Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.10.2012, Az. 4 AZR 48/11

4. Senat | REWIS RS 2012, 2056

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Gegenstand

Eingruppierung einer Heilerziehungspflegerin


Tenor

1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 7. Dezember 2010 - 19 Sa 1616/10 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der [X.]lägerin nach den Arbeitsvertragsrichtlinien für Einrichtungen, die dem Diakonischen Werk der [X.] angeschlossen sind ([X.] E[X.]D).

2

Der Beklagte ist Träger von diakonischen Einrichtungen und betreibt [X.]. das „[X.]“, eine Wohneinrichtung für Menschen mit geistigen Behinderungen. Die [X.]lägerin ist ausgebildete Erzieherin. In dem mit der [X.]lägerin geschlossenen Dienstvertrag vom 29. März 1993 ist [X.]. vereinbart:

        

„§ 1   

Die Mitarbeiterin wird … mit Wirkung vom 01.04.93 als Erzieherin

                 

für das

                 

[X.], [X.],

                 

eingestellt.

                 

...     

        

§ 2     

Für das Dienstverhältnis gelten die Arbeitsvertragsrichtlinien ([X.]) des [X.] - Innere Mission und Hilfswerk - der [X.] in der jeweils gültigen Fassung. …

                 

[X.]ünftige Änderungen der Richtlinien gelten vom Tage des Inkrafttretens an auch für diesen Dienstvertrag.“

3

Die [X.]lägerin ist im „[X.]“ für die Wohngruppe 6 zuständig, in der sieben Personen von fünf Beschäftigten betreut werden. In den Jahren 2002 bis 2007 absolvierte sie den 210 Unterrichtsstunden umfassenden Q[X.]lifikationslehrgang „[X.]“. Seit der Neufassung der [X.] E[X.]D zum 1. Juli 2007 erhält sie eine Vergütung nach der [X.] 7 [X.] E[X.]D.

4

Mit ihrer [X.]lage hat die [X.]lägerin die Feststellung begehrt, sie sei nach der [X.] 9 [X.] E[X.]D, hilfsweise der [X.] 8 [X.] E[X.]D zu vergüten. Die ihr übertragene Tätigkeit ergebe sich aus der Aufgabenbeschreibung von Mai 1995, die für alle pädagogischen Beschäftigten im „[X.]“ gelte. Zu ihren Aufgaben gehörten Betreuungs- und Personalangelegenheiten mit teilweiser Finanzverantwortung. Insbesondere sei sie mit der Erstellung von Sozial- und Verlaufsberichten befasst, in denen die Art und Schwere der Behinderung zum Zeitpunkt der Aufnahme, der gegebene Hilfsbedarf sowie die bestehenden Perspektiven der Bewohner dargestellt würden. Sie besitze anwendungsbezogene wissenschaftliche [X.]enntnisse iSd. [X.] 9 [X.] E[X.]D, ohne die sie ihre Aufgaben nicht erbringen könne. Ihre Befugnisse und [X.]ompetenzen entsprächen den Aufgaben einer Diplom-Pädagogin. Jedenfalls nehme sie eigenständig schwierige Aufgaben iSd. [X.] 8 [X.] E[X.]D wahr. Die betreuten Bewohner wiesen eine Vielzahl unterschiedlicher psychischer Behinderungen, psychiatrischer Erkrankungen und Störungen auf, die sich teilweise in schweren [X.] Auffälligkeiten und aggressiven Verhaltensweisen zeigten. Sie benötige deshalb erhebliche medizinische, sozialtherapeutische und pädagogische [X.]enntnisse, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit zusätzlich erworben habe. Die besondere Schwierigkeit der Aufgaben zeige sich auch darin, dass der Beklagte jahrelang von seinen Mitarbeitern eine sonderpädagogische Zusatzq[X.]lifikation verlangt habe. Da sie im Übrigen die gleichen Aufgaben wie die übrigen Mitarbeiter mit Fachhochschulabschluss wahrnehme, rechtfertige sich ihre Eingruppierung in die [X.] 9 [X.] E[X.]D auch aus Gründen der Gleichbehandlung.

5

Die [X.]lägerin hat - soweit für die Revision von Bedeutung - beantragt

        

1.    

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr ab dem 1. Juli 2007 Vergütung aus der [X.] 9 [X.] E[X.]D zu zahlen,

        

2.    

hilfsweise festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr ab dem 1. Juli 2007 Vergütung aus der [X.] 8 [X.] E[X.]D zu zahlen.

