Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2011, Az. VI ZB 28/11

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 219

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZB 28/11

vom

20. Dezember 2011

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat am 20. Dezember 2011 durch den Vorsitzenden [X.], [X.], die Richterin [X.], den Richter
Pauge und die Richterin von Pentz
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des [X.] wird der Beschluss des 8.
Zivilsenats des [X.] vom 21.
April 2011 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungs-gericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren

Gründe:
I.
Dem Kläger ist am 1.
Dezember 2010 das klageabweisende Urteil des [X.] zugestellt worden. Nach Ablauf
der Berufungsfrist hat der Kläger Berufung eingelegt
und
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die [X.] der Berufungsfrist beantragt.
Das [X.] hat den Antrag auf Wiedereinsetzung mit Beschluss vom 21.
April
2011
zurückgewiesen
und die Berufung als unzulässig verworfen. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt der 1
-
3
-

Kläger Aufhebung dieses Beschlusses und Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist, hilfsweise Zurückverweisung.

II.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 i.V.m. §
522 Abs.
1 Satz
4, §
238 Abs.
2 Satz
1, §
574 Abs.
2
ZPO statthaft und auch im Üb-rigen zulässig.
Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Der angefochtene Beschluss unterliegt schon deshalb der Aufhebung, weil er nicht mit Gründen versehen ist (§
576 Abs.
3, §
547 Nr.
6 ZPO). [X.], die mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden können, müssen den maßgeblichen Sachverhalt wiedergeben, über den entschieden wird, denn das Rechtsbeschwerdegericht hat grundsätzlich von demjenigen Sachverhalt auszugehen, den das Berufungs-
oder Beschwerdegericht festgestellt hat (§
577 Abs.
2 Satz
4, §
559 ZPO). Fehlen tatsächliche Feststellungen, ist es zu einer rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage. Ausführungen des Berufungs-gerichts, die eine solche Überprüfung nicht ermöglichen, sind keine Gründe im zivilprozessualen Sinne (st. Rspr., vgl. [X.], Beschlüsse
vom 9.
März 2006 -
IX
ZB 17/05, [X.], 481
Rn.
6; vom 27.
März 2008 -
IX
ZB 144/07, [X.], 1034 Rn.
3
f.; vom 3.
Dezember 2009 -
IX
ZB 238/08, juris Rn.
4).
Das Berufungsgericht hat seinen Rechtsauführungen keinen Sachverhalt vorangestellt. Auch den Entscheidungsgründen ist der entscheidungserhebliche Sachverhalt nicht in ausreichendem Maße zu entnehmen. Insbesondere ergibt sich aus ihnen nicht, wann und mit welcher konkreten Begründung der Kläger Wiedereinsetzung
beantragt
hat.
2
3
4
-
4
-

2. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
a) Nach der gefestigten Rechtsprechung des [X.] und des [X.] verbietet es der verfassungsrechtlich [X.] Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (vgl. Art.
2 Abs.
1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip), einer Partei die Wiedereinset-zung in den vorigen Stand aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflich-ten ihres Prozessbevollmächtigten zu versagen, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und mit denen sie auch unter Berück-sichtigung der Entscheidungspraxis des angerufenen Gerichts nicht rechnen musste (vgl. [X.] 79, 372, 376
f.; 88, 118, 123
ff.; [X.], NJW-RR 2002, 1004; Senatsbeschluss vom 20.
September 2011 -
VI
ZB 5/11,
juris Rn.
6 inso-weit in [X.] nicht abgedruckt).
b) Den Prozessbevollmächtigten einer Partei trifft im Regelfall kein [X.] an dem verspäteten Zugang eines Schriftsatzes, wenn er veranlasst, dass der Schriftsatz so rechtzeitig in den Briefkasten eingeworfen wird, dass er nach den normalen Postlaufzeiten fristgerecht bei dem Gericht hätte eingehen müssen. Wenn dem Prozessbevollmächtigten keine besonderen Umstände [X.] sind, die zu einer Verlängerung der normalen Postlaufzeiten führen [X.], darf er darauf vertrauen, dass diese eingehalten werden (st. Rspr., vgl. Senatsbeschluss vom 30.
September 2003 -
VI
ZB 60/02, [X.], 354, 355; [X.], Beschlüsse vom 5.
Juli 2001 -
VII
ZB 2/00, juris Rn.
6 in [X.]. nur Leitsatz; vom 9.
Februar 1998 -
II
ZB 15/97, [X.], 1301, 1302). Er
ist dann auch nicht gehalten, sich vor Fristablauf durch Rückfrage bei der Ge-schäftsstelle des [X.] von einem rechtzeitigen Eingang zu über-zeugen ([X.] 79, 372, 375
f.; [X.],
NJW 1992, 38; Senatsbeschluss vom 30.
September 2003 -
VI
ZB 60/02, aaO; [X.], Beschlüsse vom 23.
Januar 2008 -
XII
ZB 155/07, [X.], 1069 Rn.
10; vom 3.
Dezember 2009 -
IX
ZB 5
6
7
-
5
-

238/08, aaO Rn.
10).
Denn der
Prozessbevollmächtigte
ist bereits in besonde-rem Maße verpflichtet, für eine zuverlässige Ausgangskontrolle zu sorgen (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 20.
Dezember 2011 -
VI
ZB 25/11, z.[X.]. [X.]). Dann kann er regelmäßig nicht auch noch gehalten sein, den Eingang seiner Schriftsätze bei Gericht zu überwachen ([X.] 79, 372, 375 f.; [X.],
NJW 1992, 38; [X.], Beschluss vom 3. Dezember 2009 -
IX
ZB 238/08, juris Rn.
10).
c) Eine Nachfragepflicht kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn hierfür ein konkreter Anlass besteht ([X.] 42, 120, 126; [X.],
NJW 1992, 38, 39; [X.], Beschluss vom 3.
Dezember 2009 -
IX
ZB
238/08, juris Rn.
11). Ein solcher konkreter Anlass besteht nicht schon darin, dass der [X.] in der noch laufenden Berufungsbegründungsfrist noch keine auf seinen Schriftsatz bezogene Verfügung des Gerichts erhalten hat. Denn allein daraus müssen sich ihm noch keine Zweifel aufdrängen, dass sein Schriftsatz nicht bei Gericht eingegangen sein könnte. Eine Erkundigungspflicht wird nur durch eine solche Mitteilung des Gerichts ausgelöst, die unzweideutig ergibt, dass etwas fehlgelaufen ist ([X.],
NJW 1992, 38, 39; [X.], Beschluss vom 3.
Dezember 2009 -
IX
ZB 238/08, juris Rn.
11). Die Sorgfaltspflichten des [X.] würden überspannt und der Zugang zu den in den [X.] vorgesehenen Instanzen in unzumutbarer, aus [X.] nicht
mehr

8
-
6
-

zu rechtfertigender Weise
erschwert, wenn man von dem [X.] in derartigen Fällen verlangen würde, Erkundigungen über den Verbleib seines Schriftsatzes einzuholen ([X.],
NJW 1992, 38, 39).
Galke
Zoll
[X.]

Pauge
von Pentz

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 23.11.2010 -
6 [X.]/08 -

OLG [X.], Entscheidung vom 21.04.2011 -
I-8 U 11/11 -

Meta

VI ZB 28/11

20.12.2011

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2011, Az. VI ZB 28/11 (REWIS RS 2011, 219)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 219

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