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PDF anzeigen5 [X.]/03[X.]UNDESGERICHTSHOF[X.]ESCHLUSSvom 1. Dezember 2003in der Strafsachegegenwegen Vergewaltigung u.a.- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 1. Dezember 2003beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil [X.] vom 26. März 2003 wird nach § 349Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.Der [X.]eschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittelsund die dadurch den Nebenklägerinnen entstandenennotwendigen Auslagen zu tragen.Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] merkt der [X.]:Die auf § 338 Nr. 5 StPO gestützte Rüge hat keinen Erfolg. Anders als [X.] der in [X.], 238 abgedruckten Senatsentscheidung war der Wider-ruf der Zulassung der Verteidigerin zur Rechtsanwaltschaft in den Hauptver-handlungsterminen vom 18. und 26. März 2003 noch nicht bestandskräftig,da ihr der nicht verkündete [X.]eschluß des [X.] [X.] Senat [X.] vom 17. März 2003 [X.] ([X.]) 29/02 [X.] noch nicht zuge-stellt war (vgl. das Schreiben des [X.]erichterstatters vom 11. November 2003).Die Verteidigerin war mithin bis zum Abschluß der Hauptverhandlung nochRechtsanwältin. Allein aus dem gegen die Verteidigerin laufenden offenen,noch nicht bestandskräftig abgeschlossenen Widerrufsverfahren läßt [X.] entgegen der Gegenerklärung des Verteidigers im Revisionsverfahren vom26. November 2003 [X.] kein Hindernis für eine Verteidigertätigkeit einer nochzugelassenen Rechtsanwältin herleiten. Dies fordern die Interessen derRechtssicherheit. Im übrigen sind Anhaltspunkte, die allein im [X.]lick auf denVermögensverfall der Rechtsanwältin vor [X.]estandskraft des [X.] gegen die Zuverlässigkeit ihrer Strafverteidigertätigkeit sprechenkönnten, weder konkret dargetan oder ersichtlich noch abstrakt naheliegend.Der [X.] hat seinen Verwerfungsantrag darauf gestützt,daß die Verteidigertätigkeit gemäß § 36 Abs. 2 [X.]RAO nicht als unwirksamanzusehen sei, weil die Verteidigerin bis zum Abschluß der Hauptverhand-lung noch nicht gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 34 Nr. 2 [X.]RAO in der Listeder beim [X.] zugelassenen Rechtsanwälte (§ 31 [X.]RAO) gelöschtwar. Dies bedarf indes keiner Entscheidung, da die Zulassung der Verteidi-gerin zur Rechtsanwaltschaft noch gar nicht bestandskräftig widerrufen war.Die [X.] auch in [X.], 238 nicht behandelte [X.] Frage einer Anwendbarkeitdes § 36 Abs. 2 [X.]RAO auf Fälle der vorliegenden Art mit der Folge, daß dieMitwirkung eines nicht mehr zur Rechtsanwaltschaft zugelassenen Verteidi-gers vor dessen Löschung in der nach § 31 [X.]RAO geführten Liste den [X.] Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO nicht begründen würde, bleibtdaher offen.[X.] [X.]asdorf Gerhardt[X.]rause Schaal
Meta
01.12.2003
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.12.2003, Az. 5 StR 447/03 (REWIS RS 2003, 455)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 455
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