Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.10.2015, Az. IV ZB 21/15

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 3924

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZB 21/15
vom

14. Oktober 2015

in dem Rechtsstreit

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Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.], die Richter Dr.
Karczewski, [X.] und die
Richterin [X.]

am 14. Oktober 2015

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des [X.] wird der Be-schluss der 6. Zivilkammer des [X.] vom 25.
März 2015 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren wer-den nicht erhoben.

[X.]: bis 4.000

Gründe:

[X.] Der Kläger wendet sich mit der Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung seiner Berufung.
Das [X.] hat die Berufung des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 30.
Juni 2014 als [X.] verworfen. Der Wert der Beschwer erreiche 600

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Berufung sei auch nicht nach §
511 Abs.
4 ZPO zuzulassen. Die [X.] sei entsprechend den Ausführungen im Hinweisbeschluss vom 12.
September 2014 allenfalls auf 500

ä-ger Auskunft, sei der Wert der Beschwer nach seinem Interesse an der Auskunft zu beziffern.
Gehe es ihm dabei nicht darum, eine Leistungs-klage vorzubereiten, sondern um die bloße Auskunft, sei für die Wertbe-messung auf den Aufwand an [X.] und Sachmitteln abzustellen, der mit der Erteilung der verlangten Auskunft verbunden sei. So liege der Fall hier. Dem Kläger gehe es um bloße Auskunftserteilung. Er habe in der mündlichen Verhandlung vom 17.
März 2014 angegeben, dass "er [X.] Auskunft haben wolle. Um finanzielle Dinge gehe es ihm nicht".
Hieran ändere auch der erstmalige Vortrag des [X.] nichts, es sei zwischen ihm und seiner Prozessbevollmächtigten vor Klageeinreichung ausführlich die Erhebung einer Leistungsklage erörtert worden. Dies er-gebe sich aus den
Akten nicht. Tatsächlich habe der Kläger keine [X.] erhoben. Sein Vorbringen sei im Übrigen gemäß §
531 Abs.
2 ZPO verspätet. Auch aus der Berufungsbegründung seien keine Um-stände zu entnehmen, die einen Rechtsmittelstreitwert von mehr als 500

nach gescheiterten Vergleichsverhandlungen sei nicht ersichtlich. Soweit der Kläger vortrage, er habe eine Stufenklage vorbereiten wollen, jedoch aus Kostengründen zunächst keinen Leistungsantrag gestellt, überzeuge
das nicht. [X.] sei schließlich, dass der Kläger mit Schriftsatz vom 29.
Dezember 2014 die Klage erweitert und nunmehr auf zweiter Stufe auf Zahlung klage. Maßgeblich für die Zulässigkeit sei ausschließ-lich die Beschwer des ersten Rechtszugs.

Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des [X.].

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I[X.] Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt
zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §
522 Abs.
1 Satz
4, §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 ZPO statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§
574 Abs.
2 Nr.
2 Alt.
2 ZPO).

2. Der angefochtene Beschluss ist bereits deshalb aufzuheben, weil er

wie die Beschwerde zu Recht rügt

nicht ausreichend mit Grün-den versehen ist.

a) Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen
nach gefestigter Rechtsprechung des [X.] den maßgebli-chen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben und den Streitgegenstand sowie die Anträge in beiden Instanzen erkennen [X.]. Anderenfalls sind sie nicht mit den nach dem Gesetz

