Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26.10.2023, Az. 7 A 2/23

7. Senat | REWIS RS 2023, 9458

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Gegenstand

Besitzeinweisung für den Bau und Betrieb einer Energietransportleitung nach dem LNGG (Brunsbüttel-Hetlingen)


Leitsatz

1. Bei der vor-vorzeitigen Besitzeinweisung gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 3 LNGG i. V. m. § 44b Abs. 1a EnWG werden die Eigentumsrechte der betroffenen Grundstückseigentümer dadurch hinreichend gewahrt, dass sie im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens geprüft werden und die Besitzeinweisung in ihrer Wirksamkeit von der Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses abhängig ist.

2. Bei der vor-vorzeitigen Besitzeinweisung gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 3 LNGG i. V. m. § 44b Abs. 1a EnWG ist keine Prognoseentscheidung über die voraussichtliche Rechtmäßigkeit des ihr zugrundeliegenden Planfeststellungsbeschlusses anzustellen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

Tatbestand

1

Die Kläger begehren die Aufhebung des [X.] des Beklagten vom 21. Dezember 2022. Mit dem angegriffenen Beschluss hat der Beklagte die Beigeladene für den Bau und Betrieb der Energietransportleitung 180 [X.]-Hetlingen entsprechend den Vorgaben eines seinerzeit zu erwartenden Planfeststellungsbeschlusses in den Besitz von Teilen der im Eigentum des [X.] zu 1 stehenden landwirtschaftlichen Grundstücke eingewiesen. Der Kläger zu 2 ist Pächter eines dieser Grundstücke.

2

Mit der Energietransportleitung 180 soll das in [X.] geplante, landgebundene LNG-Terminal sowie eine geplante schwimmende [X.] zur Einfuhr, Entladung, Lagerung und [X.] verflüssigten Erdgases an das bestehende Gasfernleitungsnetz angeschlossen werden.

3

Die Einwendungsfrist zu dem von der Beigeladenen gestellten Antrag auf Planfeststellung endete am 1. August 2022. Die Beigeladene führte mit den Klägern erfolglos gebliebene Verhandlungen über den Abschluss eines Nutzungsvertrags. Der Aufforderung zur Erteilung einer Bauerlaubnis im Oktober 2022 kamen die Kläger nicht nach.

4

Am 4. November 2022 stellte die Beigeladene bei dem Beklagten einen Antrag auf vorzeitige Besitzeinweisung. Der Beklagte führte diesbezüglich anstelle einer mündlichen Verhandlung eine [X.] durch. Im [X.] erließ der Beklagte den angegriffenen Beschluss, der den Klägern am 22. Dezember 2022 zugestellt wurde.

5

Die Kläger haben am 23. Januar 2023 Klage gegen den Beschluss erhoben und diese begründet. Das Vorhaben zerschneide ihre Grundstücke und die darauf befindlichen Drainagen rücksichtslos. Eine andere Trassenführung sei nicht durch den Vorhabenträger geprüft worden. Sie müssten bei einem Störfall damit rechnen, als [X.] in Anspruch genommen zu werden, weil die [X.] nicht Eigentümerin werde. Durch die geplante Leitung würde zudem die Errichtung einer Photovoltaikanlage an dieser Stelle verhindert. Die Lage am Gasmarkt sei stabil. Schließlich seien die Tatbestandsvoraussetzungen der [X.] Besitzeinweisung nicht gegeben. Der sofortige Beginn der Arbeiten sei nicht geboten. Auch hätten sich die Kläger einer Überlassung der Grundstücke nicht grundsätzlich verweigert; sie hätten lediglich Nachfragen bezüglich einer Trassenverlegung gehabt. Die [X.] ersetze nicht die durch das Gesetz vorgesehene mündliche Verhandlung.

6

Gleichzeitig mit der Klage haben die Kläger einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gestellt, den der Senat mit Beschluss vom 10. Februar 2023 - 7 VR 1.23 - (NVwZ 2023, 1176) abgelehnt hat.

7

Der Planfeststellungsbeschluss ist unter dem 22. März 2023 ergangen und von den Klägern ebenfalls angefochten worden (BVerwG 7 A 5.23). Das Verfahren ist noch anhängig. Der Antrag der Kläger auf vorläufigen Rechtsschutz gegen den Planfeststellungsbeschluss ist ebenfalls ohne Erfolg geblieben (BVerwG, Beschluss vom 22. Juni 2023 - 7 VR 3.23 - NVwZ 2023, 1657).

