Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.]94vom10. Oktober 2000in der [X.] -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 10. Oktober 2000 beschlos-sen:Die Anträge des Verurteilten vom 5. Juli 2000 werden zurückge-wiesen.Gründe:Der Antragsteller wurde durch Urteil des [X.] vom18. März 1994 wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchtem schwe-ren Raub zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Die hiergegenvon seinem Verteidiger rechtzeitig eingelegte und begründete Revision hat [X.] durch Beschluß vom 5. August 1994 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verwor-fen.Soweit der Angeklagte in seinem Antrag vom 5. Juli 2000 nunmehr [X.] in den vorigen Stand beantragt hat, ist der Antrag unzulässig.Der Antragsteller hat hinsichtlich seines Rechtsmittels gegen die Verurteilungaus dem Jahre 1993 keine Frist versäumt. Die Wiedereinsetzung kann [X.] lediglich zur nachträglichen Geltendmachung bisher nicht vorgetragenerUmstände gewährt werden (vgl. BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 3).Auch als Gegenvorstellung oder zum Zwecke der Nachholung rechtli-chen Gehörs gemäß § 33 a StPO hat der Antrag keinen Erfolg. Insoweit kannder Senat seine Revisionsentscheidung nur aufheben oder ändern, wenn dieseunter Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs ergangen ist ([X.] -BGH wistra 1999, 28). Dies ist jedoch nicht der Fall und wird auch nicht [X.].Der Sache nach wendet sich der Antragsteller, ein [X.] Staatsan-gehöriger, im wesentlichen dagegen, daß sein Antrag auf Absehen von derweiteren Vollstreckung gemäß § 456 a StGB abgelehnt worden ist. Insoweit hater bereits nach durchgeführtem Beschwerdeverfahren in zulässiger Weise ge-mäß § 23 [X.] einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung beim [X.] gestellt, der abgelehnt worden ist. Dies kann nicht auchnoch vom [X.] überprüft werden, da nach § 29 Abs. 1 [X.]die Entscheidung des [X.] endgültig ist.[X.] Kolz Hebenstreit
Meta
10.10.2000
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.10.2000, Az. 1 StR 472/94 (REWIS RS 2000, 949)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 949
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.