576 Abs.
3, §
547 Nr.
6 ZPO) erforderlichen Gründen versehen und bereits deshalb aufzuheben ([X.], Beschlüsse vom 27.
August 2014
[X.] 266/13, NJW-RR 2014, 1531 Rn.
7; vom 16.
April 2013
[X.]/12, NJW-RR 2013, 1077 Rn.
4). Das Rechtsbeschwerdegericht hat grundsätzlich von dem Sachverhalt auszugehen, den das Berufungsgericht festgestellt hat (§
577 Abs.
2 Satz
4, §
559 ZPO). Enthält der angefochtene Beschluss keine tatsächlichen Feststellungen, ist das Rechtsbeschwerdegericht nicht zu einer rechtlichen Prüfung in der Lage. Dies gilt auch dann, wenn das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verwirft, weil die Beru-fungssumme nicht erreicht ist. Denn eine Wertfestsetzung kann vom Rechtsbeschwerdegericht nur darauf hin überprüft werden, ob das Beru-3
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fungsgericht die angekündigten Anträge zur Kenntnis genommen und zu-treffend bewertet und die Grenzen eines ihm gegebenenfalls durch §
3 ZPO eingeräumten Ermessens überschritten oder rechtsfehlerhaft von ihm Gebrauch gemacht hat. Wird diesen Anforderungen nicht genügt, liegt ein von Amts wegen zu berücksichtigender Verfahrensmangel vor, der die Aufhebung der Berufungsentscheidung nach sich zieht ([X.], Beschluss vom 16.
April 2013 aaO).
Eine Sachdarstellung ist lediglich dann ausnahmsweise entbehrlich, wenn sich der maßgebliche Sachver-halt und das Rechtsschutzziel noch mit hinreichender Deutlichkeit aus den Beschlussgründen ergeben ([X.] aaO Rn.
5).

b) Diesen Maßstäben wird die Entscheidung des [X.] nicht gerecht. Der angefochtene Beschluss
enthält keinerlei Darstellung des maßgeblichen Sachverhalts sowie der von den Parteien erstinstanz-lich gestellten Anträge. Ebenso wird nicht mitgeteilt, mit welchen Anträ-gen sich der Kläger im Berufungsverfahren
gegen die Entscheidung des Amtsgerichts wendet. Auch eine zumindest teilweise Bezugnahme auf das erstinstanzliche Urteil fehlt. Zwar wird in dem angefochtenen Be-schluss mehrfach auf den Hinweisbeschluss des [X.] vom 12.
September 2014 verwiesen. Auch dieser enthält indessen keine Sachverhaltsdarstellung. In ihm wird lediglich mitgeteilt, der Kläger [X.] allein Auskunft über sämtliche Verfügungen, die der [X.] in Bankvollmacht der Erblasserin getätigt habe,
und darüber, welche Schmuckstücke aus dem Nachlass der [X.] in Besitz
genommen und weiter an seine Tochter übergeben habe. Was der Kläger im Einzelnen in erster Instanz und nach der Abweisung seiner Klage im [X.] beantragt hat, lässt sich indessen auch diesem Beschluss nicht entnehmen. Der Verwerfungsbeschluss
enthält mithin nicht die für 7
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eine Sachprüfung des [X.] erforderlichen Fest-stellungen.

3. Nach Zurückverweisung hat das Berufungsgericht Gelegenheit, sich mit den vom Kläger im Rechtsbeschwerdeverfahren vorgebrachten Erwägungen zur Zulässigkeit der Berufung zu befassen.