6

Der Beklagte hat beantragt, die [X.]lage abzuweisen. Die Stellenbeschreibung aus dem Monat Mai 1995 sei unverbindlich; sie beschreibe nur ganz allgemein den Arbeitsbereich einer Fachkraft im Betreuungsdienst und werde seit dem [X.] nicht mehr angewendet. Bei den in der Stellenbeschreibung genannten Tätigkeiten handele es sich um klassische Aufgaben einer Heilerziehungspflegerin, zu denen auch die Erstellung von Sozial- und Verlaufsberichten gehöre. Die der [X.]lägerin tatsächlich übertragenen Aufgaben seien nicht „spezieller“ erzieherischer, sondern heilerzieherischer Art. Deshalb komme es auf die Q[X.]lifikation als Erzieherin nicht an. Vielmehr seien der Schwierigkeits- und Verantwortungsgrad der Tätigkeit an einer heilerzieherischen Ausbildung zu messen. Die [X.]lägerin erfülle auch die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der [X.] 8 [X.] E[X.]D nicht, weil die Betreuung von Bewohnern des „Hauses W“ keine schwierige Aufgabe iSd. [X.] sei. Für eine Eingruppierung nach der [X.] 9 [X.] E[X.]D fehle es an der Notwendigkeit von wissenschaftlichen [X.]enntnissen für die Tätigkeit der [X.]lägerin. Der Gleichbehandlungsgrundsatz sei nicht verletzt. Soweit einzelne Mitarbeiter mit Fachhochschulausbildung Tätigkeiten nach der [X.] 7 [X.] E[X.]D ausübten, seien diese als Sozialarbeiter mit einer Vergütung nach [X.] 9 [X.] E[X.]D eingestellt worden.

7

Das Arbeitsgericht hat der [X.]lage im Hilfsantrag stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten hat das [X.] die [X.]lage abgewiesen sowie die Anschlussberufung der [X.]lägerin zurückgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt die [X.]lägerin ihre ursprünglichen Anträge weiter. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision der Klägerin ist begründet. Mit der Begründung des [X.] konnte die Klage nicht abgewiesen werden. Ob sie aus anderen Gründen begründet ist, kann der Senat mangels hinreichender Feststellungen des [X.] nicht entscheiden. Das führt zur Aufhebung des Berufungsurteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.] zur neuen Verhandlung und Entscheidung (§ 563 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO).

9

I. Die Eingruppierung der Klägerin richtet sich aufgrund ihres Arbeitsvertrages nach den [X.] in ihrer jeweils geltenden Fassung. Danach gelten für die Eingruppierung der Klägerin seit dem 1. Juli 2007 folgende Regelungen:

        

„§ 12 Eingruppierung

        
        

(1) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter ist nach den Merkmalen der übertragenen Tätigkeiten in die [X.]n gemäß der Anlage 1 eingruppiert. Die Tätigkeiten müssen ausdrücklich übertragen sein (z.B. im Rahmen von Aufgaben- oder Stellenbeschreibungen). Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter erhält Entgelt nach der [X.], in die sie bzw. er eingruppiert ist. …

        
        

(2) Die Eingruppierung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters erfolgt in die [X.], deren Tätigkeitsmerkmale sie bzw. er erfüllt und die der Tätigkeit das Gepräge geben. Gepräge bedeutet, dass die entsprechende Tätigkeit unverzichtbarer Bestandteil des Arbeitsauftrages ist.

        
        

(3) Für die Eingruppierung ist nicht die berufliche Ausbildung, sondern allein die Tätigkeit der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters maßgebend. Entscheidend ist die für die Ausübung der beschriebenen Tätigkeit in der Regel erforderliche Qualifikation, nicht die formale Qualifikation der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters.

        
        

(4) Die Eingruppierung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters richtet sich nach den Obersätzen der [X.], die für die Tätigkeitsbereiche in den Untersätzen näher beschrieben werden. Den Sätzen sind [X.]e zugeordnet, die häufig anfallende Tätigkeiten in dieser Eingruppierung benennen.

        
        

…       

        
        

[X.] 7 ([X.]. 5, 6, 11, 15)

        

A.    

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Tätigkeiten, die Fachwissen und entsprechende Fähigkeiten voraussetzen

                 

Hierzu gehören Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

                 

1.    

mit eigenständiger Wahrnehmung von Aufgaben ([X.]. 6) in den Tätigkeitsbereichen

                          

a.    

Pflege/Betreuung/Erziehung,

                          

...     

        
                 

[X.]e:

                 

Alten-, Gesundheits- und Krankenpflegerin,

                 

Erzieherin,

                 

Heilerziehungspflegerin,

                 

…       

                          
        

[X.] 8 ([X.]. 6, 7, 10, 11, 14)

        

A.    

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Tätigkeiten, die vertieftes oder erweitertes Fachwissen und entsprechende Fähigkeiten voraussetzen

                 

Hierzu gehören Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit

                 

1.    

eigenständiger Wahrnehmung ([X.]. 6) von schwierigen ([X.]. 14) Aufgaben in den Tätigkeitsbereichen

                          

a.    

Pflege/Betreuung/Erziehung,

                          

...     

        
                 

[X.]e:

                 

…       

                 

Erzieherin mit speziellen Aufgaben und entsprechenden Kenntnissen,

                 

Heilerziehungspflegerin mit speziellen Aufgaben und entsprechenden Kenntnissen,

                 

...     

