Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.06.2000, Az. 1 ARs 6/00

1. Strafsenat | REWIS RS 2000, 1844

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[X.] 6/00vom27. Juni 2000in der [X.] [X.]s u.a.hier: Anfrage des 4. Strafsenats vom 14. März 2000 - 4 StR 284/99- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 27. Juni 2000 gemäß § 132Abs. 3 [X.] beschlossen:Der [X.] hält an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, die dervom 4. Strafsenat beabsichtigten Entscheidung entgegensteht.Danach genügt für das Handeln "als Mitglied einer Bande" hin-sichtlich der Zahl der Bandenmitglieder eine Verbindung von zweiPersonen. Das gilt namentlich auch für die sogenannte [X.] (§ 244 Abs. 1 Nr. 2, § 244a Abs. 1 StGB). Die [X.] anderen [X.] beim [X.] setzt zu-dem die Tatbegehung durch wenigstens zwei Bandenmitgliedervoraus, die zeitlich und örtlich, wenn auch nicht notwendig kör-perlich zusammenwirken müssen.Gründe:Der 4. Strafsenat ([X.]uß vom 14. März 2000 - 4 StR 284/99) [X.] zu entscheiden:"Der Begriff der Bande setzt voraus, daß sich mehr als zwei Personenmit dem ernsthaften Willen zusammengeschlossen haben, künftig für eine ge-wisse Dauer mehrere selbständige, im einzelnen noch ungewisse Straftaten zubegehen.- 3 -Der Tatbestand des [X.]s erfordert nicht, daß mindestenszwei Bandenmitglieder die Tat in zeitlichem und örtlichem Zusammenwirkenbegehen."[X.]m Blick auf die bisherige ständige Rechtsprechung des [X.] hat der 4. Strafsenat den anderen Strafsenaten die Frage vorgelegt,ob sie an entgegenstehender Rechtsprechung festhalten. Dem ersten Rechts-satz der Anfrage liegt der Anspruch zugrunde, für alle Bandendelikte des mate-riellen Strafrechts hinsichtlich der Zahl der erforderlichen Bandenmitgliedereine einheitliche Auslegung beizubehalten; sie erstreckt sich deshalb auf [X.].[X.] beabsichtigten Entscheidung steht Rechtsprechung des [X.]s ent-gegen.1. Der [X.] hat seit langem in zahlreichen Entscheidungen zu [X.] hervorgehoben und dies "als außer Frage stehend" er-achtet, daß eine Bande unter weiteren Voraussetzungen auch dann [X.], wenn sich lediglich zwei Personen zu wiederholter Tatbegehung verbun-den haben (anknüpfend an [X.], 239 in der grundlegenden Entscheidungzur Bande im Betäubungsmittelstrafrecht: [X.]St 38, 26; vgl. zur [X.], 2913). Die Rechtsprechung war stets von dem [X.] getragen, den [X.] der verschiedenen Tatbestände möglichsteinheitlich auszulegen. Demgemäß hat der [X.] in [X.]St 38, 26, 27 f. be-tont, daß sowohl für den [X.] (§ 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB) als auchfür den schweren (Banden-) Raub (§ 250 Abs. 1 Nr. 4 StGB), den bandenmä-ßigen Schmuggel (§ 373 Abs. 2 Nr. 3 [X.]) und das unerlaubte bandenmäßige- 4 -Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (§ 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG) der [X.] ausreicht. Zuletzt hat [X.] dies für die Diebes- wie für die sogenannte gemischte - aus Dieb [X.] bestehende - Zweierbande nach § 260 Abs. 1 Nr. 2, § 260a Abs. 1StGB tragend mit [X.]eil vom 23. Februar 2000 - 1 StR 568/99 - entschieden. [X.] sich dabei am Wortsinn des Begriffs der Bande, an einer Abgrenzung zurkriminellen Vereinigung und vornehmlich an den Materialien zu Gesetzesvor-haben orientiert, die belegen, daß der Gesetzgeber bei Novellierungen in denletzten Jahren von einer gefestigten Rechtsprechung zum [X.] aus-gegangen ist (vgl. nur [X.]St 38, 26; siehe weiter u.a.: [X.], 642[tragend]; [X.] 1996, 443; 1998, 255, jeweils zur sogenannten BtM-Bande;[X.], 586 zur Diebesbande; [X.], [X.]. vom 12. Januar 2000- 1 [X.] - zur Bandenhehlerei).Zugleich hat der [X.] weitergehende Anforderungen an die [X.] formuliert, um diese von der bloßen Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2StGB) abzuheben. Die Tatbegehung als Bandenmitglied stellt danach eine ge-genüber der Mittäterschaft gesteigerte, über die aktuelle Tat tendenziell hin-ausreichende deliktische Zusammenarbeit dar. Der gemeinschaftlich begange-nen Tat muß ein auf gewisse Dauer angelegter und verbindlicher Gesamtwillezugrundeliegen. Dafür ist kennzeichnend, daß sich ein [X.] im überge-ordneten [X.]nteresse der bandenmäßigen Verbindung betätigt. Über die mittäter-schaftliche Arbeitsteilung im jeweiligen [X.] hinaus ist ein Han-deln mit gefestigtem [X.]n erforderlich ([X.] NJW 1998, 2913). [X.] hinaus hat der [X.] auch für die Beweisführung bestimmte Maßgabenausgesprochen: Ob die Voraussetzungen bandenmäßigen [X.], ist aufgrund aller Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Dabei [X.] allem der Eigenart der jeweiligen Tätergruppe [X.]ndizwert zu. Je stärker die- 5 -Gefährlichkeit einer Tätergruppe durch die Zahl ihrer Mitglieder, durch derenPräsenz bei der Tatausführung oder durch organisatorische Stabilität hervor-tritt, desto geringer sind die [X.] hinsichtlich des Banden-zwecks und der [X.] (im Anschluß an [X.] [X.] 1996, 166, 169f.: [X.] NJW 1998, 2913; siehe auch [X.] [X.]