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5 [X.]/12
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 12. April 2012
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge u.a.
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 12. April 2012
beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] (Oder) vom 28. November 2011 im Schuld-spruch dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte im Fall 2 der Urteilsgründe wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungs-mitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Verabredung des Verbrechens des unerlaubten Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt ist.
Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Zur Begründung nimmt der [X.] vollumfänglich auf das gegen den Mittäter des Angeklagten ergangene [X.]surteil vom 15.
März 2012
5
StR 559/11
Bezug.
[X.]
Raum
Schaal
Schneider
Bellay
Meta
12.04.2012
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.04.2012, Az. 5 StR 93/12 (REWIS RS 2012, 7350)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 7350
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