                          
        

[X.] 9 ([X.]. 6, 7, 8, 10, 11, 14, 15, 16)

        

A.    

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Tätigkeiten, die anwendungsbezogene wissenschaftliche Kenntnisse voraussetzen

                 

Hierzu gehören Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit

                 

1.    

verantwortlich wahrzunehmenden Aufgaben ([X.]. 8) in den Tätigkeitsbereichen

                 

a.    

Pflege/Betreuung/Erziehung,

                 

b.    

Beratung/Therapie/Seelsorge;

                 

…       

                 

[X.]e:

                 

Sozialpädagogin/Sozialarbeiterin,

                 

Heilpädagogin,

                 

…       

        

[X.]erkungen:

        

…       

        

(6) Die eigenständig wahrgenommenen Aufgaben der [X.] 7 und 8 setzen Fachwissen und entsprechende Fähigkeiten voraus, die i. d. R. durch eine dreijährige Fachschulausbildung, aber auch anderweitig erworben werden können. Eigenständig wahrgenommen bedeutet, dass für die Erledigung der übertragenen Aufgaben Entscheidungen über Mittel und Wege zur Erreichung von Arbeitsergebnissen selbst getroffen werden. …

        

(8) Die verantwortlich wahrzunehmenden Aufgaben der [X.]n 9 bis 11 setzen anwendungsbezogene wissenschaftliche Kenntnisse voraus, die [X.] durch eine Fachhochschulausbildung oder durch einen Bachelorabschluss, aber auch anderweitig erworben werden können. Verantwortlich wahrgenommen bedeutet, dass Ziele und die dazu benötigten Lösungswege z.B. durch Konzeptentwicklung selbständig erarbeitet und entschieden werden.

        

...     

        

(14) Schwierige Aufgaben weisen fachliche, organisatorische, rechtliche oder technische Besonderheiten auf, die vertiefte Überlegung und besondere Sorgfalt erfordern.

        

…“    

II. Die begehrte Eingruppierung setzt voraus, dass die Klägerin nach Maßgabe der für Arbeitsvertragsrichtlinien der kirchlichen Einrichtungen geltenden Auslegungsregelungen (dazu s. nur [X.] 18. November 2009 - 4 [X.] - Rn. 29 mwN, [X.] BGB § 611 Kirchendienst Nr. 54 = EzA BGB 2002 § 611 Kirchliche Arbeitnehmer Nr. 13; 14. Januar 2004 - 10 [X.]/03 - mwN, [X.] AVR Caritasverband Anlage 1 Nr. 3) entweder die allgemeinen Merkmale der [X.] 9, hilfsweise der [X.] 8 [X.] oder eines der dort jeweils genannten [X.]e gemäß den Anforderungen des § 12 Abs. 2 [X.] erfüllt. Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.], die für die Vergütungsordnung der [X.] entsprechend anzuwenden ist, sind die Erfordernisse der [X.]e regelmäßig dann als erfüllt anzusehen, wenn die Mitarbeiterin eine diesen Beispielen entsprechende Tätigkeit ausübt (st. Rspr., etwa [X.] 23. September 2009 - 4 [X.] - Rn. 20 f. mwN, [X.] TVG § 1 Tarifverträge: Einzelhandel Nr. 95; 28. Januar 2009 - 4 [X.] - Rn. 27 mwN, [X.]E 129, 238). Auf die allgemeinen Merkmale muss nur dann zurückgegriffen werden, wenn die vom Arbeitnehmer ausgeübte Tätigkeit von einem Tätigkeitsbeispiel nicht oder nicht voll erfasst wird (st. Rspr., [X.] 4. Juli 2012 - 4 [X.] - Rn. 11; 25. September 1991 - 4 [X.] - mwN, [X.] TVG § 1 Tarifverträge: Großhandel Nr. 7 = EzA TVG § 4 Großhandel Nr. 2). Weiterhin ist nach den Eingruppierungsregelungen des § 12 Abs. 3 [X.] nicht die berufliche Ausbildung, sondern die auszuübende Tätigkeit maßgebend.

III. In Anwendung dieser Grundsätze erweist sich die Stattgabe der Berufung der Beklagten und die Zurückweisung der Anschlussberufung der Klägerin als rechtsfehlerhaft.

1. Mit der Begründung des [X.] konnte der Hauptantrag der Klägerin, mit dem sie die Eingruppierung in die [X.] 9 [X.] geltend gemacht hat, nicht abgewiesen werden.

a) Allerdings hat das [X.] im Ergebnis zutreffend angenommen, die Klägerin könne eine Vergütung nach der [X.] 9 [X.] nicht aus dem Gesichtspunkt des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes verlangen.