-RR 1999, 208 f.).Für den besonderen Fall, daß zwei Personen ohnehin aus persönlichenoder anderweitigen Gründen in rechtlich anerkannter Weise miteinander [X.] sind (eheliche Lebensgemeinschaft, enge verwandtschaftliche Bezie-hung, gesellschaftsrechtliches Verhältnis) und es im weiteren Verlauf diesesVerhältnisses zur gemeinschaftlichen Begehung von Straftaten kommt, hat [X.] für die Annahme einer bandenmäßigen kriminellen Zusammenarbeit ge-wichtigere [X.]ndizien verlangt, als das sonst erforderlich ist ([X.] NJW 1998,2913, 2914; [X.]. vom 23. Februar 2000 - 1 StR 568/99 - [X.]). Auf dieseWeise hat er dem Merkmal der Bande - jenseits der Frage der Zahl ihrer [X.] - einen eigenständigen Bedeutungsgehalt beigemessen, der vornehm-lich die Feststellung einer [X.] bestimmt, welche von einem Handelnauch im gemeinsamen Bandeninteresse und mit gefestigtem [X.] ist. Zugleich hat der [X.] klargestellt, daß eine solche [X.] auch stillschweigend getroffen werden kann; eine gegenseitige Ver-pflichtung der Mitglieder zur Begehung einschlägiger Delikte ist rechtlich eben-sowenig erforderlich wie die Bildung einer festgefügten Organisation, in derden einzelnen Mitgliedern bestimmte Rollen zugewiesen sind ([X.], [X.].vom 17. November 1998 - 1 [X.]98). Eine allgemeine Verbrechensabredezwischen den Beteiligten, in Zukunft selbständige, im einzelnen noch unbe-stimmte Bandentaten zu begehen, genügt (so zuletzt [X.], [X.]. vom 12.Januar 2000 - 1 [X.] - BA S. 4; siehe zur Spruchpraxis gerade auch des[X.]s zustimmend [X.] [X.] 1998, 256).- 6 -2. Der [X.] hat weiter wiederholt entschieden, daß die Begehung einesDiebstahls "unter Mitwirkung eines anderen [X.]" (§ 244 Abs. 1Nr. 2, § 244a Abs. 1 StGB) erfordert, daß wenigstens zwei Bandenmitgliederbei der Tatausführung örtlich und zeitlich, wenn auch nicht notwendig körper-lich zusammenwirken, sich mithin am eigentlichen Tatort oder in dessen un-mittelbarer Nähe aufhalten müssen (vgl. [X.], [X.]. vom 8. August 1995 -1 [X.] = [X.], 586; [X.]. vom 2. Juli 1996 - 1 [X.] = [X.], 493; [X.]. vom 22. Juli 1998 - 1 [X.] = [X.], 151; zuletzt[X.]. vom 23. Februar 2000 - 1 StR 568/99 - [X.]). Durch die Mitwirkung ei-nes weiteren [X.] muß sich die Effizienz der eigentlichen Weg-nahmehandlung beim [X.] steigern; die vom Täter ausgehende"Aktionsgefahr" muß sich durch die Mitwirkung eines anderen [X.] am eigentlichen Tatort manifestieren ([X.], [X.]. vom 22. Juli 1998 -1 [X.] = [X.], 151). [X.][X.] [X.] teilt nicht die Auffassung des anfragenden 4. Strafsenats, [X.] solle abweichend von der bislang einheitlichen, gefestigtenRechtsprechung des [X.] nunmehr dahin definiert werden, daßsich mehr als zwei Personen - also wenigstens drei - zusammengeschlossenhaben müssen, um eine Bande zu bilden.1. Bisher war anerkannt, daß auch der Zusammenschluß von nur zweiPersonen unter den Begriff der Bande in des Wortes Bedeutung gefaßt [X.] (vgl. [X.]St 38, 26, 28 und auch [X.] 1982, 55, 57 ff.). [X.] der anfragende [X.] Bedenken und weist auf die frühere Prägung desWortsinns durch den vornehmlich kriegerischen Sprachgebrauch hin (vgl. dazuauch [X.] und [X.], [X.], 1. Band 1854 [X.] 7 -te 1099). Dabei bleibt indessen außer acht, daß in den letzten Jahrzehnten [X.] gerade auch durch die Rechtspraxis und die [X.] mitgeprägt worden ist. Schon das [X.] hat in einer [X.] Entscheidung (1883) zum [X.] hervorgehoben, die "[X.]" habe sich von der historischen Erscheinungsform der Ban-de losgelöst ([X.], 296).Damit bleibt festzuhalten, daß eine am Wortlaut orientierte [X.] Verständnis des [X.]s gestattet, das einen [X.] genügen läßt.2. Der Gesetzgeber hat die seitherige Gesetzesauslegung hinsichtlichder Mindestzahl der Bandenmitglieder durch die höchstrichterliche Rechtspre-chung