Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.04.2012, Az. 5 StR 93/12

5. Strafsenat | REWIS RS 2012, 7350

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5 [X.]/12

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 12. April 2012
in der Strafsache
gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge u.a.

-
2
-

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 12. April 2012
beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] (Oder) vom 28. November 2011 im Schuld-spruch dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte im Fall 2 der Urteilsgründe wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungs-mitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Verabredung des Verbrechens des unerlaubten Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt ist.

Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Zur Begründung nimmt der [X.] vollumfänglich auf das gegen den Mittäter des Angeklagten ergangene [X.]surteil vom 15.
März 2012

5
StR 559/11

Bezug.

[X.]

Raum

Schaal

Schneider

Bellay

Meta

5 StR 93/12

12.04.2012

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.04.2012, Az. 5 StR 93/12 (REWIS RS 2012, 7350)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 7350

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