[X.]) Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] gebietet der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz, der inhaltlich durch den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bestimmt wird, dem Arbeitgeber, Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in gleicher oder vergleichbarer Lage befinden, gleich zu behandeln. Untersagt ist ihm sowohl eine willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe als auch eine sachfremde Gruppenbildung. Im Bereich der Vergütung gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz nur eingeschränkt. Vorrang hat der Grundsatz der Vertragsfreiheit für individuell ausgehandelte Gehälter. Der Gleichbehandlungsgrundsatz findet aber auch im Bereich der Entgeltzahlung Anwendung, wenn der Arbeitgeber die Vergütung nach einem bestimmten erkennbaren und generalisierenden Prinzip gewährt, indem er bestimmte Voraussetzungen oder bestimmte Zwecke festlegt (vgl. nur [X.] 23. März 2011 - 4 [X.] - Rn. 49 mwN, [X.] TVG § 1 Tarifverträge: Arzt Nr. 39). Allerdings greift der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz wegen seines Schutzcharakters gegenüber der Gestaltungsmacht des Arbeitgebers nur dort ein, wo dieser auch durch eigenes gestaltendes Verhalten ein eigenes Regelwerk oder eine eigene Ordnung schafft, nicht hingegen bei bloßem - auch vermeintlichem - [X.] (s. nur [X.] 6. Juli 2011 - 4 [X.] - Rn. 23 mwN, [X.] 2011, 1426).

[X.]) Das [X.] ist davon ausgegangen, dass es sich aus der Sicht der Klägerin lediglich um einen [X.] durch den Beklagten handele. Es liege kein Fall einer bewussten freiwilligen Leistung durch die Weitergewährung einer als zu hoch erkannten und bislang irrtümlich gewährten Vergütungszahlung vor. Der Beklagte halte die Eingruppierung der Fachhochschulkräfte in die [X.] 9 [X.] wegen der geschlossenen Arbeitsverträge über eine Tätigkeit als Sozialarbeiter für richtig.

cc) Dies ist jedenfalls im Ergebnis zutreffend. Die Klägerin hätte darlegen müssen, dass die Eingruppierung der Mitarbeiter mit einem Fachhochschulabschluss in die [X.] 9 [X.] durch den Beklagten nicht nur objektiv fehlerhaft ist, sondern dass die gewährte Vergütung auf einer bewusst nicht an der Eingruppierungsautomatik der [X.] orientierten und auf einer sachfremden Gruppenbildung beruhenden Regelentscheidung des Beklagten beruht.

Eine mögliche fehlerhafte Eingruppierung der Mitarbeiter mit einem Fachhochschulabschluss durch den Beklagten - selbst wenn sie vorläge, was aber die Klägerin bereits nicht ausdrücklich vorträgt - kann eine ebenfalls fehlerhafte Eingruppierung der Klägerin nicht begründen. Der Gleichbehandlungsgrundsatz kommt als Anspruchsgrundlage nur dann zum Tragen, wenn der Arbeitgeber allein nach einem anderen, in der Regel von ihm aufgestellten Grundsatz Leistungen gewährt, von denen der Arbeitnehmer trotz Erfüllung der für den begünstigten [X.] aufgestellten Voraussetzungen zu Unrecht ausgeschlossen ist. Eine solche bewusste Entscheidung des Beklagten unter Ausgrenzung ihrer Person nach sachfremden Kriterien legt die Klägerin jedoch nicht dar.

b) Die Revision der Klägerin ist jedoch begründet, soweit das [X.] angenommen hat, die allgemeinen Merkmale der [X.] 9 [X.] seien nicht erfüllt.

[X.]) Nach § 12 Abs. 3 [X.] ist für die Eingruppierung nicht die tatsächliche Qualifikation der Mitarbeiterin entscheidend, sondern die Qualifikation, die für die Ausübung der beschriebenen Tätigkeit in der Regel erforderliche ist. Nehmen die [X.]e der Entgeltordnung auf eine Ausbildung oder sonstige Qualifikation Bezug, wird damit ein Merkmal der zu bewertenden Tätigkeit und der hierzu erforderlichen Kenntnisse beschrieben, nicht aber ein persönliches Merkmal der betreffenden Mitarbeiterin.

[X.]) Danach erweist sich die Begründung des [X.] als rechtsfehlerhaft. Es hat entscheidend auf die fachlichen Kenntnisse der Klägerin abgestellt, nicht aber darauf, ob diese für die ausdrücklich übertragene Tätigkeit erforderlich sind.

2. Auch die vom [X.] für die Zurückweisung des [X.] der Klägerin angeführte Begründung, die Klägerin erfülle zwar das [X.] „Erzieherin“ der [X.] 7 [X.], nicht aber das [X.] „Erzieherin mit speziellen Aufgaben und entsprechenden Kenntnissen“ der [X.] 8 [X.], ist nicht rechtsfehlerfrei.

a) Nach den Eingruppierungsregelungen des § 12 Abs. 3 [X.] kommt es für die Eingruppierung nach einem [X.] nicht darauf an, ob die Klägerin die Prüfung für einen dort genannten Ausbildungsberuf erfolgreich abgelegt hat, sondern vielmehr, ob ihr eine entsprechende Tätigkeit, zB als Erzieherin auch übertragen worden ist.

b) Die Klägerin erfüllt nicht das [X.] einer Erzieherin iSd. [X.] 7 [X.]. Die ihr übertragene Tätigkeit entspricht nicht dem Berufsbild einer Erzieherin, sondern dem einer Heilerziehungspflegerin.