8

Die Kläger beantragen,

den [X.] des Beklagten vom 21. Dezember 2022 aufzuheben.

9

Der Beklagte und die Beigeladene beantragen jeweils,

die Klage abzuweisen.

Sie verteidigen den [X.].

Entscheidungsgründe

Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.

I. 1. Der Rechtsweg zu den [X.] ist eröffnet. Dies folgt schon daraus, dass es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO handelt, ohne dass eine abdrängende Sonderzuweisung besteht. Namentlich besteht keine bundesrechtliche Sonderzuweisung zu den Baulandkammern der Landgerichte. Soweit das [X.] dies in dem von den Klägern angeführten Urteil vom 26. Februar 1999 - 4 U 169 Baul/98 - ([X.] 1999, 476) anders gesehen hat, beruhte dies auf der Anwendung der seinerzeitigen Fassung von § 41a Abs. 7 [X.], der nach Auffassung des [X.] wegen einer Regelungslücke im [X.] anwendbar war.

Art. 14 Abs. 3 Satz 4 GG ist ebenfalls keine hier einschlägige bundesrechtliche Sonderzuweisung. Er eröffnet den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten nur für Streitigkeiten über die Entschädigung im Falle der Enteignung. Streitgegenstand ist hier weder eine Enteignung noch die sich hieran anschließende Entschädigungszahlung.

Schließlich verweist die maßgebliche Norm des § 44b des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung ([X.] - [X.]) vom 7. Juli 2005 ([X.] I S. 1970, 3621), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Oktober 2023 ([X.] 2023 I Nr. 272), in ihrem Absatz 7 Satz 2 ausdrücklich auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO und damit auf Rechtsschutz durch die Verwaltungsgerichte (vgl. [X.], in: [X.], [X.], 2. Aufl. 2019, § 44b Rn. 23; [X.], in: [X.], Energierecht, Stand Juni 2023, § 44b [X.] Rn. 28).

2. Die erstinstanzliche Zuständigkeit des [X.] ergibt sich aus § 12 Satz 1 und 2 Nr. 1 des [X.] verflüssigten Erdgases ([X.] - [X.]) vom 24. Mai 2022 ([X.] I S. 802), in der hier anzuwendenden Fassung vom 8. Oktober 2022 ([X.] I S. 1726). Gemäß § 12 Satz 1 [X.] entscheidet das [X.] im ersten und im letzten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten über Vorhaben nach § 2 dieses Gesetzes. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 [X.] gilt dieses Gesetz u. a. für Leitungen, die der Anbindung von Anlagen nach Nummer 1 oder Nummer 2 an die [X.] dienen (LNG-Anbindungsleitungen), soweit diese Vorhaben in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführt sind (§ 2 Abs. 2 [X.]). § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 erfassen u. a. schwimmende und landgebundene Anlagen zur Einfuhr, Entladung, Lagerung und [X.] verflüssigten Erdgases. Nr. 1.3 der Anlage benennt für Leitungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 [X.] in [X.] die Standorte [X.] und [X.] als Anschlusspunkte für das Gasleitungsnetz. Mit dem Standort [X.] wird der Anschlusspunkt für die geplante schwimmende [X.] und mit dem Standort [X.] der Anschlusspunkt für das [X.] in [X.] genannt (vgl. [X.] f. sowie [X.], Beschluss vom 22. Juni 2023 - 7 VR 3.23 - NVwZ 2023, 1657 Rn. 12).