vorgefunden und sie in der Folge verschiedenen Änderungen des mate-riellen Strafrechts zugrundegelegt. Zu keinem Zeitpunkt hat er Anlaß gesehen,dieses Begriffsverständnis in Frage zu stellen. Vielmehr hat er bei bedeutsa-men materiellrechtlichen Änderungen ausdrücklich auf die gefestigte Ausle-gung des [X.]s Bezug genommen.Der Begriff der "Bande" wurde erst 1969 durch das [X.] in § 244Abs. 1 Nr. 3 StGB (aF) eingefügt. Damit sollte klargestellt werden, daß es [X.] der [X.] um ein besonderes persönliches Merkmal han-delt. Von der Auslegung des in der Vorgängervorschrift des § 243 Abs. 1 Nr. 6StGB (aF) enthaltenen Tatbestandsteiles "mehrere mitwirken, welche sich zurfortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden haben" [X.] abgerückt werden ([X.]. V/4094 S. 36 i.V.m. [X.]. [X.] 407). Dazu waren stets zwei Personen als ausreichend angesehen worden(vgl. [X.] 1982, 55, 60; siehe auch [X.], 173, 175).- 8 -[X.]m Zusammenhang mit der im Jahre 1977 erfolgten Neufassung des§ 373 Abs. 2 Nr. 3 [X.] hat der Gesetzgeber ausgeführt: "Die Nummer 3 lehntsich an § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB (aF) an, weil beide Fälle miteinander unver-gleichbar sind. Danach ist es ... ausreichend, daß die Tat mit einem ([X.]) weiteren Bandenmitglied begangen wird, während nach gel-tendem Recht (§ 397 Abs. 2 Nr. 1 [X.] [aF]) drei Personen mitwirken müssen"(vgl. Regierungsentwurf der [X.]. V[X.]/1982 S. 196; siehe dazu auch[X.]St 38, 26, 28). Auch bei der Novellierung des [X.] der Gesetzgeber bei der Einfügung des Merkmals der Bande hervorgeho-ben, daß der Zusammenschluß von zwei Personen zur fortgesetzten [X.] Straftaten bereits das Merkmal einer Bande erfüllt (vgl. [X.] Änderung des [X.]. V[X.]/1877 S. 10). Damit sollte er-sichtlich an die bis dahin ergangene Rechtsprechung zum [X.] werden.Schließlich hat der Gesetzgeber in der Folge, namentlich mit [X.], dem 27. [X.], dem Verbrechensbekämpfungsgesetz und [X.], eine Reihe von Strafvorschriften umgestaltet (auch § 244 StGB). [X.] dabei gerade den [X.] in einer Vielzahl von Straftatbeständen- zumeist als Regelbeispiel für den besonders schweren Fall, aber auch [X.] - verwandt (vgl. die im [X.] [X.] oben [X.], insgesamt 17 an der Zahl; Gesetz zur Bekämpfung der Organi-sierten Kriminalität - [X.] - vom 15. Juli 1992, [X.]. [X.] 1302; 27. [X.]vom 23. Juli 1993, [X.]. [X.] 1346; Verbrechensbekämpfungsgesetz vom28. Oktober 1994, [X.]. [X.] 3186; [X.] vom 26. Januar 1998, [X.]. [X.] 164).Dabei war es sein allgemeines Ziel, "[X.] zu schließen", Ausle-gungsschwierigkeiten zu beseitigen und den Sprachgebrauch zu [X.] (vgl. Entwurf eines [X.] [X.]. 13/8587, Einleitung). Den Ban-- 9 -denbegriff selbst hat er dabei zwar nicht definiert. [X.]n der Begründung des [X.] (1994) ist aber erneut aus-drücklich auf die nach herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literaturgenügende Verbindung von zwei Personen abgestellt worden ([X.].12/6853 S. 28 zu § 261 StGB). Es liegt zudem angesichts des Ausmaßes [X.] des [X.]s bei den für das materielle Strafrecht beson-ders bedeutsamen grundlegenden Gesetzesänderungen auf der Hand, daß [X.] ihn auf der Grundlage einer langjährigen, vom [X.]elbst stets als "gefestigt", vom [X.] zuletzt gar als "außer Frage stehend"erachteten Rechtsprechung verstanden und seinem Regelungskonzept [X.] hat (siehe [X.] NJW 1998, 2913). Dementsprechend hat [X.] 5. Strafsenat in [X.] 1996, 339 ([X.]. vom 25. Januar 1996 - 5 [X.])zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln ausdrücklich undzutreffend hervorgehoben, daß sich der Gesetzgeber an einer durch gefestigteRechtsprechung vorgegebenen Begrifflichkeit der Bande orientiert habe. [X.] zumal auch im Blick darauf, daß etwa der Entwurf eines [X.] (1991) eineausführliche Begründung insbesondere zu den Tatbeständen des Bandendieb-stahls und der Bandenhehlerei enthält, die auch auf die [X.] Änderungen eingeht ([X.]. 