Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.10.2000, Az. 1 StR 472/94

1. Strafsenat | REWIS RS 2000, 949

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]94vom10. Oktober 2000in der [X.] -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 10. Oktober 2000 beschlos-sen:Die Anträge des Verurteilten vom 5. Juli 2000 werden zurückge-wiesen.Gründe:Der Antragsteller wurde durch Urteil des [X.] vom18. März 1994 wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchtem schwe-ren Raub zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Die hiergegenvon seinem Verteidiger rechtzeitig eingelegte und begründete Revision hat [X.] durch Beschluß vom 5. August 1994 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verwor-fen.Soweit der Angeklagte in seinem Antrag vom 5. Juli 2000 nunmehr [X.] in den vorigen Stand beantragt hat, ist der Antrag unzulässig.Der Antragsteller hat hinsichtlich seines Rechtsmittels gegen die Verurteilungaus dem Jahre 1993 keine Frist versäumt. Die Wiedereinsetzung kann [X.] lediglich zur nachträglichen Geltendmachung bisher nicht vorgetragenerUmstände gewährt werden (vgl. BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 3).Auch als Gegenvorstellung oder zum Zwecke der Nachholung rechtli-chen Gehörs gemäß § 33 a StPO hat der Antrag keinen Erfolg. Insoweit kannder Senat seine Revisionsentscheidung nur aufheben oder ändern, wenn dieseunter Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs ergangen ist ([X.] -BGH wistra 1999, 28). Dies ist jedoch nicht der Fall und wird auch nicht [X.].Der Sache nach wendet sich der Antragsteller, ein [X.] Staatsan-gehöriger, im wesentlichen dagegen, daß sein Antrag auf Absehen von derweiteren Vollstreckung gemäß § 456 a StGB abgelehnt worden ist. Insoweit hater bereits nach durchgeführtem Beschwerdeverfahren in zulässiger Weise ge-mäß § 23 [X.] einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung beim [X.] gestellt, der abgelehnt worden ist. Dies kann nicht auchnoch vom [X.] überprüft werden, da nach § 29 Abs. 1 [X.]die Entscheidung des [X.] endgültig ist.[X.] Kolz Hebenstreit

Meta

1 StR 472/94

10.10.2000

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.10.2000, Az. 1 StR 472/94 (REWIS RS 2000, 949)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 949

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.