnisse freilebenden Wildes im Wege der behördlichen Abwägung durch die konkreten Verhältnisse relativierbaren Vorrang ([X.] f.). [X.] Klärungsbedarf zeigt die [X.]eschwerde nicht auf.

c) Die Frage 3:

Darf im Lichte des Art. 20a [X.] von einer "Gefährdung der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft" durch [X.]ewirkung "nicht zumutbarer Schäden" seitens des zum Abschuss zur Diskussion stehenden Wildes schon dann ausgegangen werden, wenn aus dem betreffenden Waldbereich wegen des Verhaltens dieses Wildes nur noch Erträge gewonnen werden können, die - die isolierte [X.]ewirtschaftung dieses [X.]ereichs betrachtet - unwirtschaftlich erscheinen? ([X.]eschwerdebegründung S. 50)

zielt auf eine Subsumtion der Fallumstände unter die vorgenannten Grundsätze und ist verallgemeinerungsfähiger Klärung nicht zugänglich. Ob eine Reduzierung von Walderträgen durch Wildschäden zum Abschuss des schadensverursachenden Wildes berechtigt, ist gemäß § 21 Abs. 1 [X.]JagdG eine Frage der Abwägung im Einzelfall. Im Übrigen hat das Oberverwaltungsgericht keine Anhaltspunkte dafür festgestellt, dass es hier nur um das wirtschaftliche Interesse der Klägerin und nicht in gleicher Weise um das öffentliche Interesse am Schutz ihres Waldes gehen könnte.

d) Die Frage 4:

Ist - auf der Grundlage der Annahme, dass eine solche Gefährdung ([X.]), nach welcher [X.]etrachtungsweise auch immer, in einem konkreten Fall gegeben ist, Art. 20a [X.] auch in derartigen Fällen grundsätzlich geeignet, dem Tierschutz in konkreten Fällen Vorrang zu verleihen? ([X.]eschwerdebegründung S. 54)

ist ausdrücklich als Folgefrage zu [X.] bezeichnet und schon deswegen nicht klärungsfähig. Mit der Abhängigkeit von variablen [X.], die im Rahmen einer Abwägung im Einzelfall [X.]edeutung erlangen, zielt die Frage überdies letztlich auf eine [X.]eurteilung des Einzelfalls ab. Ein Vorrang des Tierschutzes folgt aus Art. 20a [X.] - aus den zur Frage 2 dargelegten Erwägungen - im Übrigen nicht.

e) Die Frage 5:

Widerspricht die Festlegung des [X.]es einer Wildart in einem bestimmten Gebiet dem Staatsziel des Art. 20a [X.], wildlebende Tiere - zugleich als [X.]estandteil der natürlichen Lebensgrundlagen - zu schützen? Konkret: Handelt es sich dabei um eine verbotene Ausrottung, und, wenn nicht, ist der [X.] dennoch nicht mit Art. 20a [X.] zu vereinbaren?" ([X.]eschwerdebegründung S. 54)

ist von vornherein nicht entscheidungserheblich, soweit der [X.] bzw. die "Ausrottung" einer Wildart angesprochen ist. Ein solcher Fall steht hier nicht in Rede, sondern der [X.] einer kleinen Herde, der den [X.]estand in [X.] und im [X.]undesgebiet nicht ansatzweise in Frage stellt ([X.]). Welche [X.]edeutung der Ausweisung eines [X.]ewirtschaftungsbezirks für Muffelwild insoweit zukommt, ist eine Frage des nicht revisiblen Landesrechts.

f) Die Frage 6:

Gestattet es Art. 20a [X.], bei einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung über die Zumutbarkeit von Wildschäden zulasten eines Forsteigentümers allein diese Schäden betragsmäßig zu erfassen, ohne konkret zu ermitteln und abwägend in die [X.]etrachtung einzubeziehen, welche Einnahmen der Forsteigentümer aus der [X.]ejagung des für die Schäden kausalen Wildes erzielen könnte?" ([X.]eschwerdebegründung S. 56)