12/989 S. 25). Ange-sichts des in der Rechtspraxis mit einem feststehenden Bedeutungsgehalt ver-wandten Begriffs hat der Gesetzgeber keinen Anlaß gesehen, ihn im [X.] Teil des Strafgesetzbuches abweichend zu definieren (vgl. § 11 StGB).Dieser Befund wird noch dadurch verstärkt, daß der Gesetzgeber - mit derweitergehenden Verwendung des Begriffs der Bande im materiellen [X.] - auch im Bereich des strafverfahrensrechtlichen [X.]nstrumentari-ums gewichtige Eingriffe in die Rechtssphäre des Betroffenen vorgesehen hat,die auch an Bandenvorschriften anknüpfen. Das gilt für die Überwachung der- 10 -Telekommunikation (§ 100a Satz 1 Nr. 2, 3 und 4 StPO), das Abhören mittechnischen Mitteln (§ 100c Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3 Buchst. a, b und [X.]) undden Einsatz Verdeckter Ermittler (§ 110a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StPO). Auch dieseeingriffsintensiven, im Gesetzgebungsverfahren keineswegs unumstrittenenMaßnahmen haben dem Gesetzgeber keinen Grund gegeben, den Begriff [X.] restriktiver zu fassen.Festzuhalten bleibt mithin, daß in den verschiedenen neueren Gesetz-gebungsverfahren, die sich mit den Bandenvorschriften befaßt haben, die [X.] von dem durch die Rechtsprechung geprägten [X.] teilsausdrücklich, teils konkludent hervorgetreten ist.3. Diesem Ergebnis kann nicht entgegengesetzt werden, in [X.] und kriminalpolitischer Sicht rechtfertige eine bandenmäßige [X.] nicht die Annahme besonderer Gefährlichkeit, die letztlich die erhöhteStrafdrohung trage. Diese Sicht zieht die Zweckmäßigkeit der Differenzierungin Zweifel, vermag aber nicht zu widerlegen, daß auch für die als [X.] definierte Bande jedenfalls vertretbare, sachge-rechte Erwägungen sprechen. Die These, daß eine größere Zahl von [X.] entsprechend größere und nachhaltigere kriminelle Eigendynamik zu [X.] vermag, ist tendenziell freilich zutreffend. Das ändert aber nichts daran,daß sich schon in einem [X.] eine Dynamik [X.] kann, die das Gefühl persönlich-individueller Verantwortung [X.]. Bereits in einer sogenannten Dyade ([X.]) sind erheblicheWechselwirkungen [X.] und psychologischer Art möglich [X.], Krimi-nologie, 3. Aufl. 1996, § 45 [X.]. 5). Auch unter diesem Aspekt zeigt sich [X.], daß es jedenfalls keine zwingend entgegenstehende kriminologische Er-- 11 -kenntnis gibt, die die Annahme einer sogenannten Zweier-Bande als nichtsachgerecht oder gar unvertretbar erscheinen [X.] Schließlich läßt sich aus den an eine kriminelle Vereinigung im Sinnedes § 129 StGB zu stellenden Anforderungen hinsichtlich der Zahl der für die[X.] erforderlichen Bandenmitglieder nichts im Sinne des An-fragebeschlusses herleiten. Für eine weitergehende Annäherung der Ausle-gung des Merkmals der Bande an die kriminelle Vereinigung besteht keinGrund. [X.]m Gegenteil: Die systematische Betrachtung ergibt - unter Zugrundele-gung der derzeit geltenden Gesetzesauslegung - ein kriminalpolitisch wie [X.] sinnvolles Verhältnis zwischen der Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB)und deren gesteigerter, intensivierter Form, nämlich der bandenmäßigen [X.] (vgl. auch den Typus der gewerbsmäßigen Begehung, etwa § 260Abs. 1 Nr. 1 StGB). Davon hebt sich die Mitgliedschaft in einer kriminellen [X.] nochmals in besonderer Weise ab: Während die [X.]jeweils den Nachweis der Beteiligung an einem konkreten [X.], ist beim Tatbestand der kriminellen Vereinigung die Begehung einer [X.] Straftat nicht zwingend erforderlich. § 129 StGB erfaßt bei organisierterWillensbildung Zusammenschlüsse von Personen, die aufgrund ihrer Zweck-setzung die Begehung künftiger Straftaten ins Auge gefaßt, jedoch noch keineStraftaten begangen haben müssen, deren Absichten also noch nicht bis [X.] einzelner Taten konkretisiert sein müssen. Dieses vorbereitendeZusammenfinden und die gemeinsame Vorplanung werden von den die ban-denmäßige Begehung betreffenden Vorschriften noch nicht erfaßt (dazu imeinzelnen mit Rechtsprechungsnachweisen: von [X.] in [X.]. § 129[X.]. 26, 27). [X.]m Blick auf die von einer solchen Vereinigung ausgehende be-sondere Gefährlichkeit - die im Grad gegenüber der von einer Bande ausge-henden deutlich gesteigert ist (vgl. [X.]St 31, 202, 207) - ist die [X.] 12 -hier (auch gegenüber § 30 StGB) mithin vorverlagert. Hinzu kommt, daß [X.] an fester Organisation vorausgesetzt ist, die sich von der bloßbandenmäßigen Betätigung abhebt (vgl. [X.]/[X.] StGB 49. Aufl. § 129[X.]. 