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PDF anzeigen[X.] Mai 2000in der [X.] 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 3. Mai 2000 beschlossen:Die Anträge des Verurteilten vom 19. Januar 2000 werden zu-rückgewiesen.Gründe:Der Antragsteller wurde 1993 u.a. wegen Totschlags zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Die hiergegen von seinem [X.] rechtzeitig eingelegte und begründete Revision hat der Senat durch [X.] vom 2. November 1993 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen.Soweit der Angeklagte in seinem Antrag vom 19. Januar 2000 nunmehrWiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt hat, ist der Antrag unzuläs-sig. Der Antragsteller hat hinsichtlich seines Rechtsmittels gegen die [X.] aus dem Jahre 1993 keine Frist versäumt. Die Wiedereinsetzung [X.] nicht lediglich zur nachträglichen Geltendmachung bisher nicht vorgetra-gener Umstände gewährt werden (vgl. BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 3).Auch als Gegenvorstellung oder zum Zwecke der Nachholung rechtli-chen Gehörs gemäß § 33a StPO hat der Antrag keinen Erfolg. Insoweit kannder Senat seine Revisionsentscheidung nur aufheben oder ändern, wenn dieseunter Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs ergangen ist (vgl.[X.], 28). Dies ist jedoch nicht der Fall und wird auch nicht [X.] nach wendet sich der Antragsteller, ein [X.] Staats-angehöriger, im wesentlichen dagegen, daß sein Antrag auf Absehen von derweiteren Vollstreckung gemäß § 456a StGB abgelehnt worden ist. Insoweit hater bereits nach durchgeführtem Beschwerdeverfahren in zulässiger Weise ge-mäß § 23 [X.] einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung beim [X.] gestellt, der abgelehnt worden ist. Dies kann nicht auchnoch vom [X.] überprüft werden, da nach § 29 Abs. 1 [X.]die Entscheidung des [X.] endgültig ist.Schäfer Maul Granderath [X.]Wahl
Meta
03.05.2000
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.05.2000, Az. 1 StR 631/93 (REWIS RS 2000, 2395)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 2395
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