Die Vorschriften erfassen nicht nur die eigentlichen Zulassungsentscheidungen, sondern auch begleitende Entscheidungen wie die vorzeitige Besitzeinweisung. Das findet seinen Ausdruck - über die Bezugnahme auf "sämtliche Streitigkeiten über Vorhaben" in § 12 Satz 1 [X.] hinaus - in § 12 Satz 2 Nr. 1 [X.], wonach Satz 1 auch auf die für den Betrieb der genannten Vorhaben notwendige Anlagen bezogene Zulassungen des vorzeitigen Baubeginns und Anzeigeverfahren anzuwenden ist. Die Vorschrift ist weit auszulegen, weil nur so die vom Gesetz beabsichtigte Verfahrensbeschleunigung erreicht werden kann. Sie umfasst neben dem durch § 44c [X.] geregelten vorzeitigen Baubeginn auch die vorzeitige Besitzeinweisung nach § 44b [X.]. Die Nichterwähnung der vorzeitigen Besitzeinweisung ist ein offensichtliches Redaktionsversehen. Denn nur wenn beide Instrumente einheitlich behandelt und gegebenenfalls vor Gericht überprüft werden, kann die Zielsetzung des [X.]es erreicht werden, das nach seinem § 1 Abs. 1 der zügigen Einbindung verflüssigten Erdgases in das bestehende Fernleitungsnetz dient und dazu auf eine schnellstmögliche Durchführung der Vorhaben nach § 2 Abs. 2 [X.] zielt (vgl. § 3 Satz 3 [X.]). Entsprechend soll eine Aufteilung des Rechtsschutzes auf verschiedene Instanzen und Gerichte gerade vermieden werden. § 12 Satz 2 [X.] dient diesem Zweck, indem er Streitigkeiten umfassend dem [X.] in erster und letzter Instanz überträgt ([X.]. 20/1742 S. 38; vgl. [X.], Beschluss vom 22. Juni 2023 - 4 VR 4.23 - juris Rn. 9 ff.).

3. Den Klägern mangelt es - unabhängig vom Baufortschritt - nicht am Rechtsschutzbedürfnis. Denn der Eingriff in ihr Eigentum besteht durch die vorzeitige Besitzeinweisung fort (vgl. [X.], Beschluss vom 14. September 2016 - 1 BvR 1335/13 - NVwZ 2017, 149 Rn. 17).

II. Der angefochtene [X.] ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Gemäß § 44b Abs. 1 Satz 1 [X.] hat die Enteignungsbehörde den Träger des Vorhabens auf Antrag nach Feststellung des Plans oder Erteilung der Plangenehmigung in den Besitz einzuweisen, wenn der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten ist und der Eigentümer oder Besitzer sich weigert, den Besitz eines für den Bau, die Änderung oder Betriebsänderung von [X.], Erdkabeln oder Gasversorgungsleitungen im Sinne des § 43 [X.] benötigten Grundstücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen. Nach Satz 2 dieser Vorschrift müssen der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung vollziehbar sein. Weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht (Satz 3).

1. Der [X.] ist formell rechtmäßig. Insbesondere begegnet die Durchführung einer Online-Konsultation anstatt einer mündlichen Verhandlung keinen rechtlichen Bedenken. § 44b Abs. 2 [X.] sieht vor, dass die Enteignungsbehörde spätestens sechs Wochen nach Eingang des Antrags auf Besitzeinweisung mit den Beteiligten mündlich zu verhandeln hat. Gemäß § 5 Abs. 2 des Gesetzes zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19-Pandemie - Planungssicherstellungsgesetz (PlanSiG) - vom 20. Mai 2020 ([X.] I S. 1041), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Dezember 2022 ([X.] I S. 2234), genügt allerdings die Durchführung einer Online-Konsultation nach § 5 Abs. 4 PlanSiG, wenn in Verfahren nach den in § 1 PlanSiG genannten Gesetzen die Durchführung eines Erörterungstermins oder einer mündlichen Verhandlung angeordnet ist, auf die nach den dafür geltenden Vorschriften nicht verzichtet werden kann. Die Verfahren nach dem [X.] sind in § 1 Satz 1 Nr. 9 PlanSiG aufgeführt. Nach § 44b Abs. 2 Satz 1 [X.] ist die Durchführung der mündlichen Verhandlung verpflichtend. Dass im Rahmen der Durchführung der Online-Konsultation Rechte der Kläger nicht hinreichend gewahrt worden sind, wird von diesen nicht vorgetragen.

2. Der sofortige Beginn der Bauarbeiten war geboten. Davon ist auszugehen, wenn das Interesse der Allgemeinheit oder des [X.] an dem sofortigen Beginn der Ausführung des Energieleitungsvorhabens das private Interesse des Betroffenen, von der Besitzeinweisung verschont zu werden, überwiegt ([X.], in: [X.]/Hellermann/[X.], [X.], 4. Aufl. 2023, § 44b Rn. 11; [X.], in: [X.], Energierecht, Stand Juni 2023, § 44b [X.] Rn. 6). Ein solches Überwiegen ist in der Regel dann anzunehmen, wenn dem Vorhaben eine gewisse Dringlichkeit innewohnt, wobei die Bedeutung des Vorhabens Indizwirkung entfalten kann (vgl. [X.], Urteil vom 29. Oktober 2020 - 11 A 6.18 - juris Rn. 37).