a) Dabei wird es insbesondere die in gefestigter Rechtsprechung des [X.] entwickelten Grundsätze zum Wert des [X.]degegenstands in [X.] zu beachten haben. [X.] richtet sich die Beschwer des [X.] nach Abweisung seiner Aus-kunftsklage entsprechend §
3 ZPO nach dem wirtschaftlichen Interesse an der Erteilung der Auskunft. Soweit die Auskunft die Geltendmachung des Leistungsanspruchs erst vorbereiten und erleichtern soll, beträgt der Wert des Auskunftsanspruchs in der Regel einen Bruchteil des Leis-tungsanspruchs und ist umso höher anzusetzen, je geringer die [X.] von den zur Begründung des Leistungsan-spruchs maßgeblichen Tatsachen sind ([X.], Beschluss vom 12.
Okto-ber 2011
[X.] 127/11, NJW-RR 2012, 130 Rn.
13-15; [X.]/[X.], ZPO 30.
Aufl. §
3 Rn.
16 "Auskunft"). Wird demgegenüber der [X.] zu einer Auskunft verurteilt, so ist für die Bemessung des Werts des [X.]degegenstands sein Interesse maßgeblich, die Auskunft nicht er-teilen zu müssen. Hierbei kommt es grundsätzlich auf den Aufwand an [X.] und Kosten an, den die Erteilung der geschuldeten Auskunft erfor-dert (Senatsbeschlüsse vom 4.
Juni 2014
IV ZB 2/14, [X.] 2014, 424 Rn.
8; vom 9.
November 2011
[X.], [X.] 2012, 149 Rn.
13; vom 10.
März 2010
IV ZR 255/08, [X.], 891 Rn.
6).
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b) Hiervon abweichend will das Berufungsgericht in den Fällen, in denen es dem Kläger um die bloße Auskunft geht, nicht dagegen um die Vorbereitung einer Leistungsklage, für die Wertbemessung allein auf den Aufwand an [X.] und Sachmitteln abstellen, der mit der Erteilung der ver-langten Auskunft verbunden ist (so auch [X.] OLGR 2009, 680, 681; OLG Düsseldorf OLGR 1995, 192; [X.] aaO; [X.]/[X.], Streitwertkommentar 12.
Aufl. Rn.
4467). Ob dieser Auffassung in den Fällen einer reinen Auskunftsklage gefolgt werden kann, erscheint [X.]. Für die Bemessung des Werts der Beschwer des unterlegenen [X.] kann grundsätzlich der Aufwand an [X.]
und Kosten, der für den [X.]n mit der Erteilung der Auskunft verbunden ist, keine Rolle spie-len. Vielmehr liegt es nahe, dass auch in diesen Fällen unter Anwendung von §
3 ZPO das maßgebliche Interesse zu schätzen ist. So hat der Klä-ger selbst in seiner Klageschrift den Wert der Auskunftsklage mit 4.000

angegeben, den auch das Amtsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Diese Frage muss hier jedoch nicht abschließend entschie-den werden. Das Berufungsgericht hat sich, wie seine weiteren Ausfüh-rungen zeigen, selbst nicht an dem von ihm aufgestellten Maßstab orien-tiert. In seiner weiteren Begründung geht es auf den Aufwand an [X.] und Sachmitteln, der mit der Erteilung der Auskunft verbunden wäre, nicht weiter ein, sondern stellt allein darauf ab, dem Kläger sei es um ei-ne reine Auskunftsklage ohne Vorbereitung einer Leistungsklage gegan-gen. Welcher konkrete Aufwand mit der begehrten Auskunftserteilung verbunden wäre, wird demgegenüber nicht dargelegt.

Das Berufungsgericht wird sich im Rahmen seiner neuen Ent-scheidung insbesondere mit dem vom Kläger bereits in seinem Schrift-satz vom 29.
September 2014 sowie in der [X.] gehaltenen
beweisbewehrten Vortrag zu befassen haben, die
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kunftsklage sei zunächst nur aus Kostengesichtspunkten statt der [X.] erhoben worden, es sei jedoch von Anfang an beabsichtigt ge-wesen, im Falle der erteilten Auskunft mögliche Rückzahlungsansprüche auch durchzusetzen. Dieser Vortrag des [X.] kann jedenfalls nicht gemäß §
531 Abs.
2 ZPO unberücksichtigt bleiben, da es auf Ausführun-gen des [X.] zur Darlegung der Beschwer durch ein erstinstanzliches
Urteil zwingend erst im Rechtsmittelverfahren ankommen kann.

[X.] [X.] Dr.
Karczewski

[X.] [X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 30.06.2014 -
16 [X.]/13 -

LG [X.], Entscheidung vom 25.03.2015 -
6 [X.]/14 -

Meta

IV ZB 21/15

14.10.2015

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.10.2015, Az. IV ZB 21/15 (REWIS RS 2015, 3924)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 3924

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