3a m.w.Nachw.). Diese Besonderheiten lassen es nicht zu, die [X.] etwa als "Prototyp" der kriminellen Vereinigung zu bezeichnen (so aberder [X.] [X.]) oder aus den Auslegungsgesichtspunkten für [X.] der kriminellen Vereinigung unmittelbar auch Geltungskraft für [X.] der [X.] abzuleiten. Dementsprechend hat [X.] bisher wiederholt auf eine Abgrenzung der Bandendeliktevon den sogenannten Organisationsdelikten Wert gelegt und hervorgehoben,die Rechtsprechung zu § 129 StGB könne nicht zur Bestimmung des Banden-begriffs herangezogen werden (siehe nur [X.]St 38, 26, 28, 30/31; [X.], [X.] 25. Januar 1996 - 5 [X.] = [X.] 1996, 339 = NJW 1996, 2316; vgl.auch [X.]St 28, 147, 150; 31, 202, 205, 207; ferner [X.], [X.]. vom 20. [X.] - 5 [X.] = [X.], 571 = [X.], 424). [X.][X.][X.].Für eine grundlegend geänderte Auslegung des [X.], wonach der [X.] "unter Mitwirkung eines an-deren [X.]" stehlen muß, sieht der [X.] ebensowenig einenüberzeugenden Grund.1. Der bisherigen Auslegung dieses Erfordernisses kann - anders als deranfragende [X.] meint - nicht entgegengesetzt werden, die gesetzlichen Re-gelungen der [X.] seien nicht einheitlich. Vielmehr hat der Ge-setzgeber ersichtlich bewußt - wie bei jedweder Gesetzgebung geboten - eineabstrakt-generelle Differenzierung vorgenommen, der sachgerechte Erwägun-gen zugrunde liegen und die deshalb für die Rechtsprechung verbindlich ist. Er- 13 -hat bei einigen Tatbeständen die an der bandenmäßigen Begehung ausge-richtete Qualifikation zusätzlich von einer gesteigerten Aktions- und Ausfüh-rungsgefahr abhängig gemacht. Diese liegt nicht nur in der durch den [X.] gesteigerten Effizienz der Tatbegehung, sondern anerkanntermaßengerade auch darin, daß wenigstens zwei Bandenmitglieder am eigentlichenTatort, also "vor Ort" als unmittelbar Tatausführende in Erscheinung treten.Dementsprechend wird ganz überwiegend die Auffassung vertreten,§ 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB solle - im Unterschied etwa zu § 30 Abs. 1 Nr. 1, § [X.] 1 BtMG (vgl. Schild [X.] 1983, 69 f.) - zwei Gefährlichkeitspotentiale [X.]: Zum einen die abstrakte Gefährlichkeit, die sich aus der Existenz [X.] zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbundenen - Bandeals solcher ergibt (erste Komponente), zum anderen die konkrete Gefährlich-keit der Begehung eines Diebstahls, die aus dem Zusammenwirken zumindestzweier Bandenmitglieder am eigentlichen Tatort erwächst (zweite Komponente;vgl. [X.] JuS 1986, 189, 191 f.; [X.] [X.] 1985, 367, 368). Die [X.] gründet sich danach auf die erhöhte Gefährlichkeit sowohl der [X.] Tat als auch der [X.] selbst (vgl. [X.]/Kühl StGB23. Aufl. § 244 [X.]. 7; a.A. [X.] 1982, 55, 79 ff. sowie [X.] 1983, 69:Grund sei die Gefährlichkeit des [X.]ns, der sich in der Bandenbildungmanifestiere). Diese Gefährlichkeitskomponenten müssen - im Unterschied et-wa zu den anders ausgestalteten [X.]n § 260 Abs. 1 Nr. 2,§ 260a Abs. 1 StGB, § 30 Abs. 1 Nr. 1, § 30a Abs. 1 BtMG - kumulativ vorlie-gen (vgl. Schild [X.] 1983, 69 f.).Hinsichtlich der ersten Komponente wird die erhöhte Strafwürdigkeit zu-meist nicht in der Anzahl der Täter, sondern eher in deren festem [X.] gesehen (vgl. [X.], 239, 240). Dieser läßt auf eine be-- 14 -sondere verbrecherische [X.]ntensität schließen ([X.] in der 122. Sitzung [X.] für die Strafrechtsreform am 18. November 1968, dortS. 2474); darin liegt - unabhängig von einer konkreten Tat - eine erhöhte Ge-fahr für die Allgemeinheit (vgl. Ruß in [X.]. § 244 [X.]. 11; [X.]/[X.] StGB 25. Aufl. § 244 [X.]. 23). Der [X.] eine gewisse Selbstbindung der Beteiligten und entwickelt eine Gruppen-dynamik ([X.] in [X.]. [X.]. § 244 [X.]. 31). Diese gibt Anreiz zuweiteren Diebstählen, so daß die Geltung des Diebstahlsverbots in [X.] in Frage gestellt wird ([X.] 2. Aufl. § 244 [X.]. 29;[X.]/Hillenkamp, Strafrecht BT Teilband 2 22. Aufl. [X.]. 270).[X.]m Unterschied dazu wird hinsichtlich der zweiten Komponente die Ge-fahr für den Betroffenen in den Vordergrund gestellt, die bei einer [X.] die Mitwirkung von mindestens zwei [X.] wegen der ge-steigerten Flexibilität, Arbeitsteilung und Spezialisierung potentiell erhöht ist(Ruß in [X.] aaO § 244 [X.]. 11; [X.] aaO § 244 [X.]. 30; [X.]/Hillenkamp aaO [X.]. 270). Über eine in diesem Sinne gesteigerte Akti-onsgefahr (Schild [X.] 1983, 69, 70) hinaus - die in der Steigerung der Effizi-enz der Tathandlung gründet - liegt ein qualifizierendes Element auch darin,daß die Tatbegehung durch mehrere die [X.] gegenüber po-tentiellen [X.] erhöht; das Opfer sieht sich in "geteilter Abwehrkraft ge-fährlicher Übermacht" gegenüber; die Verteidigung der bedrohten Rechtsgüterist infolgedessen erschwert (vgl. dazu [X.]/Hillenkamp aaO [X.]. 