Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2018:070318B2STR337.16.1
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 [X.]/16
vom
7.
März 2018
in der Strafsache
gegen
wegen
Bestechung im geschäftlichen Verkehr
-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 7.
März 2018
gemäß §
356a StPO beschlossen:
Die Anhörungsrüge der
Nebenbeteiligten zu 2. vom 1.
März 2018 gegen den Senatsbeschluss vom 14.
Februar 2018 wird
auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
Der Senat hat durch den beanstandeten Beschluss die Revision der
Ne-benbeteiligten zu 2. gegen das Urteil des [X.] vom 24.
November 2015
gemäß §
349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Die hiergegen erhobene Anhörungsrüge der
Verurteilten
vom 1.
März 2018
hat
kei-nen Erfolg.
1. Der
zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet; es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§
356a StPO) vor.
Der Senat hat weder Verfahrensstoff noch Tatsachen oder [X.] verwertet, zu denen die Verurteilte zuvor nicht gehört worden wäre. Auch wurde zu berücksichtigendes Vorbringen nicht übergangen, noch in sons-tiger Weise der Anspruch der
Verurteilten auf rechtliches Gehör verletzt.
Der Umstand, dass der Senat die Rechtsansicht der Verteidigung der
Verurteilten zwar zur Kenntnis genommen hat, ihr aber im Ergebnis nicht ge-folgt ist, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Es ist schon grund-sätzlich davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenomme-1
2
3
4
-
3
-
ne Vorbringen eines Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat (vgl. [X.] [Kammer], Beschluss vom 30.
Juni 2014
2
BvR 792/11, NJW 2014, 2563, 2564 mwN), zumal es nach Art.
103 Abs.
1 GG
nicht dazu verpflichtet ist, jedes
auch nach der Antragsschrift des Generalbundes-anwalts zur Akte gereichtes
Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu [X.] (vgl. [X.], Beschluss vom 4.
April 2016
1
StR 406/15, [X.], 251, 252; Beschluss vom 4.
Juni 2002
3
StR 146/02, [X.]R StPO §
349 Abs.
2 Verwerfung 7, jeweils mwN). Jedenfalls wurde hier der gesamte schriftliche Vortrag der
Verurteilten bei der Entscheidungsfindung des Senats berücksichtigt.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des §
465 Abs.
1 StPO
(vgl. u.a. [X.], Beschluss vom 5. Mai 2014
1
StR 82/14, [X.] 2014, 10051).
Schäfer Eschelbach Zeng
Grube Schmidt
5
Meta
07.03.2018
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.03.2018, Az. 2 StR 337/16 (REWIS RS 2018, 12765)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 12765
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.