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PDF anzeigen[X.] vom 7. März 2008 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. März 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts [X.] vom 19. Oktober 2007 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Einziehung von fünf Mobiltelefonen und 18 SIM-Karten angeordnet wurde. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten gegen das [X.] Urteil wird als unbegründet verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Soweit die Revision sich gegen den Schuld- und Strafausspruch des an-gefochtenen Urteils wendet, ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Das gilt auch für die - ersichtlich auf § 73 d StGB gestützte - [X.]. 1 Hinsichtlich der Einziehung der sichergestellten Mobiltelefone und SIM-Karten hat der [X.] die Aufhebung des Urteils beantragt, weil sich aus den Urteilsfeststellungen kein hinreichend konkreter Zusammenhang zu der abgeurteilten Tat ergebe. Dem kann sich der Senat im Ergebnis trotz der [X.] nicht verschließen. 2 - 3 - Eine Kostenteilung gemäß § 473 Abs. 4 StPO ist angesichts des gering-fügigen Erfolgs des Rechtsmittels nicht veranlasst. 3 [X.] [X.]Roggenbuck [X.]
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07.03.2008
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.03.2008, Az. 2 StR 45/08 (REWIS RS 2008, 5096)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 5096
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