270;Kielwein [X.] 1956, 308; [X.] 1985, 21, 25).Die potentielle Täter-Opfer-Konfrontation bestimmt deshalb die Differen-zierung mit, die diejenigen [X.] kennzeichnet, welche die Mit-wirkung eines anderen [X.] bei der Tatausführung voraussetzen- 15 -(§ 244 Abs. 1 Nr. 3, § 244a Abs. 1, § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB; § 373 Abs. 2 Nr. 3[X.]). Dabei liegt nahe, daß nicht allein das bloße Handeln (wenigstens) zuzweit das "Vor-Ort-Gefährdungspotential" entscheidend erhöht, sondern maß-geblich auch die eingespielte, bandenmäßig verbundene "Besetzung" ein er-höhtes Risikopotential birgt. Diese "erhöhte Ausführungsgefahr" hat der Ge-setzgeber ersichtlich als Differenzierungskriterium gewählt. Das kommt zuletztin der Begründung zu § 184 Abs. 4 StGB (bandenmäßige Verbreitung von Kin-derpornographie) zum Ausdruck, wo die Unterscheidung zwischen den Gefah-ren aus der bloßen Existenz der Bande und der Tatbegehung durch mehrere[X.] angesprochen wird (siehe Regierungsentwurf [X.]. 12/3001S. 5).Demgegenüber ziehen andere [X.] ihren erhöhten Un-rechtsgehalt und die spezifische Gefährdung von Rechtsgütern vornehmlichaus der Existenz der Bande als solcher, weniger aus der Tatausführung durch- wenigstens zwei - bandenmäßig verbundene Täter. Auch diese [X.] hat gute Gründe für sich. Das bandenmäßige unerlaubte Handeltreibenmit Betäubungsmitteln, die Bandenhehlerei, aber auch die bandenmäßige Ver-breitung von Kinderpornographie (§ 184 Abs. 4 StGB) sind beispielsweiseTatmodalitäten, bei denen die Gefahr weitergehender [X.] unmittelbaren Kontakts zu aufdeckungsinteressierten Außenstehen-den allgemein geringer sein wird. Darauf bezogen hat der 5. Strafsenat ([X.] 20. April 1999 - 5 [X.] = [X.], 571 = [X.], 424) zutref-fend ausgeführt, für diese [X.] sei typisch, daß konkrete Aktivi-täten und vielfältige Handlungen zur Koordination der Beteiligten nur von [X.] durchgeführt werden. Das diene dort für die Täter der [X.]. Es beruht aber auch darauf, daß bei diesen Tätigkeiten zur Steige-rung der Effizienz des Vorgehens ein örtliches und zeitliches [X.] 16 -oft nicht in dem Maße nötig ist, wie das etwa bei Raub, Diebstahl oderSchmuggel der Fall ist.2. Eine andere Beurteilung ist nicht deshalb gerechtfertigt, weil - so aberder [X.] ([X.] ff.) - schon allein die Bandenstruktur die Gefährlich-keit auch des [X.]s ausmache und diese selbst dann gegeben sei,wenn nur ein Bandenmitglied am eigentlichen Tatort agiere, die anderen [X.] indes im Hintergrund tätig seien und die Tat bandenmäßig sorg-fältig geplant sei. Dies allein hat der Gesetzgeber eben gerade nicht ausrei-chen lassen wollen, indem er bei bestimmten Tatbeständen die zweite [X.], die Mitwirkung - mindestens - eines zweiten Bandenmit-gliedes (nach bisheriger Auslegung: bei der eigentlichen Tatausführung) for-dert. Anderenfalls verlöre das Mitwirkungserfordernis als Tatbestandsmerkmalseine eigenständige Bedeutung (in diesem Sinne auch die [X.]. von [X.] 2000, 630, 632).Hinsichtlich der Diebesbande ergibt sich durch das bisherige Verständ-nis des Mitwirkungserfordernisses auch ein Wertungsgleichklang zu anderenTatbestandsvarianten, etwa dem Beisichführen einer Waffe oder eines anderengefährlichen Werkzeuges oder auch zu dem Wohnungseinbruchdiebstahl(§ 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, Nr. 2 StGB). Die Auffassung des anfragenden[X.]s würde zudem zu Ungereimtheiten führen, wollte man sie auf den ban-denmäßigen schweren Raub übertragen (§ 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB). Das Ge-fährdungspotential für die Rechtsgüter des Opfers resultiert hier typischerweisegerade nicht aus dem alleinigen Auftreten eines bandenzugehörigen Räubersgegenüber dem Opfer, sondern aus der Mitwirkung des zweiten Räubers beider unmittelbaren Tatausführung. Soweit der [X.] in diesem Zu-sammenhang auf die außergewöhnlich gesteigerte Wirkungskraft von "[X.] 17 -chergroßorganisationen" mit Mafiacharakter abhebt, wenn diese allein einenTäter an den eigentlichen Tatort entsenden, so sind die daraus folgenden, diekriminelle [X.]ntensität steigernden Besonderheiten schon dadurch aufgefangen,daß in solchen Fällen oft ohnehin der Tatbestand der Mitgliedschaft in [X.] erfüllt sein wird. [X.]m übrigen setzt der Begriff der [X.] einen "mafia-ähnlichen" Charakter des Zusammenschlusses nicht [X.] (so [X.], [X.]