Aktenzeichen VI ZB 28/11

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RCN:
RCNW73N46LLSU3TD57

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Bundesgerichtshof: Beschluss vom 20.12.2011

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Pflicht des Prozessbevollmächtigten zur Überwachung des Eingangs eines Schriftsatzes durch Nachfrage bei Gericht

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