zielt auf die Klärung, ob bei der [X.]erechnung eines [X.] potenzielle Einnahmen aus einer [X.]ejagung des zu erlegenden Muffelwildes gegenzurechnen sind. Dass aus der Staatszielbestimmung aus Art. 20a [X.] insofern keine Vorgaben ableitbar sind, liegt auf der Hand. Das [X.]erufungsgericht ist zudem davon ausgegangen, dass erzielbare Erlöse aus der [X.]ejagung in die [X.]eurteilung der wirtschaftlichen Auswirkung der durch Muffelwild verursachten Wildschäden einzustellen wären ([X.]). Nach den Feststellungen des [X.] ist die Frage nach der Gegenrechnung mit (potenziellen) Erlösen aus der Jagd aber nicht entscheidungserheblich, weil solche Einnahmen im Streitfall nicht erzielt werden. Der [X.] der Klägerin ist durch unentgeltlichen [X.]egehungsschein an [X.] vergeben, sodass ihr etwaige Einnahmen aus der [X.]ejagung von Muffelwild nicht zufließen würden. Abgesehen davon hat der Gutachter für den Fall der Verpachtung keinen Anlass für die Annahme gesehen, dass für das Jagdszenario "mit Muffelwild" höhere Pachteinnahmen erzielt werden könnten ([X.]). Diese Feststellung ist von der [X.]eschwerde nicht mit durchgreifenden [X.] angegriffen worden (siehe dazu [X.]uchst. g) und für den [X.] bindend (§ 137 Abs. 2 VwGO).

g) [X.]ei der in das Gewand einer Grundsatzrüge gekleideten Frage 7:

Ist ein Verwaltungsgericht, das zu der Frage der Zumutbarkeit derartiger Wildschäden einen Sachverständigen bestellt und ihm dabei diese Gegenüberstellung ausdrücklich mit aufgegeben hat, im Lichte des Art. 20a [X.] zur Einholung eines Obergutachtens oder weiteren Gutachtens dann verpflichtet, wenn der Gutachter in seinem Gutachten lediglich die Schäden betragsmäßig erfasst hat, jedoch außer [X.]etracht gelassen hat, welche Einnahmen der Waldeigentümer aus der [X.]ejagung des für die Schäden kausalen Wildes erzielen könnte, da er solche Einnahmen ausdrücklich und ohne jegliche konkrete Ermittlungen ohne Weiteres als nicht denkbar verneint hat? ([X.]eschwerdebegründung S. 56)

handelt es sich der Sache nach um eine Aufklärungsrüge. Abgesehen davon lässt sich die Frage, ob ein [X.] zur Einholung eines Obergutachtens oder eines ergänzenden Gutachtens verpflichtet ist, nicht allgemeingültig beantworten. In der Rechtsprechung ist geklärt, in welchen Fällen ein [X.] verpflichtet ist, wegen Mängeln eines vorliegenden Gutachtens ein weiteres Gutachten einzuholen (siehe dazu noch unten 4 b). Das hat auch "im Lichte des Art. 20a [X.]" zu gelten. Hingegen ist die Anwendung dieser Grundsätze auf den in der Frage beschriebenen Fall einer Klärung durch Formulierung fallübergreifender Grundsätze nicht zugänglich.

Als Verfahrensmangel dringt die Rüge ebenfalls nicht durch, wie unten (zu 4 b) darzulegen ist.

h) Ebenso handelt es sich bei der Frage 8:

Sind öffentliche Einrichtungen, deren Einvernehmen zur Erteilung einer Genehmigung erforderlich ist, grundsätzlich geeignet, gemäß § 65 Abs. 2 VwGO beigeladen zu werden? ([X.]eschwerdebegründung S. 80)

und bei der Frage 9:

Führt, soweit eine notwendige [X.]eiladung (§ 65 Abs. 2 VwGO) nicht erfolgt ist, dies zur Rechtswidrigkeit eines das [X.] einer neuerlichen, positiv intendierten Entscheidung feststellenden Fortsetzungsfeststellungsurteils, wenn sich zwischen (beanstandeter) Verwaltungsentscheidung und Fortsetzungsfeststellungsurteil die Rechtslage in der Weise geändert hat, dass es der [X.]eiladung, wäre nach der Rechtslage zur Zeit der Fortsetzungsfeststellungsentscheidung zu befinden, nicht mehr bedürfe? ([X.]eschwerdebegründung S. 80)

um in das Gewand der Grundsatzrüge gekleidete Verfahrensrügen. Das bestätigt die [X.]eschwerde, in dem sie die Klärungsbedürftigkeit damit begründet, die Rechtmäßigkeit des Urteils setze voraus, dass es auch verfahrensrechtlich mit der Rechtslage in Einklang stehe ([X.]eschwerdebegründung S. 80). Tatsächlich handelt es sich um eine reine Verfahrensfrage, wenn die [X.]eschwerde geklärt wissen will, ob die [X.]eklagte ohne [X.]eiladung des örtlich zuständigen [X.]s (§ 37 [X.]JagdG) als verpflichtet angesehen werden durfte, neuerlich über den [X.] zu entscheiden ([X.]eschwerdebegründung S. 81).