. vom 17. November 1998 - 1 [X.]98).3. Der anfragende [X.] meint, durch die vom 3. Strafsenat (Anfragebe-schluß vom 22. Dezember 1999 - 3 StR 339/99) beabsichtigte erweiterte Aus-legung des Mitwirkungsbegriffs des § 244 Abs. 1 Nr. 2 und des § 244a Abs. 1StGB, die auch den nicht am eigentlichen Tatort anwesenden [X.] indie Strafbarkeit nach den [X.]n einbeziehen will, sei die [X.], daß die besondere Gefährlichkeit des [X.]s auf derAnwesenheit wenigstens zweier [X.] am Tatort beruhe. Diesem Ver-ständnis der Anfrage des [X.] vermag der [X.] nicht zu folgen. [X.] Strafsenat besteht in seinem voraufgegangenen [X.] ausdrück-lich darauf, daß zur Verwirklichung des Tatbestandes des [X.]swenigstens zwei Bandenmitglieder am eigentlichen Tatort zusammenwirken(zusammen "stehlen") müssen. [X.]hm geht es allein darum, daß das weitere [X.] wirkende Bandenmitglied ebenfalls wegen [X.]s ver-urteilt werden kann ([X.]ußabdruck S. 15 f.). Damit wird das akzessorisch zubehandelnde, tatbezogene Merkmal der "Mitwirkung eines anderen Banden-mitgliedes" dem nicht am eigentlichen Tatort befindlichen Bandenmitglied [X.], die Mitwirkung eines zweiten [X.] am eigentlichenTatort indes nicht entbehrlich. Die vom 3. Strafsenat beabsichtigte Anwendungdes Tatbestands des [X.]s auch auf den bandenzugehörigen[X.] der Tat dient allein dazu, einen Wertungswiderspruch auszuräu-- 18 -men. Dieser führte bislang dazu, daß der im Hintergrund agierende "[X.]" nicht auch wegen täterschaftlichen [X.]s schuldig gespro-chen werden konnte. Weitergehende Folgerungen lassen sich aus dieser [X.] Änderung der Spruchpraxis nicht ziehen (so auch [X.] [X.], 630, 631).Unbeschadet dessen wird es auch künftig Sache der Auslegung [X.] sein, die Grenzen dessen weiter zu konkretisieren, [X.] zeitlichem und örtlichem, wenn auch nicht notwendig körperlichem Zu-sammenwirken von [X.] verstanden werden kann. [X.]m [X.] kann offenbleiben, ob unter den Gesichtspunkteneiner Steigerung der Effizienz der Tatbegehung und der [X.] auch dasjenige Bandenmitglied an der Tatausführung "mitwirkt", das [X.] diejenigen, die die Tat im engeren Sinne ausführen etwa per Funkkontakt(z. B. auch mittels Mobiltelefon) an den Ort des engeren Tatgeschehens führtoder aus gewisser, nicht zu weiter Distanz [X.] 19 - [X.]V.Endlich steht der vom anfragenden [X.] beabsichtigten Auslegung [X.]ntatbestände der Gesichtspunkt der Kontinuität der Rechtsprechungentgegen.Die Kontinuität der Rechtsprechung, das auf ihr beruhende [X.] und der Rechtsanwender, die jeweilige Sache werdenach denselben Maßstäben entschieden, die bisher galten, ist ein [X.]. Dieser allgemeine Grundsatz wurzelt in dem Gedanken der Rechtssi-cherheit, die wesentliches Element der rechtsstaatlichen Praxis ist. Daraus er-gibt sich freilich nicht, daß eine einmal höchstrichterlich entschiedene Rechts-frage nicht mehr anders entschieden werden dürfte, weil sonst jede Rechtsent-wicklung und Rechtsfortbildung behindert würde. Die Änderung einer ständigenRechtsprechung setzt indessen voraus, daß schwerwiegende Gründe dafürsprechen (vgl. [X.] 19, 38, 47; siehe auch [X.], [X.]uß vom 10. März1992 - 4 ARs 8/92). Solche Gründe hat etwa auch der Große [X.] des [X.] in seiner Entscheidung zur fortgesetztenHandlung aufgeführt ([X.]St 40, 138, 145 ff., insbes. 167/168).Für die vorliegenden Fragestellungen fehlt es an solchen Gründen [X.], die Anlaß geben könnten, eine über lange Jahre gefestigte [X.], an der sich der Gesetzgeber ersichtlich bei der Ausgestaltungneuerer Strafbestimmungen orientiert hat, aufgrund Richterspruchs zu ändern.Die im [X.] angeführten Erwägungen bringen Bedenken zumAusdruck, die der [X.] für nicht durchgreifend erachtet. Schwerwiegende [X.] der bisherigen Auslegungspraxis werden nicht aufgezeigt. Der[X.] hebt hervor, es sei zu einer "Vielzahl von [X.]eilsaufhebungengekommen", weil nicht wenigstens zwei Bandenmitglieder am eigentlichen Tat-- 20 -ort zusammengewirkt hätten (zum Mitwirkungserfordernis beim Bandendieb-stahl, vgl. [X.] S. 7 oben). Nach Auffassung des [X.]s hingegensind die Fragen, die sich im Blick auf die sogenannte Zweier-Bande und [X.] der Mitwirkung eines (wenigstens) zweiten [X.] beider Tatausführung stellen, in der Rechtsprechung des [X.] in-zwischen weitgehend geklärt. Eine signifikant hohe Aufhebungsquote aufgrundeiner nicht oder nur schwer praktikablen Auslegung