Die besondere Dringlichkeit der Vorhaben nach dem [X.] ist in § 3 Satz 1 [X.] durch den Gesetzgeber festgelegt worden. Im Übrigen hat der Beklagte im [X.] ausführlich dargelegt, dass die Bauarbeiten nach der vorgesehenen [X.] unmittelbar bevorstehen. Außerdem hat er das erhebliche öffentliche Interesse am baldigen Bau der Energieleitungen vor dem Hintergrund des [X.] [X.] auf die [X.] und der daraus resultierenden Einstellung [X.] Gaslieferungen an die [X.] hervorgehoben. Auf die Ausführungen auf Seite 16 bis 18 des [X.]es wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen. Dort geht der [X.] in dem für die Beurteilung seiner Rechtmäßigkeit maßgeblichen Zeitpunkt seines Erlasses zu Recht von einer Krise der Gasversorgung aus. Das [X.] ([X.]) hat am 30. März 2022 die Frühwarnstufe und am 23. Juni 2022 die weiterhin geltende Alarmstufe des [X.] Gas ausgerufen. Nach dem von dem damaligen [X.] auf der Grundlage von Art. 8 der Verordnung ([X.]) 2017/1938 vom 25. Oktober 2017 beschlossenen Notfallplan Gas rechtfertigen u. a. gravierende Reduzierungen von Gasströmen an wichtigen physischen Einspeisepunkten und der Ausfall von wichtigen Aufkommensquellen, die Ausrufung der Alarmstufe. Sowohl im Zeitpunkt der Anordnung der Alarmstufe als auch im Zeitpunkt des Erlasses des [X.]es lagen beide Voraussetzungen vor (vgl. [X.], Beschluss vom 15. September 2023 - 7 VR 6.23 - juris Rn. 15). Dem ist auch nicht mit dem Argument zu begegnen, dass inzwischen die [X.] Gasspeicher hinreichend, nämlich über 90 % gefüllt sind. Denn die Dringlichkeit des Baus der Gasversorgungsleitung kommt gerade mit Blick auf künftige Heizperioden zur Geltung. Die Vorbereitung auf den Winter 2023/2024 wird von der [X.] als eine bleibende zentrale Herausforderung bezeichnet (Lagebericht Gasversorgung der [X.] vom 17. August 2023 - vgl. im Einzelnen [X.], Beschluss vom 15. September 2023 - 7 VR 6.23 - juris Rn. 16 ff.).

3. Die Kläger haben sich auch im Sinne des § 44b Abs. 1 Satz 1 [X.] geweigert, die maßgeblichen Flächen der Beigeladenen freiwillig zu überlassen. Eine Weigerung ist zwar nicht schon dann anzunehmen, wenn es nicht sofort zu einer Besitzüberlassung kommt, sondern zunächst zwischen den Grundstückseigentümern oder -besitzern und dem Vorhabenträger Gespräche stattfinden. Dies ist im Vorfeld durchaus gewollt. Von einer Weigerung ist aber dann auszugehen, wenn der Vorhabenträger dem Eigentümer oder Besitzer durch ein entsprechendes Angebot die Möglichkeit eröffnet hat, die Überlassung des Besitzes unter Vorbehalt sämtlicher Entschädigungsansprüche durch eine Vereinbarung im Sinne des § 854 Abs. 2 BGB herbeizuführen und dieser das Angebot nicht angenommen hat (vgl. [X.], Beschluss vom 23. September 2021 - 4 MB 32/21 - juris Rn. 63). Auf ein entsprechendes Angebot der Beigeladenen sind die Kläger im Oktober 2022 nicht eingegangen. Nach den Ausführungen im [X.] haben sie diese Ablehnung im Verfahren der Online-Konsultation wiederholt.

4. Schließlich sind auch die Anforderungen an die Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses erfüllt.

a) § 44b Abs. 1 Satz 2 [X.] sieht als Regelfall für die vorzeitige Besitzeinweisung die Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses vor. Diese war hier zum Zeitpunkt des Erlasses des [X.]es am 21. Dezember 2022 nicht gegeben. Der Erlass des Planfeststellungsbeschlusses wurde seinerzeit erst für März 2023 erwartet; tatsächlich ist er am 22. März 2023 ergangen.