[X.]) Nach den von der [X.] veröffentlichten Berufsinformationen sind [X.] ua. wie folgt tätig:

        

„Erzieher/innen beobachten das Verhalten und Befinden der Kinder, die sie fördern und betreuen, analysieren die Ergebnisse nach pädagogischen Grundsätzen und beurteilen z.B. Entwicklungsstand, Motivation oder Sozialverhalten. Auf dieser Grundlage erstellen sie langfristige Erziehungspläne und bereiten Aktivitäten sowie pädagogische Maßnahmen vor, die z.B. [X.] Verhalten oder die individuelle Entwicklung unterstützen. Sie fördern die körperliche und geistige Entwicklung der Betreuten, indem sie diese zu kreativer ... Betätigung sowie zu freiem oder gelenktem Spielen anregen. Weiterhin dokumentieren sie Maßnahmen und deren Ergebnisse, führen Gespräche, unterstützen und beraten bei schulischen Aufgaben und privaten Problemen.“

Davon unterscheiden sich das Berufsbild und das Ausbildungsziel von Heilerziehungspflegerinnen, wie es etwa in den [X.] „Richtlinien und Lehrpläne zur Erprobung - Fachschulen des Sozialwesens - Fachrichtung Heilerziehungspflege“ (hrsg. vom [X.] des [X.], [X.], S. 16 ff.) im Abschnitt 2.1 - Fachschule für Heilerziehungspflege - beschrieben wird:

        

        
        

„Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger sind Fachkräfte im Sozial- und Gesundheitswesen, die pädagogische und pflegerische Kompetenzen integrieren. Sie leisten ganzheitliche Beratung, Begleitung und Unterstützung von Menschen mit Behinderung aller Altersgruppen und Behinderungsformen. Dabei arbeiten sie sowohl klienten-, [X.] und fachbezogen.

        

Die Aufgaben der Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger orientieren sich am gesetzlichen Auftrag des SGB VIII, SGB IX und SGB XII, wonach behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen Anspruch auf Unterstützung zur selbstbestimmten und gleichberechtigten Teilhabe am gesellschaftlichen Leben haben. Insbesondere im Rahmen der Eingliederungshilfe sind Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger die Fachkräfte für die [X.], pädagogische und pflegerische Unterstützung. …“

[X.]) Die der Klägerin ausdrücklich übertragenen Tätigkeiten entsprechen nicht dem Berufsbild einer Erzieherin, sondern dem einer Heilerziehungspflegerin. Sie arbeitet nicht in der Betreuung und Förderung von Kindern und Jugendlichen. Aus der von ihr selbst vorgelegten „Stellenbeschreibung“ und nach der von ihr beschriebenen Tätigkeit ergibt sich, dass die „Lebensbegleitung für Menschen mit Behinderungen“ Aufgabe und Ziel ihrer Beschäftigung ist. Ihr erstinstanzlicher Vortrag, sie sei „als Erzieherin mit speziellen Aufgaben der pädagogischen, therapeutischen und medizinischen Bereiche tätig“, steht dem nicht entgegen. Maßgebend ist allein die tatsächlich übertragene Tätigkeit, nicht aber die rechtliche Bewertung oder Einordnung in vermeintliche Berufsbilder durch eine Partei.

cc) Etwas anderes folgt nicht aus der arbeitsvertraglichen Vereinbarung, nach der die Klägerin als „Erzieherin“ eingestellt ist.

(1) Zwar richtet sich nach § 12 Abs. 3 [X.] die Eingruppierung allein nach der übertragenen Tätigkeit, die nicht notwendig mit der tatsächlich ausgeübten identisch ist. Maßgebend ist grundsätzlich diejenige Tätigkeit, die nach dem Arbeitsvertrag geschuldet wird ([X.] 9. Dezember 2009 - 4 [X.] - Rn. 58 mwN, [X.]E 132, 365 ). Für eine Änderung des Arbeitsvertrages ist eine darauf gerichtete Willenserklärung der Arbeitsvertragsparteien erforderlich (vgl. [X.] 12. März 2008 - 4 [X.]/07 - Rn. 44, [X.] 400 Eingruppierung [X.] Lehrer Nr. 2; 25. Oktober 1995 - 4 [X.] - [X.] [X.] 1975 §§ 22, 23 Nr. 207).