Sie macht geltend und legt der Frage 9 als Prämisse zugrunde, dass der [X.] gemäß § 65 Abs. 2 VwGO notwendig beizuladen gewesen wäre.

Das Unterlassen der [X.]eiladung des [X.]s kann die [X.]eklagte schon deshalb nicht erfolgreich rügen, weil sie insoweit nicht beschwert ist. Ein Verfahrensmangel, der den [X.]eschwerdeführer nicht in eigenen Rechten berührt, kann der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Die notwendige [X.]eiladung soll die Rechte des notwendig [X.]eizuladenden schützen. Darüber hinaus dient sie der [X.], in dem sie die Rechtskraft des Urteils auf alle am streitigen Rechtsverhältnis [X.]eteiligten erstreckt. Wer ordnungsgemäß am Verfahren beteiligt war und entsprechend auf das Verfahrensergebnis einwirken konnte, wird durch das Unterbleiben der notwendigen [X.]eiladung eines anderen nicht in eigenen Rechten berührt (stRspr, [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 14. April 2010 - 4 [X.] 78.09 - NVwZ 2010, 1026 Rn. 5 und vom 6. Oktober 2020 - 4 [X.] 10.20 - juris Rn. 12). Das Einvernehmenserfordernis des § 21 Abs. 2 Satz 1 [X.]JagdG ändert daran entgegen der Auffassung der [X.]eschwerde nichts. Nach dieser Vorschrift hat die zuständige [X.]ehörde - vorbehaltlich abweichender landesgesetzlicher Regelung - den [X.] im Einvernehmen mit dem [X.] zu bestätigen oder festzusetzen. Die Vorschrift bindet die [X.]ehörde an das Einvernehmen des [X.]s, es sei denn, sie wird durch das Gericht verpflichtet, den [X.] zu bestätigen oder mit einem bestimmten Inhalt festzusetzen. Ein eigenes Recht der [X.]ehörde auf [X.]eteiligung des [X.]s ergibt sich daraus nicht.

i) Die Frage 10:

Übt Art. 20a [X.] auf die Erwägungen Einfluss aus, dass und inwiefern in einem konkreten Fall eine jagdrechtliche Maßnahme, zumal wenn sie (in) der Auslöschung einer gesamten Herde wildlebender Tiere besteht, als erforderlich angesehen werden darf? ([X.]eschwerdebegründung S. 111 f.)

und die Frage 11:

Darf eine rechtmäßig als erforderlich angesehene Maßnahme, besonders eine solche wie vorstehend benannt, im Lichte des Art. 20a [X.] als verhältnismäßig im engeren Sinne angesehen werden? ([X.]eschwerdebegründung S. 112)

können ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden. Wie zu [X.]uchst. b ausgeführt, ist der Tierschutz als [X.]elang mit Verfassungsrang im Rahmen von [X.] zu berücksichtigen. Ob aber eine den Tierschutz zurücksetzende Entscheidung erforderlich ist - es also keine milderen Mittel gibt - und ob sie als angemessen (verhältnismäßig im engeren Sinne) angesehen werden kann, ist eine Frage des Einzelfalls. Wie bereits ausgeführt, verleiht Art. 20a [X.] dem Tierschutz kein Gewicht, das dasjenige konkurrierender [X.]elange schlechthin überwiegt. Vielmehr muss der Tierschutz nach den [X.] berücksichtigt werden. Das betrifft auch die Anwendung des Verhältnismäßigkeitsprinzips.

3. Die Revision ist nicht wegen Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Das Urteil des [X.]erufungsgerichts weicht nicht von der Rechtsprechung des [X.]undesverwaltungsgerichts in den Urteilen vom 13. Juni 2019 - 3 C 28.16 - ([X.]VerwGE 166, 32) und - 3 C 29.16 - ([X.], 39) ab.