Daneben sieht § 44b Abs. 1a Satz 1 [X.] die Möglichkeit vor, die Besitzeinweisung bereits nach Abschluss des Anhörungsverfahrens nach § 43a [X.] durchzuführen. In diesem Fall ist gemäß Satz 2 der Vorschrift der [X.] mit der aufschiebenden Bedingung zu erlassen, dass sein Ergebnis durch den Planfeststellungsbeschluss bestätigt wird. Noch weitergehend gestattet § 8 Abs. 1 Nr. 3 [X.], dass der Vorhabenträger bereits nach Ablauf der Einwendungsfrist verlangen kann, dass das Verfahren der vorzeitigen Besitzeinweisung nach § 44b [X.] durchgeführt wird. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers wird die Behörde auch zu so einem frühen Zeitpunkt ausreichend Kenntnisse über das Vorhaben haben, um eine Prognoseentscheidung treffen zu können ([X.]. 20/1742 S. 23). In diesen Fällen wird von der [X.] Besitzeinweisung gesprochen.

Die Einwendungsfrist lief hier bereits am 1. August 2022 ab, also rund drei Monate, bevor die Beigeladene den Antrag auf vorzeitige Besitzeinweisung gestellt hat. Die Wirksamkeit der Besitzeinweisung ist zudem von der Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses abhängig gemacht worden.

b) Diese Möglichkeit der [X.] Besitzeinweisung stellt keine verfassungswidrige Beeinträchtigung des Eigentumsgrundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG dar. Die Kläger sind insoweit - zum Teil unter Verweis auf den hier nicht einschlägigen § 31e [X.] und dazu ergangener Literatur ([X.]/[X.], NVwZ 2023, 1529) - der Auffassung, dass durch das Instrument der [X.] Besitzeinweisung die Möglichkeit besteht, vollendete Tatsachen zulasten ihres Eigentums zu schaffen, ohne dass zuvor - wegen des begrenzten Prüfprogramms bei [X.] (§ 44b Abs. 1 Satz 3 [X.]) - die Verletzung ihres Eigentumsgrundrechts hinreichend geprüft wird und insbesondere die Möglichkeit zu effektivem Rechtsschutz besteht. Die Kläger übersehen bei dieser Argumentation, dass die Wirksamkeit des [X.]es und damit die Möglichkeit für den Vorhabenträger, den tatsächlichen Besitz zu erlangen, einen vollziehbaren Planfeststellungsbeschluss voraussetzt. Gemäß § 44b Abs. 1a Satz 3 [X.] ist der [X.] im Verfahren der vorzeitigen Besitzeinweisung mit der aufschiebenden Bedingung zu erlassen, dass sein Ergebnis durch den Planfeststellungsbeschluss bestätigt wird. Hiervon kann nur die Rede sein, wenn ein erlassener Planfeststellungsbeschluss auch vollziehbar ist (vgl. § 44b Abs. 1 Satz 2 [X.]). Das Verfahren der [X.] Besitzeinweisung nach § 44b Abs. 1a [X.] und § 8 Abs. 1 Nr. 3 [X.] nimmt damit nicht Rechtsfolgen der Planfeststellung vorweg, sondern ermöglicht es nur, das Verfahren im Vorfeld zu beschleunigen. Nach diesen Vorschriften kann das Verfahren der Besitzeinweisung ab einem bestimmten Zeitpunkt bereits parallel zum Planfeststellungsverfahren durchgeführt werden. Der Vorhabenträger trägt dabei das Risiko, dass ein Planfeststellungsbeschluss nicht demjenigen entspricht, der zum Zeitpunkt des Erlasses des [X.]es erwartet wurde. In diesem Fall muss er das Ergänzungsverfahren nach § 44b Abs. 1a Satz 4 [X.] durchführen; die Wirksamkeit des [X.]es verzögert sich entsprechend (vgl. [X.], in: [X.]/Hellermann/[X.], [X.], 4. Aufl. 2023, § 44b Rn. 9).

Aus dieser Abhängigkeit der Besitzeinweisung von der Planfeststellung folgt, dass Eigentumsrechte hinreichend geschützt sind. Denn diese sind im Planfeststellungsverfahren in die Abwägung einzustellen und können zum Gegenstand von hiergegen gerichtetem gerichtlichem Rechtsschutz einschließlich vorläufigem - im Erfolgsfall zur Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses führendem - Rechtsschutz gemacht werden. Einer doppelten Prüfung bedarf es daher nicht.

