Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.07.2000, Az. 1 StR 294/96

1. Strafsenat | REWIS RS 2000, 1744

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[X.]/96vom5. Juli 2000in der [X.] des [X.] hat am 5. Juli 2000 beschlossen:Die Anträge des Verurteilten vom 29. März 2000 werden [X.].Gründe:Der Antragsteller wurde am 17. Januar 1996 vom [X.] Iwegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Die hier-gegen von seinem Verteidiger rechtzeitig eingelegte und begründete [X.] der Senat durch Beschluß vom 11. Juni 1996 gemäß § 349 Abs. 2 StPOverworfen.Soweit der Angeklagte in seinem Antrag vom 29. März 2000 nunmehrWiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt hat, ist der Antrag unzuläs-sig. Der Antragsteller hat hinsichtlich seines Rechtsmittels gegen die [X.] aus dem Jahre 1996 keine Frist versäumt. Die Wiedereinsetzung [X.] nicht lediglich zur nachträglichen Geltendmachung bisher nicht vorgetra-gener Umstände gewährt werden (vgl. BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 3).Auch als Gegenvorstellung oder zum Zweck der Nachholung rechtlichenGehörs gemäß § 33a StPO hat der Antrag keinen Erfolg. Insoweit kann [X.] seine Revisionsentscheidung nur aufheben oder ändern, wenn dieseunter Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs ergangen ist (vgl.[X.], 28). Dies ist jedoch nicht der Fall und wird auch nicht [X.] nach wendet sich der Antragsteller, ein jugoslawischerStaatsangehöriger [X.] Volkszugehörigkeit, im wesentlichen dagegen,daß sein Antrag auf Absehen von der weiteren Vollstreckung gemäß § 456aStPO abgelehnt worden ist. Aufgrund einer wenige Tage vor dem Totschlagerfolgten Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung zu sechs [X.], deren Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen worden ist,ist hinsichtlich der Freiheitsstrafe wegen Totschlags der [X.] am 6. November 2001 erreicht. Der Verurteilte möchte nun in seine [X.] werden. Insoweit hat er bereits nach durchgeführtem Beschwer-deverfahren in zulässiger Weise gemäß § 23 [X.] einen Antrag auf ge-richtliche Entscheidung beim [X.] gestellt, der am9. März 2000 als unbegründet abgelehnt worden ist. Dies kann nicht auch [X.] [X.] überprüft werden, da nach § 29 Abs. 1 [X.] dieEntscheidung des [X.] endgültig ist.Das Vorbringen des Verurteilten vom 7. Juni 2000 rechtfertigt keine an-dere Beurteilung.[X.]Maul [X.]Nack Schluckebier

Meta

1 StR 294/96

05.07.2000

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.07.2000, Az. 1 StR 294/96 (REWIS RS 2000, 1744)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1744

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