(2) Vorliegend geht der Senat aufgrund des übereinstimmenden Vorbringens der Parteien und der einvernehmlichen Ausübung der ausdrücklich vom Arbeitgeber übertragenen Tätigkeit zugunsten der Klägerin davon aus, dass die ihr übertragene Tätigkeit entweder (noch) im Rahmen des arbeitsvertraglichen Weisungsrechts erfolgt oder es insoweit zu einer (konkludenten) Änderung der ursprünglichen vertraglichen Tätigkeitsabrede gekommen ist und die von der Klägerin ausgeübte Tätigkeit einer Heilerziehungspflegerin dem Arbeitsvertrag entspricht. Im anderen Fall könnte die Klägerin unter Berufung auf die ihr übertragene Tätigkeit ohnehin keine Vergütung auf Grundlage des [X.]s „Erzieherin“ verlangen.

IV. Die Rechtsverletzungen führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung. Der Senat kann auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des [X.] unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör die Sache nicht selbst abschließend entscheiden.

1. Die Klage ist derzeit nicht schlüssig.

a) Der Vortrag der Klägerin zu der von ihr geltend gemachten Eingruppierung nach der [X.] 9 [X.], soweit sie sich auf das allgemeine Merkmal der Fallgruppe 1 a [X.] beruft, ist bisher unschlüssig.

Die Klägerin hat sich insoweit bisher auf eine Darstellung der ihr obliegenden Tätigkeiten und deren Schwierigkeitsgrad, wie sie aus ihrer Sicht gegeben sind, beschränkt. Soweit hier behauptet wurde, die in der Ausbildung zur Erzieherin vermittelten Kenntnisse reichten für die Erfüllung der ihr konkret übertragenen Aufgaben nicht aus, ist dieser Vortrag nicht hinreichend. Er orientiert sich nicht an dem erforderlichen Vergleich zu den Ausbildungsinhalten des Studiengangs an einer Fachhochschule, zB der Heilpädagogik, um beurteilen zu können, ob die Klägerin im Rahmen der ihr übertragenen Heilerziehungstätigkeit „anwendungsbezogene wissenschaftliche Kenntnisse“ iSd. [X.]es benötigt.

b) Nach dem bisherigen Vorbringen hat die Klägerin weiterhin nicht schlüssig dargetan, dass sie nach der [X.] 8 [X.] zu vergüten ist.

[X.]) Das gilt zunächst für die Eingruppierung in die [X.] 8 [X.] unter dem Gesichtspunkt der Erfüllung des [X.]s „Heilerziehungspflegerin mit speziellen Aufgaben und entsprechenden Kenntnissen“.

(1) Bauen [X.]e wie vorliegend dasjenige der „Heilerziehungspflegerin“ und „Heilerziehungspflegerin mit speziellen Aufgaben und entsprechenden Kenntnissen“ der [X.]n 7 und 8 [X.] aufeinander auf, genügt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats für einen schlüssigen Vortrag nicht nur eine genaue Darstellung der eigenen Tätigkeit. Allein aus deren Betrachtung lassen sich noch keine Rückschlüsse darauf ziehen, ob sich die Tätigkeit entsprechend den Qualifizierungsmerkmalen von derjenigen einer Heilerziehungspflegerin iSd. [X.] 7 [X.] hervorhebt. Diese Wertung erfordert einen Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten, also den „[X.]“, und setzt einen entsprechenden Tatsachenvortrag voraus. Dieser muss erkennen lassen, warum sich eine bestimmte Tätigkeit aus der in der Ausgangsfallgruppe erfassten Grundtätigkeit hervorhebt, und einen wertenden Vergleich mit diesen nicht unter das [X.] fallenden Tätigkeiten erlauben (st. Rspr., [X.] 4. Juli 2012 - 4 [X.] - Rn. 24; 23. Februar 2011 - 4 [X.] - Rn. 21 mwN, [X.] BGB § 611 Kirchendienst Nr. 62; 27. August 2008 - 4 [X.] - Rn. 19, [X.]E 127, 305; s. auch Kirchengerichtshof der [X.] 26. April 2010 - [X.]/[X.]-09 - Rn. 38 mwN).

(2) Diesen Anforderungen wird der Vortrag der Klägerin bisher nicht gerecht.

(a) Die Klägerin ist auf einem Arbeitsplatz tätig, der das [X.] „Heilerziehungspflegerin“ erfüllt. Davon gehen die Parteien in Bezug auf die ausdrücklich übertragene Tätigkeit übereinstimmend aus. Nach der Rechtsprechung des Senats ist vorliegend eine pauschale Überprüfung ausreichend, soweit die Parteien die Tätigkeit der Klägerin als unstreitig und das [X.] der [X.] 7 [X.] als erfüllt angesehen haben (vgl. etwa [X.] 4. Juli 2012 - 4 [X.] - Rn. 26; 23. Februar 2011 - 4 [X.] - Rn. 29, [X.] BGB § 611 Kirchendienst Nr. 62; 22. April 2009 - 4 [X.] - Rn. 21 mwN, [X.] [X.] 1975 §§ 22, 23 Nr. 311).