Das gilt auch, soweit nach § 44b Abs. 1a Satz 2 [X.] die Enteignungsbehörde den nach dem Verfahrensstand zu erwartenden Planfeststellungsbeschluss dem vorzeitigen Besitzeinweisungsverfahren zugrunde zu legen hat. Hierbei geht es nämlich allein darum, die voraussichtliche Trassenführung vorherzusagen, weil abhängig von dieser Besitzeinweisungen andere Grundstücke oder andere Teile von Grundstücken betreffen (vgl. [X.], in: [X.], Energierecht, Stand Juni 2023, § 44b [X.] Rn. 10a ff.; 23a f.). Einer auf den zu erwartenden Planfeststellungsbeschluss bezogenen prognostischen Rechtmäßigkeitsprüfung bedarf es demgegenüber nicht (a. [X.], in: [X.]/[X.], [X.] [X.], Stand September 2023, § 44b Rn. 24.1; [X.], in: [X.], [X.] Kommentar zum Energierecht, 4. Aufl. 2019, § 44b [X.] Rn. 14). Die Rechte der Betroffenen werden hinreichend durch die Prüfung im Planfeststellungsverfahren gewahrt. Eine Doppelzuständigkeit von Planfeststellungsbehörde und der für die Besitzeinweisung zuständigen Enteignungsbehörde in Bezug auf die Prüfung der Voraussetzungen für den Erlass eines rechtmäßigen Planfeststellungsbeschlusses ist darüber hinaus auch deshalb abzulehnen, weil eine Mehrfachprüfung dem Beschleunigungszweck der [X.] Besitzeinweisung zuwiderliefe. Hinzu kommt, dass es das Rechtsstaatsprinzip gebietet, Kompetenzen nur einer Behörde einzuräumen und Doppelbeauftragungen zu vermeiden (vgl. [X.], Urteil vom 26. Januar 2023 - 7 CN 1.22 - NVwZ 2023, 1071 Rn. 22 f.; [X.], Urteil vom 13. September 1995 - 13 A 3687/94 - NVwZ-RR 1996, 185 <186>).

c) Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass inzwischen die Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses gegeben ist und damit die Voraussetzungen des regulären [X.] gemäß § 44b Abs. 1 [X.] erfüllt sind. Auch wenn zunächst von der Beigeladenen das Verfahren der [X.] Besitzeinweisung mit seinen besonderen, sich aus § 8 Abs. 1 Nr. 3 [X.] i. V. m. § 44b Abs. 1a [X.] ergebenden Voraussetzungen gewählt wurde und grundsätzlich der maßgebliche Zeitpunkt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit derjenige des Erlasses des [X.]es ist, muss hier der spätere Erlass eines vollziehbaren Planfeststellungsbeschlusses berücksichtigt werden können. Es wäre mit der grundrechtlichen Stellung des [X.] nicht vereinbar, eine vor-vorzeitige Besitzeinweisung aufzuheben, wenn die reguläre Besitzeinweisung aufgrund eines neuen Antrags sofort zu gewähren wäre (vgl. [X.], Urteil vom 26. September 2019 - 7 C 5.18 - [X.]E 166, 321 Rn. 43). Der Planfeststellungsbeschluss ist am 22. März 2023 ergangen. Vorläufiger Rechtsschutz hiergegen ist ohne Erfolg geblieben (vgl. [X.], Beschluss vom 22. Juni 2023 - 7 VR 3.23 - NVwZ 2023, 1657).

5. Die Besitzeinweisung unterliegt gemäß § 44b Abs. 1 Satz 3 [X.] keinen weiteren Voraussetzungen als § 44b Abs. 1 Satz 1 und 2 [X.] dies vorsehen. Zahlreiche Einwände der Kläger etwa betreffend die Trassenführung sind hier ohne Belang. Sie sind Gegenstand der Prüfung des der Besitzeinweisung zugrundeliegenden Planfeststellungsbeschlusses.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO.

Meta

7 A 2/23

26.10.2023

Bundesverwaltungsgericht 7. Senat

Urteil

Sachgebiet: A

§ 2 Abs 1 Nr 3 LNGG, § 2 Abs 2 LNGG, § 3 S 1 LNGG, § 8 Abs 1 Nr 3 LNGG, § 12 LNGG, § 44b Abs 1 EnWG, § 44b Abs 1a EnWG, § 44b Abs 2 EnWG, § 44b Abs 7 EnWG, § 40 Abs 1 S 1 VwGO, § 1 S 1 Nr 9 PlanSiG, § 5 Abs 2 PlanSiG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26.10.2023, Az. 7 A 2/23 (REWIS RS 2023, 9458)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 9458

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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1 BvR 1335/13

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