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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2018:100418B1STR294.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 [X.]/17
vom
10. April 2018
in der Strafsache
gegen
Alias:
wegen
versuchten Mordes u.a.
hier:
Anhörungsrüge
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Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 10. April 2018
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der
Verurteilten gegen den Beschluss vom 20. Februar 2018 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe:
Das [X.] hat mit Urteil vom 7. März 2017 die Verurteilte wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer
Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision der Verurteilten hat der Senat mit dem o.g. Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Gegen den Beschluss hat die Verurteilte mit Schreiben vom 5. März 2018 die [X.] nach § 356a StPO erhoben.
Die Anhörungsrüge ist unbegründet (§ 356a Satz 1 StPO). Eine Verlet-zung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 20. Februar 2018 zum Nachteil der Verurteilten weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen diese nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen der Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise deren [X.] auf rechtliches Gehör verletzt. Der Senat hat bei seiner Entscheidung das Revisionsvorbringen der Verurteilten in vollem Umfang bedacht und ge-würdigt, es aber nicht für durchgreifend erachtet.
Hierzu ergibt sich auch nichts anderes aus dem Rügeschreiben der [X.], in welchem sie bereits geltend gemachte Einwände und Ausführungen zur Beweiswürdigung (erneut) thematisiert, welche jedoch bereits Gegenstand 1
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der Revision waren und vom Senat bei seiner Entscheidung auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen wurden.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO ([X.], Beschluss vom 2. September 2015 -
1 [X.]/14
Rn.
6).
Raum Graf Radtke
Bär Hohoff
5
Meta
10.04.2018
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.04.2018, Az. 1 StR 294/17 (REWIS RS 2018, 11114)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 11114
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