(b) Die Klägerin hat aber nicht diejenigen Tatsachen dargelegt, die den erforderlichen Vergleich zwischen der Tätigkeit einer Heilerziehungspflegerin der [X.] 7 [X.] und derjenigen mit den [X.] Merkmalen des entsprechenden [X.]s der [X.] 8 [X.] ermöglichen, um von „speziellen Aufgaben und entsprechenden Kenntnissen“ ausgehen zu können ( [X.] 4. Juli 2012 - 4 [X.] - Rn. 27 mwN ). Es fehlt bereits an einem Vortrag, der den erforderlichen wertenden Vergleich ermöglicht.

([X.]) Hierzu hätte sie die Normaltätigkeit einer Heilerziehungspflegerin darlegen müssen, also welche Fachkenntnisse und Fertigkeiten eine selbständig arbeitende Heilerziehungspflegerin hat, die in die [X.] 7 [X.] eingruppiert ist. Dazu bedarf es eines Vortrages, welche Ausbildungsinhalte - als Kenntnisse iSd. [X.] - für diesen Beruf nach dem Stand im streitigen [X.] vermittelt werden und welche Aufgaben danach eine Heilerziehungspflegerin als Normaltätigkeit schuldet. Weiter hätte sie vortragen müssen, welche darüber hinausgehenden Tätigkeiten sie verrichtet und in diesem Zusammenhang, welche über die Ausbildungsinhalte hinausgehenden „speziellen Aufgaben“ sie bei der ihr übertragenen Tätigkeit auszuüben hat und welche „entsprechenden Kenntnisse“ hierfür erforderlich sind ( vgl. zum Ganzen ausf. [X.] 4. Juli 2012 - 4 [X.] - Rn. 28 mwN).

Die schlagwortartige Beschreibung ihrer eigenen Tätigkeit reicht hierfür nicht aus. Warum sich die ihr übertragene Tätigkeit aus denen einer Heilerziehungspflegerin der [X.] heraushebt, wird nicht dargelegt.

([X.]) Weiter ist schon nicht erkennbar, in welchem Maße die ihr übertragenen Tätigkeiten der Betreuungsangelegenheiten, der Personalangelegenheiten und der Finanzverantwortung bereits in der Ausbildung zur Heilerziehungspflegerin vermittelt werden und welche speziellen Aufgaben und entsprechenden Kenntnisse notwendig sein sollen, um davon ausgehen zu können, die Anforderungen des [X.]s der [X.] 8 [X.] seien erfüllt. Dass es sich dabei für ausgebildete [X.] um spezielle Aufgaben handeln mag, für die entsprechende Kenntnisse erforderlich sind, ist aufgrund der eindeutigen Regelung in § 12 Abs. 3 [X.] für die Eingruppierung als Heilerziehungspflegerin ohne Bedeutung.

(cc) Ebenso belegt die Betreuung von Bewohnern mit mehrfachen geistigen Behinderungen für sich genommen noch nicht die Erfüllung des maßgebenden [X.]s. Es fehlt an einer Darlegung, welche über die Normaltätigkeit hinausgehenden speziellen Aufgaben damit wahrgenommen werden, welche entsprechenden Kenntnisse dafür erforderlich sind und aus welchen Gründen die Klägerin über sie verfügt. Es ist nicht auszuschließen, dass sich hieraus im Ergebnis die Erfüllung der Anforderungen des [X.]s ergibt; die hierfür maßgebenden Tatsachen für eine dahin gehende Bewertung hat die darlegungspflichtige Klägerin jedoch bisher nicht vorgetragen (vgl. [X.] 23. Februar 2011 - 4 [X.] - Rn. 36, [X.] BGB § 611 Kirchendienst Nr. 62 ).

([X.]) Ein anderes folgt nicht aus dem von der Klägerin vorgelegten Zwischenzeugnis, das aus dem Jahre 2009 stammt. In ihm sind lediglich Aufgaben und Tätigkeiten knapp beschrieben. Auch in der von ihr vorgelegten Stellenbeschreibung werden der „Aufgabenkatalog“ und die „Befugnisse und Kompetenzen“ lediglich durch - dort so bezeichnete - „unsortierte Stichworte“ umschrieben. Zudem kommt diese Stellenbeschreibung als Grundlage für eine Tätigkeitsbewertung schon deshalb nicht in Betracht, weil sie die tatsächlich übertragenen Tätigkeiten nicht ausreichend wiedergibt und sie sich nicht erkennbar auf das von der Klägerin in Anspruch genommene [X.] oder auf einzelne Tatbestandsmerkmale bezieht (zu diesen Anforderungen [X.] 16. November 2011 - 4 [X.] - Rn. 23 f.). Deshalb kann dahinstehen, ob die Stellenbeschreibung überhaupt noch maßgebend ist.

