Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.02.2018, Az. 1 StR 224/17

1. Strafsenat | REWIS RS 2018, 13789

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:190218B1STR224.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 [X.]/17

vom
19. Februar 2018
in der Strafsache
gegen

wegen
Betrugs
hier:
Anhörungsrügen

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am
19. Februar 2018
beschlos-sen:

Die Anhörungsrügen der
Verurteilten gegen
den Beschluss des Senats vom 26.
Juli 2017 werden auf ihre
Kosten zurückgewie-sen.

Gründe:
1.
Der Senat hat die Revision der
Verurteilten gegen das Urteil des [X.]s Augsburg
vom 8.
Dezember
2016
gemäß §
349 Abs.
2 [X.]
ver-worfen. Dagegen wendet sich die
Verurteilte mit
zahlreichen Einwendungen, die teils unter Bezugnahme auf §
356a [X.] als Anhörungsrüge gekennzeich-net sind, teils sich aber auch auf Entscheidungen anderer Gerichte als des [X.] beziehen.
2.
Die
Anhörungsrügen
nach §
356a [X.] sind
unter Berücksichtigung sämtlicher in dieser Sache von der Verurteilten eingereichten Schreiben [X.] unbegründet. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.
a)
Soweit die Verurteilte
eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör für ihre Töchter geltend macht, kommt eine Gehörsverletzung durch den Senat von vornherein nicht in Betracht. Die sechs Töchter der Verurteilten [X.] ursprünglich als Drittbeteiligte am Verfahren beteiligt. Das [X.] hat insoweit jeweils festgestellt, dass diese als Drittbeteiligte (§
73 Abs.
3 StGB aF) 1
2
3
3
-
3
-
im Einzelnen bezeichnete Überweisungen seitens der Verurteilten erhalten ha-ben (sog. Verschiebungsfälle), Wertersatzverfall aber wegen entgegenstehen-der Ansprüche Verletzter (§
73 Abs.
1
Satz
2 StGB, §
111i Abs.
2 [X.] jeweils aF) nicht angeordnet werden kann. Rechtsmittel durch oder für die [X.] waren nicht eingelegt worden. Angesichts bereits eingetretener Rechtskraft waren sie am Revisionsverfahren nicht mehr beteiligt.
b)
Der Senat hat bei seiner Entscheidung
im Übrigen
weder zum Nach-teil der
Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen [X.] nicht gehört worden ist, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungser-hebliches Vorbringen der
Verurteilten
übergangen oder in sonstiger Weise de-ren
Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
Eine Verletzung rechtlichen [X.] ergibt sich auch nicht daraus, dass der Senat die Revision der Verurteilten ohne Begründung gemäß §
349 Abs.
2 [X.] verworfen hat. Einer Begründung bedurfte es bei der hier einstimmig gemäß §
349 Abs.
2 [X.] ergangenen Ent-scheidung nicht. Das Grundgesetz gebietet bei letztinstanzlichen Entscheidun-gen regelmäßig keine Begründung (vgl. nur [X.] [Kammer], Beschluss vom 30.
Juni 2014

2
BvR
792/11 mwN, [X.], 434). Auch die Gewährleis-tungen der [X.] verlangen eine Begrün-dung der Entscheidung des [X.] nicht ([X.], Entscheidung vom 13.
Februar 2007

15073/03, [X.], 274, 276; siehe auch [X.], [X.] vom 12.
November 2013

3
StR
135/13, [X.], 121). Denn grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen [X.] zur Kenntnis genommen und in Erwä-gung gezogen haben (vgl. [X.] aaO mwN).
Der Vortrag der
Verurteilten zur Begründung ihrer
Anhörungsrügen, so-weit sich die dem [X.] zugegangenen Schreiben der Verurteilten 4
5
-
4
-
überhaupt den ihre Revision betreffenden Beschluss des Senats betreffen,
[X.] sich letztlich in einer Wiederholung und Vertiefung des Revisionsvor-bringens. Die Anhörungsrüge dient nicht dazu, das Revisionsgericht zu veran-lassen, das [X.] nochmals zu überprüfen (vgl. [X.], Beschluss vom 19.
November 2014

1
StR
114/14
mwN).
Im Kern enthalten die (neuerlichen) Ausführungen der
Verurteilten
den Vorwurf, der Senat habe in der Sache fehlerhaft entschieden. Mit diesem [X.] kann sie
aber im Rahmen des §
356a [X.] nicht gehört werden (vgl. Senatsbeschluss aaO).
3.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des §
465 Abs.
1 [X.] (vgl. [X.], Beschluss vom 13.
März 2017

1
StR 476/15, [X.], 274, 275
Rn.
10 mwN).
Raum
Bellay
Radtke

Fischer
Bär
6
7

Meta

1 StR 224/17

19.02.2018

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.02.2018, Az. 1 StR 224/17 (REWIS RS 2018, 13789)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 13789

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