des [X.]s läßtsich nach der Erfahrung des [X.]s nicht feststellen. Gewisse Schwierigkeitenliegen bei der Anwendung der [X.] allenfalls in der [X.] der Mittäterschaft von der [X.]schaft als Form der gesteigertendeliktischen Zusammenarbeit. Dazu hat der [X.] indessen Maßstäbe entwik-kelt (NJW 1998, 2913), die in der Praxis durchaus handhabbar sind. Eine blo-ße Erhöhung der Zahl der erforderlichen Bandenmitglieder wäre [X.] nicht geeignet, die Problematik der Abgrenzung von bloßer [X.] und [X.]schaft andererseits auszuräumen; denn auch dreiBandenmitglieder müssen - abgehoben von der Mittäterschaft - bandenmäßigzusammenwirken. Durch die höheren Anforderungen an die Zahl der Banden-mitglieder würde allein die Zahl der Anwendungsfälle der [X.]erheblich verringert und auf diesem "[X.]" die Zahl der [X.]eilsaufhebungenwegen rechtlich zu beanstandender Subsumtion in anderen Punkten verringert.[X.]n jedem Falle wären aber auch dann - unabhängig von der Größe der Bandeund der Zahl der [X.] - das Handeln im übergeordneten [X.] und der [X.] als gesteigerte Form der Mittäterschaft festzustellen(vgl. [X.] NJW 1998, 2913). Der vorgeschlagene Weg brächte also keinedurchgreifende Erleichterung für die Anwendungspraxis; er würde lediglich(quantitativ) die Zahl der Anwendungsfälle verringern. Zwar werden auf derEbene des [X.] bei einer zahlenmäßig größeren Bande oft gewichti-- 21 -gere Beweisanzeichen für ein Handeln im übergeordneten [X.] mit [X.]n vorliegen. Dem steht indessen gegenüber, daß die An-forderungen an die Beweisführung und -würdigung insoweit zugleich steigenwürden, als auch die Bandenzugehörigkeit des "dritten [X.]" fest-zustellen und zu belegen wäre.Auch das Mitwirkungserfordernis bei der Tatausführung im Falle des[X.]s birgt in der gefestigten Auslegung des [X.]bei sorgfältiger tatrichterlicher Handhabung, die regelmäßig vorauszusetzenist, keine solchen Schwierigkeiten, als daß die vom anfragenden [X.] ange-strebte Änderung des Tatbestandsverständnisses eine Erleichterung versprä-che. Kurz- und mittelfristig dürfte eher das Gegenteil der Fall sein. Die Fest-stellung einer aus wenigstens drei [X.] bestehenden [X.], von denen nur eines am eigentlichen Tatort gewirkt hat, würde in [X.] eher größere Schwierigkeiten aufwerfen als das bei dem Zusammenwir-ken wenigstens zweier Bandenmitglieder am unmittelbaren Ort des [X.] ist. Das gilt zumal im Blick darauf, daß bei Aburteilung mehrererBandentaten - was der Regelfall ist - die Voraussetzungen bandenmäßigenHandelns - insbesondere der Bezug des vor Ort allein Handelnden zur Bande -für jede einzelne Tat konkret festzustellen sind. So würden deshalb im Falleeiner Änderung der Rechtsprechung - wie im [X.] erwogen - [X.] jedenfalls nicht verringert werden.Der im [X.] ins Auge gefaßte Weg, die Zahl der erforderli-chen Bandenmitglieder "zu erhöhen", erscheint auch methodisch deshalb [X.], weil er allein den Anwendungsbereich der Bandenvorschriften einengt,jedoch dadurch für sich gesehen und unmittelbar nichts zur Lösung der vomanfragenden [X.] geltend gemachten Schwierigkeit bei der Anwendung (feh-- 22 -lende Mitwirkung eines zweiten [X.] am eigentlichen Tatort) [X.] vermag.Mit der vom 3. Strafsenat beabsichtigten erweiterten Auslegung, dieauch den sogenannten [X.] in die Strafbarkeit wegen [X.]seinbeziehen will, am Erfordernis des Zusammenwirkens wenigstens zweier[X.] bei der eigentlichen Tatausführung indessen festhält, dürften nen-nenswerte Anwendungsschwierigkeiten nicht verbunden sein (ebenso [X.],Antwortbeschluß vom 23. Februar 2000 - 1 ARs 2/00). [X.]nsoweit wird es regel-mäßig allein um die Strafbarkeit dieses im Hintergrund agierenden [X.] bleibt festzuhalten, daß schwerwiegende Gründe,die gefestigte, vom Gesetzgeber nicht in Frage gestellte Rechtsprechung [X.] der erforderlichen Bandenmitglieder und zur Mitwirkung wenigstens zwei-er [X.] am eigentlichen Tatort des [X.]s aufzugeben unddie Auslegungsgrundsätze umzustrukturieren, nach Auffassung des [X.]snicht gegeben sind. Deshalb ist dem Gesichtspunkt der Kontinuität der Recht-sprechung der Vorzug zu geben.Schäfer Granderath [X.]

Meta

1 ARs 6/00

27.06.2000

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.06.2000, Az. 1 ARs 6/00 (REWIS RS 2000, 1844)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1844

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