Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.11.2008, Az. 4 StR 434/08

4. Strafsenat | REWIS RS 2008, 927

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[X.] vom 11. November 2008 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. November 2008 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 30. April 2008, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Ent-scheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.]. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen (unerlaubter) Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit (unerlaubtem) Be-sitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit Beihilfe zum (uner-laubten) Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer "Gesamt"freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Hiergegen wendet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat Erfolg. 1 1. Die Annahme täterschaftlich begangener Einfuhr hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 2 - 3 - a) Nach den Feststellungen begleitete der Angeklagte den früheren [X.]auf einer Fahrt in die [X.] nach [X.]. Das Fahrzeug hatte [X.]von seinem Arbeitgeber entliehen. In [X.] wollte [X.], wie der Angeklagte von Anfang an wusste, Drogen kaufen, diese in die [X.] einführen und hier sodann gewinnbringend weiter veräußern. Nachdem [X.] in [X.] ca. 600 g Heroin- und 15 g Kokain-gemisch nebst Streckmittel erworben hatte, trat er mit dem Angeklagten die Rückfahrt an. Nach Passieren der Grenze gerieten sie in eine Verkehrskontrol-le. Bevor das Fahrzeug, das von [X.]

geführt wurde, durch die Polizeibeamten angehalten werden konnte, warf der Angeklagte die Tüte mit den Betäubungs-mitteln aus dem [X.]. 3 b) Diese Feststellungen tragen nicht die Verurteilung des Angeklagten wegen (mit-) täterschaftlich begangener unerlaubter Einfuhr von Betäubungs-mitteln. Besteht die Mitwirkung eines Beteiligten allein darin, dass er den Täter bei der Einfuhr - wie hier als Beifahrer - begleitet, etwa um diesem dadurch das Gefühl der Sicherheit zu vermitteln, rechtfertigt dies nicht bereits die Annahme von Mittäterschaft (vgl. [X.]R BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Einfuhr 33 m.w.N.). Zwar ist in einem solchen Fall die Annahme mittäterschaftlichen Handelns nicht gene-rell ausgeschlossen, sie bedarf jedoch besonderer Rechtfertigung durch weitere Gesichtspunkte von Gewicht, beispielsweise durch einen bestimmenden Ein-fluss bei der Vorbereitung der Tat oder durch ein erhöhtes Tatinteresse ([X.] aaO). Dies hat das [X.] im Ansatz nicht verkannt. Soweit es jedoch ein erhöhtes Tatinteresse des Angeklagten daraus hergeleitet hat, dass von der eingeführten Menge Heroin 30 g für ihn bestimmt gewesen seien, fehlt es für diese Annahme an einer tragfähigen Grundlage. Die hierfür angeführte [X.], der Angeklagte habe eine Teilmenge von 15 g Heroin gegen Zahlung von 200 • selbst erworben und weitere 15 g Heroin von [X.]als Entlohnung für die 4 - 4 - Begleitung und Absicherung bei der Fahrt erhalten sollen, stellt - wie der [X.] in seiner Antragsschrift im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat - eine nicht durch Tatsachen belegte bloße Vermutung dar. Dass der Angeklagte angesichts der bevorstehenden Kontrolle die Drogen aus dem Fahrzeug warf, erfolgte ersichtlich zur Vermeidung einer Strafverfolgung und vermag daher ebenfalls nicht ohne Weiteres die Annahme einer Täterschaft des Angeklagten in Bezug auf die [X.] zu rechtfertigen. 2. Der Schuldspruch wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hat daher auf der Grundlage der bisherigen [X.] keinen Bestand. Dies führt auch zur Aufhebung der für sich gesehen [X.] Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (vgl. [X.] 6. Aufl. § 353 Rn. 12). Die weitere tateinheitliche Verurteilung we-gen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge kann schließlich schon deshalb nicht bestehen bleiben, weil der unerlaubte Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge als Auffangtatbestand gegen-über der (vollendeten) unerlaubten Einfuhr dieser Betäubungsmittel zurücktritt ([X.] NStZ-RR 2004, 88, 89). 5 - 5 - 3. Die Sache bedarf daher insgesamt erneuter Verhandlung und Ent-scheidung. 6 Tepperwien Maatz Kuckein Athing Ernemann

Meta

4 StR 434/08

11.11.2008

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.11.2008, Az. 4 StR 434/08 (REWIS RS 2008, 927)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 927

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