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PDF anzeigen[X.] ZR 15/99vom5. Juli 2001in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]Dr. [X.] und die [X.] Kirchhof, [X.], Dr. Zugehör und [X.] 5. Juli 2001beschlossen:Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats [X.] Oberlandesgerichts in [X.] vom 8. Dezember 1998wird nicht angenommen.Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.Streitwert für die Revisionsinstanz: 350.000 DM [geschätzter Er-lösanteil für die fragliche Grundschuld bei einer Verwertung desGrundstücks].Gründe:Die Revision wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen vongrundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg(§ 554b ZPO).Die Ehefrauen der Gesellschafter [X.] und M. haben mit der [X.] eigenes damaliges Vermögen belastet, das die [X.] erst später ([X.] hat. Die Voraussetzungen für eine- 3 -Anfechtung der Belastung - insbesondere entsprechend § 40 Abs. 2 KO - sindnicht dargetan. Das Berufungsgericht geht aufgrund der notariellen Eintra-gungsbewilligung von einer "Bestellung" der Grundschuld aus; [X.] die Klägerin nicht näher vorgetragen, daß eine beiderseitige dingliche Eini-gung i.S.v. § 873 Abs. 1 BGB nicht zustande gekommen wäre, so daß eine sol-che Gestaltung hier auch nicht Streitgegenstand ist. Die Klägerin hat [X.] substantiiert dargetan, daß die Grundschuld ohne Rechtsgrund [X.]; im Gegenteil hat sie eine Kreditforderung der Beklagten von mehr als1,5 Mio. DM zur [X.] anerkannt.[X.] Kirchhof Fischer Zugehör Ganter
Meta
05.07.2001
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.07.2001, Az. IX ZR 15/99 (REWIS RS 2001, 2022)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 2022
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