[X.]) Die Klägerin erfüllt nach ihrem bisherigen Vorbringen auch nicht das allgemeine [X.] der [X.] 8 [X.], das im Untersatz Nr. 1 unter Hinweis auf die [X.]erkungen 6 und 14 näher beschrieben wird.

(1) Bei den [X.]en nach den Obersätzen der [X.]n 7 und 8 [X.] handelt es sich gleichfalls um [X.], bei denen ein Tatsachenvortrag erforderlich ist, der zunächst die Voraussetzungen des [X.]es der [X.] 7 [X.] sowie anschließend die Erfüllung der weiteren Merkmale der [X.] 8 [X.] in einer Weise darlegt, die den erforderlichen wertenden Vergleich ermöglicht (ausf. oben IV 1 b [X.] (1)).

Maßstab für diesen Vergleich ist die Tätigkeit in der Ausgangsfallgruppe. Das ist vorliegend aufgrund der übertragenen Tätigkeit und der näheren Umschreibung der eigenständig wahrgenommenen Aufgaben in der [X.]erkung 6 zu dieser [X.] - dreijährige Fachschulausbildung - (wiederum) die Ausbildung zur Heilerziehungspflegerin, da diese dem Berufsbild der übertragenen Tätigkeit entspricht.

(2) Die Klägerin übt zwar auch eine Tätigkeit aus, die die Anforderungen der [X.] 7 [X.] erfüllt. Davon gehen die Parteien des Rechtsstreits aus (s. auch oben IV 1 b [X.] (2) (a)). Es fehlt aber auch insoweit an dem erforderlichen Tatsachenvortrag, der den erforderlichen wertenden Vergleich zwischen der Tätigkeit einer Mitarbeiterin, die das [X.] des [X.] der [X.] 7 [X.] erfüllt, und einer solchen, die „schwierige Aufgaben“ iSd. Beschreibung im Untersatz Nr. 1 zur [X.] 8 [X.] auszuüben hat. Der Vortrag der Klägerin lässt aus den bereits genannten Gründen (oben IV 1 b [X.] (2) (b)) insoweit nicht den Schluss zu, ihr seien „schwierige Aufgaben“ übertragen worden, die im Vergleich zur Tätigkeit einer Heilerziehungspflegerin die [X.]e iSd. [X.]erkung 14 dieser [X.] erfüllen.

2. Der Senat kann die Klage allerdings auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des [X.] nicht abweisen.

a) Die Vorinstanz hat rechtsfehlerhaft, der Rechtsauffassung der Klägerin folgend und entgegen dem eindeutigen Wortlaut des § 12 Abs. 3 [X.], nicht auf die der Klägerin übertragene Tätigkeit einer Heilerziehungspflegerin, sondern auf die von ihr erworbene Qualifikation als Erzieherin abgestellt. In der Folge ist die Klägerin auch nicht auf die Fehlerhaftigkeit des von ihr angenommenen Vergleichsmaßstabes hingewiesen worden. Ihr ist deshalb unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs die Möglichkeit zu geben, anhand der vom Senat angeführten Maßstäbe ergänzend vorzutragen.

b) Das gilt auch für die Anforderung von anwendungsbezogenen wissenschaftlichen Kenntnissen bei der Erfüllung des allgemeinen Merkmales der [X.] 9 [X.]. Wie dargelegt entspricht die Tätigkeit der Klägerin dem Berufsfeld der Heilerziehungspflegerin. Soweit die Klägerin hier die Anforderung von anwendungsbezogenen wissenschaftlichen Kenntnissen als Merkmal ihrer Tätigkeit ansieht, ist ihr Gelegenheit zu geben, dies anhand der gerade auf dieses Berufsfeld bezogenen Fachhochschulausbildung einer Diplom-Heilpädagogin und der entsprechenden Lehrinhalte darzulegen.

        

    Eylert    

        

    Treber    

        

    Creutzfeldt    

        

        

        

    Hardebusch    

        

    Redeker    

                 

Meta

4 AZR 48/11

23.10.2012

Bundesarbeitsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Bielefeld, 30. März 2010, Az: 1 Ca 2671/09, Urteil

§ 12 DCVArbVtrRL, Anl 1 Entgeltgr 7 DCVArbVtrRL, Anl 1 Entgeltgr 8 DCVArbVtrRL, Anl 1 Entgeltgr 9 DCVArbVtrRL

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.10.2012, Az. 4 AZR 48/11 (REWIS RS 2012, 2056)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 2056


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 4 AZR 48/11

Bundesarbeitsgericht, 4 AZR 48/11, 23.10.2012.


Az. 19 Sa 1616/10

Landesarbeitsgericht Hamm, 19 Sa 1616/10, 07.12.2010.


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6 Ca 300/10 (Arbeitsgericht Iserlohn)


Referenzen
Wird zitiert von

4 Ca 5592/19

6 Sa 51/21

9 Sa 384/17

16 Sa 631/14

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