Die [X.]eschwerdeführerin ([X.]eschwerdebegründung S. 77 ff.) rügt hierzu, der Rechtssatz im [X.]erufungsurteil, wonach im Rahmen der nach § 21 Abs. 1 [X.]JagdG vorzunehmenden Abwägung zu beachten ist, dass den [X.]- und Abschussvorschriften in § 1, 21 [X.]JagdG und § 22 LJG-[X.] ein Vorrang der waldbaulichen und forstwirtschaftlichen [X.]elange zu entnehmen sei, sofern es sich um eine ordnungsgemäße Forstwirtschaft handele ([X.] f.), stehe "in einem unüberbrückbaren Widerspruch zu den Rechtsgrundsätzen" der vorgenannten Urteile, in denen der beschließende [X.] das Töten männlicher Küken tierschutzrechtlich nur noch übergangsweise für zulässig erklärt hat. Damit ist eine Divergenz nicht dargelegt.

Zur Darlegung einer Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO muss ein inhaltlich bestimmter, die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter Rechtssatz benannt werden, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des [X.]undesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung des [X.]undesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Darin muss zum Ausdruck kommen, dass zwischen den Gerichten ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den [X.]edeutungsgehalt ein und derselben Rechtsvorschrift oder desselben Rechtsgrundsatzes besteht (stRspr, vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 29. Januar 2020 - 2 [X.] 27.19 - juris Rn. 16 m.w.[X.]). In dieser Weise weicht das angefochtene Urteil nicht von einem Rechtssatz oder Rechtsgrundsatz in den bezeichneten Urteilen des [X.]s ab, wenn es dem [X.]undesjagdgesetz im Rahmen der [X.]ung weiterhin einen grundsätzlichen - jedoch relativierbaren - Vorrang der waldbaulichen und forstwirtschaftlichen [X.]elange entnimmt. Ein Rechtsgrundsatz, wonach [X.]elange des Tierschutzes aus Art. 20a [X.] einen solchen Vorrang ausschließen sollten oder gar selbst grundsätzlichen Vorrang beanspruchen können, ist in den benannten Urteilen des [X.]s nicht enthalten. Im Gegenteil hat der [X.] ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es vorrangig Aufgabe des Gesetzgebers ist, den Tierschutz zu einem gerechten Ausgleich mit widerstreitenden Grundrechten zu bringen ([X.]VerwG, Urteil vom 13. Juni 2019 - 3 C 28.16 - [X.]VerwGE 166, 32 Rn. 20). In [X.]ezug auf die hier in Rede stehenden [X.]elange der Jagd und des Forstes hat der Gesetzgeber diesen Ausgleich in § 21 Abs. 1 [X.]JagdG vorgenommen.

4. Die geltend gemachten Verfahrensmängel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegen nicht vor.

a) Die [X.]eschwerde ([X.]eschwerdebegründung S. 67) rügt als verfahrensfehlerhaft, dass der Antrag der [X.]eklagten auf Gewährung eines Schriftsatznachlasses (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 283 Satz 1 ZPO) in der mündlichen Verhandlung vom 8. November 2019 abgelehnt worden ist. Ihr hätte Gelegenheit gegeben werden müssen, zu den Ausführungen des Gutachters in der mündlichen Verhandlung, die neu und überraschend gewesen seien, weiter schriftlich vorzutragen.

Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist damit schon deshalb nicht dargetan, weil die [X.]eschwerde versäumt darzulegen, was sie bei Gewährung des Schriftsatznachlasses noch Entscheidungserhebliches vorgetragen hätte (vgl. zu diesem [X.] [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 16. Juni 2010 - 6 [X.] 81.09 - juris Rn. 8 m.w.[X.]). Das [X.]eschwerdevorbringen erschöpft sich hierzu in der [X.]ehauptung, dass die [X.]eklagte in diesem Fall Nachforschungen angestellt hätte, sagt aber nichts zu deren voraussichtlichem Ergebnis und inwiefern die weiteren Erkenntnisse zur Infragestellung des vorliegenden Gutachtens geeignet gewesen wären. Im Übrigen hat der Sachverständige lediglich sein bekanntes Gutachten erläutert und ist dabei auf naheliegende Einwände eingegangen. Es war der [X.]eklagten kraft ihrer Erfahrungen als untere Jagdbehörde (§ 46 Abs. 2 LJG-NRW) ohne Weiteres zumutbar, das Gutachten fachkundig zu kritisieren und sich auf Erläuterungen des Gutachters vorzubereiten. Es war im Hinblick auf die Prozesslage weder neu noch überraschend, dass der Sachverständige eine Verpachtung unter Verpflichtung zu vollem [X.]ersatz als unrealistisch einstufte (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 8. November 2019 vor dem Oberverwaltungsgericht, GA [X.]l. 552), seine aus sich heraus ohne Weiteres plausible Annahme auf S. 12 des Gutachtens bekräftigte, dass die Existenz einer kleinen Herde Muffelwild keine höhere [X.] erwarten lasse (Protokoll, GA [X.]l. 549), wirtschaftlich sinnvolle Schutzmaßnahmen verneinte (Protokoll, GA [X.]l. 554) und bei der Zinsberechnung auf Unterschiede des Kapitalmarktes und der Forstwirtschaft hinwies (Protokoll, GA [X.]l. 555). Im Übrigen ergeben die - wiederum im Stile einer [X.]erufungsbegründung gehaltenen - Ausführungen der [X.]eschwerde lediglich, dass die [X.]eklagte das Gutachten für falsch hält, belegen aber nicht, dass sie die von ihr dafür gesehenen Gründe im [X.]erufungsverfahren nicht hätte hinreichend vortragen können. Wenn die [X.]eschwerde ([X.]eschwerdebegründung S. 72) in diesem Zusammenhang aus dem [X.]eschluss über die Ablehnung der Schriftsatzfrist (Protokoll, GA [X.]l. 556) sogar eine Voreingenommenheit des [X.]erufungsgerichts herleiten will, entbehrt dies jeder Grundlage.

b) Auch die Aufklärungsrüge dringt nicht durch. Die [X.]eschwerde zeigt nicht auf, dass die in der mündlichen Verhandlung gestellten [X.] abgelehnt worden sind ([X.]eschwerdebegründung S. 74 f.). Das [X.]erufungsgericht hat sich mit den [X.], die der Sache nach bloße [X.]eweisanregungen an das Gericht sind ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 28. Mai 2013 - 7 [X.] 46.12 - juris Rn. 4 m.w.[X.]), im Urteil eingehend befasst und sie beschieden ([X.] f.). Dass sich dem [X.]erufungsgericht nach dem Vortrag der [X.]eklagten die Einholung weiterer Gutachten hätte aufdrängen müssen, ist nicht erkennbar.

Zur Darlegung einer unzureichenden Sachverhaltsaufklärung muss substantiiert dargelegt werden, ob und inwiefern der [X.]eschwerdeführer auf die Einholung des weiteren Gutachtens, dessen Unterbleiben er beanstandet, hingewirkt hat, oder ob sich dem [X.] die Einholung des Gutachtens auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätte aufdrängen müssen (stRspr, vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 15. Oktober 2020 - 4 [X.] 8.20 - juris Rn. 11 m.w.[X.]). Diesen Anforderungen wird die [X.]eschwerde nicht gerecht. Dem Oberverwaltungsgericht lag zur Höhe des [X.] ein Fachgutachten vor, das in der mündlichen Verhandlung erläutert und erörtert worden ist. In einer solchen Prozesslage ist das Unterlassen, ein weiteres Gutachten einzuholen, nur dann als Verfahrensmangel anzusehen, wenn das vorliegende Gutachten für die Überzeugungsbildung des Gerichts ungeeignet oder jedenfalls unzureichend ist, weil es grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweist, von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgeht oder weil Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters besteht (stRspr, vgl. nur [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 14. Oktober 2019 - 4 [X.] 27.19 - NVwZ 2020, 322 Rn. 19 ff.). Hierzu trägt die [X.]eschwerde nichts weiter als eine von der des Gutachters abweichende eigene Meinung vor.

Von einer weiteren [X.]egründung seines [X.]eschlusses sieht der [X.] nach § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.

Meta

3 B 9/20

15.04.2021

Bundesverwaltungsgericht 3. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 8. November 2019, Az: 16 A 447/13, Urteil

Art 20a GG, § 21 Abs 1 S 1 BJagdG, § 1 S 2 TierSchG, § 65 VwGO, § 113 Abs 1 S 4 VwGO, § 283 S 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 15.04.2021, Az. 3 B 9/20 (REWIS RS 2021, 6947)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 6947

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